Anlage 5 der Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen - Kulturraum

Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen

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Anlage 5 der Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen

Förderung > Anlagen

Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Bibliotheken / Literatur


Gefördert werden können Einrichtungen, die der Definition im „IFLA/UNESCO Public Library Manifesto 1994“ 1) entsprechen:

„Die Öffentliche Bibliothek ist das lokale Informationszentrum, das alle Arten von Wissen und Informationen ihren Nutzern jederzeit zugänglich macht.“

Die Leistungen der Öffentlichen Bibliothek basieren auf dem Angebot eines gleichberechtigten Zugangs für alle, unabhängig von Alter, Rasse, Geschlecht, Religion, Nationalität, Sprache oder sozialem Status. 2)

Bibliotheken sind Einrichtungen ohne kommerzielle Interessen, sie sind Orte der Integration und der Kommunikation. Sie sind grundlegende Institutionen der gelebten Demokratie und ermöglichen die mündige Teilhabe an der Gesellschaft. 3)

Ziel der Förderung im Bibliotheksbereich ist der Erhalt eines möglichst bürgernahen und effizienten Bibliotheksnetzes.

Institutionelle Förderung

Institutionell gefördert werden können Bibliotheken, wenn sie alle folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:

    • hauptamtliche Besetzung mit mindestens 1,0 VZÄ Fachpersonal, davon mindestens eine 0,8 VZÄ Leitung mit bibliothekarischem Abschluss 4)

    • Vorliegen einer gültigen Satzung bzw. Bibliotheksbenutzungsordnung

    • Vorhandensein eines systematischen Aufbaus und einer ordnungsgemäßen Inventarisierung des Medienbestandes (Zielbestand: aktuelle 2 Medieneinheiten pro Einwohner) mittels fachgerechter Kataloge

    • lückenlose Ausleihverbuchung

    • Öffnungszeiten (bei Kreisergänzungs- und Fahrbibliotheken: Geschäftszeiten) von mindestens 24 Stunden pro Woche

    • Erneuerungsrate von mindestens 5% des Gesamtbestandes pro Jahr

    • mindestens drei Entleihungen je Einwohner/Jahr liegen vor (außer Kreisergänzungsbibliotheken)

    • Teilnahme an einem Online-Bibliotheksverbund

    • termingerechte und definitionsgenaue Erfassung des Jahresergebnisses in die Deutsche Bibliotheksstatistik (DBS)

    • Vorhalten von Angeboten der Kulturellen Bildung in Bibliotheken

    • Besuch von mindestens zwei fachlich orientierten Fortbildungsangeboten pro Jahr durch das unter Nr. 1 genannte Fachpersonal

Die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen ist in einer Anlage zum Antrag nachzuweisen.

Kreisergänzungsbibliotheken sind für den Landkreis ein „Bestands- und Informationspool“, auf den alle Öffentlichen Bibliotheken Zugriff haben und somit ihre eigenen, ortsfesten Medienbestände ergänzen können. Zusätzlich zur Aufgabe des ergänzenden Medienzentrums unterstützen die Kreisergänzungsbibliotheken die nebenamtlich geleiteten Öffentlichen Bibliotheken in allen fachlichen Fragen der Bibliotheksarbeit (z. B. Öffentlichkeitsarbeit, Leseförderung, Leihverkehr, Verbundtätigkeit, Medienpräsentation).

Einen Bonus in Höhe von bis zu 5 Prozentpunkten können Kreisergänzungsbibliotheken erhalten, wenn sie zu den o.g. Kriterien zusätzlich noch alle folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:

    • eine vertragliche Regelung zwischen Landkreis und dem Träger der Einrichtung mit der Bestimmung der Aufgaben und des Einzugsgebietes liegt vor (wenn Landkreis selbst Träger ist: Festlegung der Aufgaben und des Einzugsgebietes)

    • Durchführung von mindestens einer Schulung und eines Vorort-Besuches für alle zum Betreuungsgebiet gehörenden nebenamtlich geleiteten Öffentlichen Bibliotheken pro Jahr

    • fachliche Kontrolle der DBS in den betreuten nebenamtlich geleiteten Öffentlichen Bibliotheken

Die Erfüllung dieser zusätzlichen Kriterien ist in einer Anlage zum Antrag nachzuweisen.


Medienförderung


Die Medienförderung ist ausschließlich für die Bestandsaktualisierung der Bibliothek zu verwenden. Dazu gehören auch deren Medien in Online-Bibliotheksverbünden. Medien, die zur Nutzung in der Verwaltung des Rechtsträgers vorgesehen sind, werden nicht gefördert.

Mit einer Förderung von Medienmitteln kann eine Öffentliche Bibliothek unterstützt werden, wenn sie alle der folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt:

    • hauptamtliche Besetzung der Einrichtung durch mindestens eine 0,5 VZÄ Leitung mit bibliothekarischem Abschluss 5)

    • Vorliegen einer gültigen Satzung bzw. Bibliotheksbenutzungsordnung

    • Vorhandensein eines systematischen Aufbaus und einer ordnungsgemäßen Inventarisierung des Medienbestandes (Zielbestand: aktuelle 2 Medieneinheiten pro Einwohner) mittels fachgerechter Kataloge

    • lückenlose Ausleihverbuchung

    • Öffnungszeiten von mindestens 15 Stunden in der Woche

    • Teilnahme an einem Online-Bibliotheksverbund

    • termingerechte und definitionsgenaue Erfassung des Jahresergebnisses in die Deutsche Bibliotheksstatistik (DBS)

    • Vorhalten von Angeboten der Kulturellen Bildung in Bibliotheken

    • Besuch von mindestens zwei fachlich orientierten Fortbildungsangeboten pro Jahr durch das o.g. Fachpersonal oder mindestens viermal jährlich bei Leitung ohne bibliothekarischen Abschluss

Die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen ist als Anlage zum Antrag nachzuweisen.

Die Höhe der Förderung richtet sich nach der amtlichen Einwohnerzahl der Trägerkommune bzw. Sitzgemeinde entsprechend der Angaben des Statistischen Landesamtes bezogen auf den letzten veröffentlichten Stand des Vorvorjahres des Zuwendungsjahres zum Antragsschluss. Sie beträgt bis zu 2,00 EUR pro Einwohner.

Projektförderung Literatur

Projektbezogen gefördert werden können Maßnahmen zur Leseförderung.
Fußnoten:

1) Internationaler Verband der bibliothekarischen Vereine und Institutionen (IFLA) in Zusammenarbeit mit der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
2) Vgl. „Öffentliche Bibliothek. Manifest der IFLA/UNESCO 1994“ und „Die Dienstleistungen der Öffentlichen Bibliothek: IFLA/UNESCO Richtlinien für die Weiterentwicklung“ 2001 -
3) Vgl. „Ethische Grundsätze von Bibliothek & Information Deutschland (BID)“, 2017

4) Master of Arts in Library and Information Science, Bachelor of Arts (Bibliotheks- und Informationswissenschaft); Diplombibliothekar/in, Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste/Bibliotheken oder Assistent/in an Bibliotheken – entsprechend des Standes der aktuellen Definition
5) Master of Arts in Library and Information Science, Bachelor of Arts (Bibliotheks- und Informationswissenschaft); Diplombibliothekar/in, Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste/Bibliotheken oder Assistent/in an Bibliotheken – entsprechend des Standes der aktuellen Definition
gilt insbesondere bei Neubesetzung; übergangsweise Anerkennung als Fachpersonal bei mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in dieser Tätigkeit in der Einrichtung
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