Kulturpolitische Leitlinien und Förderschwerpunkte des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen für den Zeitraum 2020 – 2022
Präambel
Mit der Umsetzung des Kreisgebietsreformgesetzes im Freistaat Sachsen zum 01.08.2008 entstand der Zweckverband Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen als Gesamtrechtsnachfolger der Kulturräume Erzgebirge und Mittelsachsen.
Die Hauptaufgabe des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen besteht auf der Grundlage des Sächsischen Kulturraumgesetzes in der Unterstützung der Träger von kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung bei der Erfüllung ihrer Aufgabe – der Kulturpflege.
Verbandsmitglieder sind der Erzgebirgskreis und der Landkreis Mittelsachsen. Der Sitz des Kulturraumes ist in Flöha, am Standort der Geschäftsstelle, dem Kultursekretariat.
Geleitet wird dieser Verband vom Vorsitzenden des Kulturkonventes.
Vom 01.08.2008 bis 31.12.2018 wurde der Vorsitz durch Herrn Frank Vogel, Landrat des Erzgebirgskreises, wahrgenommen. Ab dem 01.01.2019 ging das Amt auf den Landrat des Landkreises Mittelsachsen, Herrn Matthias Damm, über.
Der Kulturkonvent wird vom Kulturbeirat in allen fachlich inhaltlichen Fragen beraten. Der amtierende Beirat wurde in der 19. Sitzung des Kulturkonventes mit Wirkung zum 01.01.2017 auf 5 Jahre berufen. Die Gewinnung der Kultursachverständigen erfolgte erstmals über einen öffentlichen Aufruf über die Medien und Landesfachverbände. Der Kulturbeirat ist bei Erlass von Fördergrundlagen und -entscheidungen zu beteiligen.
Mit der Gründung des neuen Zweckverbandes begann ein Verständigungsprozess, der schrittweise zum Abbau der vorhandenen Doppelstrukturen führte.
Im ersten Schritt wurden die Organe, der Kulturkonvent und der Kulturbeirat, sowie die Facharbeitsgremien und das Kultursekretariat regional paritätisch neu besetzt bzw. zusammengelegt.
Im Jahr 2013 folgten der erste doppische Haushaltsplan und die Neufassung der Förderrichtlinie mit einheitlichen Förderschwerpunkten und -voraussetzungen für den gemeinsamen Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen.
In diesem gemeinsamen Dialog wurde berücksichtigt, dass gerade im ländlichen Raum die Kultur und die Tradition zu den Grundpfeilern der regionalen Identität der Menschen gehören. Beide leisten damit einen aktiven Beitrag zum positiven Image und zur weiteren Attraktivität der ländlichen Gebiete.
Bei der Zusammenführung zum größten Kulturraum in Sachsen bestand das Hauptanliegen darin, die Interessen und Besonderheiten der beiden Regionen Erzgebirge und Mittelsachsen zu berücksichtigen und das vielseitig vorhandene Kulturangebot weitestgehend zu erhalten sowie weiterzuentwickeln.
Im Zeitraum von September 2014 bis März 2015 fand zudem auf der Basis eines Auftrages des Sächsischen Landtages eine Evaluation des Sächsischen Kulturraumgesetzes, die in eine Änderung des Gesetzes sowie der zugehörigen Rechtsverordnung mit Wirkung zum 01.01.2019 mündete. Entsprechende Neuerungen sind durch die Kulturräume somit künftig umzusetzen und finden in den Leitlinien entsprechende Berücksichtigung.
1. Ausgangssituation
Seit einigen Jahren vollziehen sich in besonderem Maße gesellschaftliche Veränderungen, die auch erhebliche Auswirkungen auf den Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen haben, wie z.B.:
- demografischer Wandel
- zunehmende Globalisierung
- wachsender Fachkräftemangel und teils fehlende Steuerungsinstrumente
- verstärkte Migrationsbewegungen
- Medialisierung und Digitalisierung des Alltags
- begrenzte Finanzmittel für Kultur auf kommunaler Ebene
Zudem erhalten Themen wie beispielsweise Demokratieförderung, Kulturelle Bildung, Inklusion oder interkulturelle Öffnung neue Gewichtungen.
Diesen veränderten Rahmenbedingungen und zunehmenden Aufgabenstellungen steht ein jährlich ansteigender Zuschussbedarf der regional bedeutsamen Kultureinrichtungen gegenüber, der aus der allgemeinen Personal- und Betriebskostenentwicklung im Institutionellen Bereich resultiert.
Die Sicherung einer angemessenen bzw. tarifangelehnten Bezahlung von Fachpersonal in den Kulturinstitutionen hat sich in den letzten Jahren zu einer spartenübergreifenden Problematik entwickelt.
Eine erforderliche Zuschussdynamisierung konnte aufgrund der begrenzten finanziellen Möglichkeiten des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen jedoch nur bedingt realisiert werden.
So beteiligte sich der Kulturraum durch jährlich höhere Zuschüsse an den steigenden Gesamtausgaben der beiden ansässigen Theater- und Orchestergesellschaften. Dies war nur aufgrund hoher Rücklagenbestände möglich, die noch aus der kameralen Haushaltsführung bis zum Jahr 2012 stammen.
Ebenso wurden die unterschiedlichen Fördersätze für Museen und Bibliotheken innerhalb der unterschiedlichen Kategorien seit dem Jahr 2015 immer mehr angeglichen.
Viele der geförderten Kultureinrichtungen verharren jedoch noch auf dem festgesetzten und damit „gedeckelten“ Förderniveau der Vorjahre, so dass die festgelegten Förderhöchstsätze lt. Richtlinie weit unterschritten werden und zum Teil schon weniger als 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtaufwendungen decken.
Im aktuellen Förderjahr 2019 reichten selbst höhere Erträge und restliche Rücklagenbestände des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen nicht für die Gewährung von konstanten Zuwendungshöhen aus. So mussten die Zuschüsse für die kommunalen Einrichtungen um rund 3 % pauschal gekürzt werden, um zumindest privatrechtliche Kulturträger durch eine stabile Zuschusshöhe gemäß den Vorjahren entlasten zu können.
Auch die Aufwüchse der Zuwendung an die Theater- und Orchestergesellschaften fielen seit der Gründung des Zweckverbandes am geringsten aus.
In der künftigen Finanzplanung muss aufgrund fehlender finanzieller Spielräume von „Zuschussdeckelungen“ und Kürzungen ausgegangen werden, da sich die finanziellen Aufwendungen, insbesondere die Zuschüsse des Kulturraumes an die geplanten Erträge des jeweiligen Haushaltsjahres angleichen müssen.
Mehraufwendungen, z.B. durch Zuschussaufwüchse für die beiden Theater- und Orchestereinrichtungen oder für den übrigen Institutionellen Bereich, konnten und können nur durch Ergebnisüberschüsse aus Vorjahren, die in der Ergebnisrücklage vorhanden sind, verausgabt werden.
Dabei ist auf eine angemessene Berücksichtigung aller Kultursparten und auf die jährlich schwankende Ertragslage aus der laufenden Landeszuweisung zu achten.
Zudem darf das finanzielle Engagement der Mitgliedslandkreise durch eine stabil hohe Kulturumlage sowie des Freistaates Sachsen durch Zuweisungen für laufende und investive Zwecke nicht abgesenkt werden.
Um trotz begrenzter Fördermittelbudgets kulturelle Vielfalt im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen erhalten und vor allem weiterentwickeln zu können, bedarf es Kulturpolitischer Leitlinien mit konkreten Zielstellungen für die unterschiedlichen Förderinstrumente und angepasster Förderschwerpunkte.
Dabei soll die Kulturpflege als kommunale Pflichtaufgabe entsprechend des Sächsischen Kulturraumgesetzes wieder verstärkt in den Fokus gerückt und sich auf die unterstützende Funktion des Kulturraumes bei regional bedeutsamen Kulturangeboten beschränkt werden.
2. Anliegen
Die Kulturpolitischen Leitlinien stellen die Basis für das strategische und förderpolitische Handeln im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachen in den folgenden Jahren dar.
Unter Berücksichtigung der strukturellen Entwicklung des Kulturraumes, vor dem aktuellen Hintergrund der gesellschaftlichen Situation und den politischen Schwerpunktsetzungen, liefern sie den Begründungszusammenhang für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Fördermittel.
Die Kulturpolitischen Leitlinien bilden die Grundlage für konkrete Ableitungen, die sich in der Förderrichtlinie und den dazugehörigen Förderschwerpunkten niederschlagen. Zugleich geben sie den Organen des Kulturraumes und dem Kultursekretariat grundlegende Orientierung.
Sie sind kontinuierlich zu überprüfen und ggf. an veränderte Rahmenbedingungen bzw. erforderliche Schwerpunktsetzungen anzupassen.
3, Allgemeine Förderziele und Förderschwerpunkte des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen
3.1 Regionale Bedeutsamkeit
Bisher wurden Einrichtungen und Maßnahmen im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen als regional bedeutsam berücksichtigt, wenn diese über den lokalen Bereich der jeweiligen Gemeinde oder Stadt hinaus für den gesamten Kulturraum oder wesentliche Teile davon Wirkung im Sinne von § 3 Abs. 3 Sächsisches Kulturraumgesetz entfalten.
Die regionale Bedeutsamkeit von Kulturangeboten muss gegenüber der lokalen Bedeutung und Wirksamkeit künftig noch stärker herausgearbeitet werden.
So haben kulturelle Einrichtungen für den Kulturraum in der Regel regionale Bedeutsamkeit, wenn sie zum besonderen Bestandteil des kulturellen Erbes (z.B. Tradition) gehören und eine identitätsstiftende Wirkung für die Bewohner und Besucher auch außerhalb einer Kommune bis hin für eine ganze Region haben.
Auch durch ein regional wirkendes Alleinstellungsmerkmal, das eine existierende Kultureinrichtung als „Besonderheit“ bereits nachweislich auszeichnet, kann eine regionale Bedeutsamkeit begründet werden.
Dagegen können Maßnahmen, die eine besondere künstlerisch-ästhetische Innovationskraft vorweisen oder Modellprojekte mit Synergieeffekten darstellen, auch als regional bedeutsam gelten, selbst wenn sie eine kleinere territoriale Wirkung entfalten.
3.2 Förderhöchstsatz
Zum Zwecke einer besseren Transparenz und Gleichbehandlung wird für die künftige Förderung des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen ein einheitlicher Höchstfördersatz für alle regional bedeutsamen Einrichtungen und Maßnahmen unabhängig von ihrer Trägerschaft festgelegt. Dieser bemisst sich an dem bisherigen Wert von 50 % für die Projektförderung von Vereinen und privaten Initiativen.
Für die professionelle Theater- und Orchesterförderung sowie für die Maßnahmen der Bildenden und Angewandten Kunst wird eine spartenspezifische Ausnahme mit dem bisher geltenden Förderhöchstsatz von 65 % zugelassen.
Die Ausnahme für die Theater- und Orchestergesellschaften liegt darin begründet, da sie ein künstlerisch vielseitiges, qualitatives und flächendeckendes (landkreisübergreifendes) Angebotsspektrum im Bereich der Darstellenden Kunst für den gesamten Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen leisten. Die Finanzierung dieser personalstarken, gemeinnützigen Einrichtungen ist durch die kommunalen Träger und Eigeneinnahmen nicht bis zur Hälfte der zuschussfähigen Ausgaben leistbar.
Der abweichende Fördersatz für die Projekte der Bildenden und Angewandten Kunst ist notwendig, um die Gesamtfinanzierung von geforderten Künstlerhonoraren für Ausstellungen oder Symposien abzusichern, da Projekteinnahmen nicht oder nur im geringen Maße möglich und Eigenmittel bei privatrechtlichen Initiativen nur begrenzt vorhanden sind.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Höchstfördersatzes lt. Richtlinie besteht nicht.
Der tatsächliche Förderanteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben bemisst sich pro Jahr an den verfügbaren Haushaltsmitteln.
3.3 Sitzgemeindenbeteiligung
Durch die klare Aufgabentrennung zwischen der Trägerschaft kommunaler Kultur mit regionaler Bedeutung und der Unterstützungsfunktion des Kulturraumes bei deren Finanzierung und Koordinierung ist die Sitzgemeindebeteiligung als wichtige Grundvoraussetzung für eine Kulturraumförderung entstanden.
Aufgrund der Vergleiche in der Evaluation des Sächsischen Kulturraumgesetzes und der Ergebnisse aus der Prüfung des Sächsischen Rechnungshofes beim Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen für den Zeitraum 2013 bis 2016 muss die Angemessenheit bei der Sitzgemeindebeteiligung neu beurteilt und an die Standards der anderen ländlichen Kulturräume angepasst werden.
Damit sollen den privatrechtlichen Trägern von Einrichtungen und Projekten zusätzliche Finanzierungsmittel zu Gute kommen, um die jährlichen Kostensteigerungen abdecken zu können.
Daher wird der finanzielle Sitzgemeindeanteil von bisher 5 % der zuwendungsfähigen Ausgaben einer regional bedeutsamen Kultureinrichtung oder -maßnahme in jährlichen Stufen 1) bis auf 10 % im Jahr 2022 angehoben
Für Einrichtungen und Maßnahmen in Trägerschaft oder Beteiligung der Landkreise, deren Kulturangebote sich flächendeckend mindestens auf eine ganze Altlandkreisregion auswirken, wird die Beteiligung der Sitzgemeinde für die institutionelle und Projektförderung ab 2020 bis 2022 einheitlich von 4 % auf 5 % erhöht.
Gleichzeitig wird ein Mindestbetrag an Sitzgemeindeanteil in Höhe von 500 EUR eingeführt.
Bereits im Jahr 2021 sind die Wirkungen der Erhöhung des Sitzgemeindeanteils zu überprüfen und ggf. eine weitere Anpassung nach dem Jahr 2022 vorzunehmen.
3.4 Antragsfrist
Als neuer, einheitlicher Antragstermin für alle Förderinstrumente (außer Kleinprojektefonds für Kulturelle Bildungsvorhaben) ab dem Förderjahr 2020 wird der 1. September des Vorjahres festgelegt, der einen ausreichenden Bearbeitungs- und Bewertungszeitraum der beteiligten Gremien und für die Haushaltsplanung sicherstellt.
3.5 Institutionelle Förderung
Die institutionelle Förderung stellt mit über 95 % das wichtigste Förderinstrument des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen dar und muss im Rahmen der künftigen Leitlinien besonders intensiv betrachtet werden.
Die geförderten Kultureinrichtungen tragen mit ihrem hochwertigen Angebot zur kulturellen Vielfalt und zur gesellschaftlichen sowie touristischen Entwicklung unseres ländlichen Kulturraumes aktiv bei und sind zugleich ein wichtiger Arbeitgeber in der Region.
Die regionale Bedeutsamkeit einer Kultureinrichtung wird ebenso an vorhandenen Kooperationen, Vernetzungen, Partnerschaften bis hin zu einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bemessen, um gemeinsame Ressourcen und Potenziale zu bündeln und damit Kulturangebote finanzierbar zu halten.
Bei den aktuell 86 geförderten Einrichtungen nehmen die 2 Theater- und Orchestergesellschaften mit je über 150 Mitarbeitern den größten personellen und finanziellen Raum (66 %) in der institutionellen Förderung ein.
Der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen bekennt sich auch in Zukunft zu einer Unterstützung der Erzgebirgischen Theater- und Orchester GmbH und der Mittelsächsischen Theater- und Philharmonie gGmbH und würdigt damit deren besondere regionale Bedeutung für die große Kulturregion.
Die bisher stetig gewährten, gleichen „Aufwüchse“ zur jeweiligen Zuwendungshöhe des Vorjahres sind auf die erheblichen Kostensteigerungen in den beiden Theater- und Orchestergesellschaften pro Jahr zurückzuführen.
Künftige Zuschusssteigerungen für die professionellen Theater und Orchester werden nur gewährt, wenn ausreichend Mittel für das Haushaltsjahr vorhanden sind und damit keine Kürzung von institutionellen Förderbudgets anderer Kultursparten erforderlich wird.
Eine feste prozentuale oder betragsmäßige Begrenzung des Budgets für die Theaterförderung in den nächsten Jahren wird nicht angewendet. Jedoch wird der Anteil innerhalb der institutionellen Förderung künftig nicht mehr zu Lasten der anderen Kultursparten ansteigen können.
Damit sind verstärkt die Gesellschafter und Sitzkommunen gefordert, die Kostenerhöhungen, insbesondere durch tarifbedingte Personalausgaben, zu finanzieren.
Dies trifft auch auf die Träger der anderen regional bedeutsamen Kultureinrichtungen zu, da der finanzielle Spielraum des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen für steigende institutionelle Zuschüsse nicht bzw. nur gering vorhanden ist.
Somit bedarf es für den Erhalt und einer zukunftsorientierten Weiterentwicklung von regional bedeutsamen Kulturinstitutionen einer ausreichenden Infrastruktur und Finanzkraft der Kommunen, falls sie selbst Träger sind oder als Sitzkommune eine finanzielle Mitbeteiligung leisten.
Die institutionelle Förderung für regional bedeutsame Einrichtungen wird somit auf die Zentralen Orte lt. Landesentwicklungsplan des Freistaates Sachsen 2013 sowie des Regionalplanes Chemnitz konzentriert.
Zentrale Orte sind Städte und Gemeinden, die aufgrund ihrer Größe, Lage, Funktion und Komplexität der Ausstattung Schwerpunkte des wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebens sind oder als solche entwickelt werden sollen. Sie übernehmen über die Versorgung ihrer eigenen Bevölkerung hinaus Versorgungsaufgaben für die Bevölkerung ihres Verflechtungsbereiches und werden in folgende Stufen unterschieden: Oberzentren, Mittelzentren 2) und Grundzentren 3).
Somit sollen sich die Standorte der geförderten Kultureinrichtungen am System der Zentralen Orte orientieren, um somit eine flächendeckende Erreichbarkeit und einen effizienten Betrieb dieser Einrichtungen zu gewährleisten.
Als fachliches Kriterium, welches eine Ausnahme zu dieser räumlichen Präferenz zulässt, gelten Alleinstellungsmerkmale einer Einrichtung (z.B. Welterbe / immaterielles Kulturerbe), durch die sie nachweisbar zur Unverwechselbarkeit der Region beiträgt und eine identitätsstiftende Wirkung für die Menschen hat.
Der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen bekennt sich mit seiner institutionellen Förderung zu einer nachhaltigen Weiterentwicklung regional bedeutsamer Kultureinrichtungen. Dazu bedarf es einer angemessenen Ausstattung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere im administrativen Bereich der Geschäftsführung bzw. Betriebsleitung.
Dazu werden in einigen Kultursparten entsprechende Qualifikationen als Fördervoraussetzung festgelegt, die insbesondere bei der Neubesetzung der Leitungsebene einzuhalten sind.
Die Anwendung öffentlicher Tarifverträge als Voraussetzung für die Gewährung von Kulturraummitteln wird als Fördervoraussetzung dagegen nicht festgeschrieben, da die finanziellen Spielräume des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen nicht ausreichen, um eine tarifgemäße Angleichung von Personalkosten mitfinanzieren zu können. Dies kann nur durch zusätzliche dauerhafte Unterstützung des Freistaates Sachsen gelingen.
Jedoch wird bei der Bemessung der Kulturraumförderung auf eine angemessene, branchenübliche Vergütung (Löhne, Gehälter, Honorare) des hauptamtlichen Personals geachtet und dies regelmäßig überprüft.
Zuschüsse für vereinsgetragene Einrichtungen, die die kommunale Pflichtaufgabe der Kulturpflege miterfüllen, sollten in der Regel stabil gehalten und bei Kürzungen „verschont“ werden, da die privatrechtlichen Institutionen kurzfristig keine finanziellen Spielräume besitzen, um Zuschusskürzungen abzudecken.
Bisher institutionell geförderte Einrichtungen, die die künftigen Kriterien nicht mehr erfüllen, werden in einem Übergangszeitraum von maximal drei Jahren noch degressiv unterstützt und eine Beratung der Träger zu weiteren Möglichkeiten durchgeführt.
3.6 Projektförderung
Der erhebliche Anteil der Unterstützung des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen dient der institutionellen Förderung von Einrichtungen, während die Projektförderung nur einen untergeordneten Teil der Transferausgaben (rund 3,5 % p.a.) darstellt.
Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 Sächsisches Kulturraumgesetz ist jedoch auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Projektförderung und institutioneller Förderung zu achten.
Eine flexiblere Finanzausstattung, die auch eine Förderung neuer Kunstformen und Maßnahmeninhalte ermöglicht, setzt voraus, dass der Förderanteil zugunsten der Projekte ansteigt.
Gerade durch regional bedeutsame Maßnahmen soll das flächendeckende, vielseitige Kulturangebot in den ländlichen Regionen, neben den Grund- und Mittelzentren des Kulturraumes, erhalten werden.
Künftig wird die Projektförderung in der Regel auf einen Antrag pro Träger in einer Kultursparte (ausgenommen Anträge der Kulturellen Bildung und Investitionen) konzentriert, um Mehrfachanträge zu vermeiden.
Neue, förderfähige Maßnahmenformate haben bei der Verteilung der Mittel Vorrang.
Dagegen werden wiederkehrende Projekte mit gleicher inhaltlicher Ausrichtung sowie Zielstellung trotz steigender Gesamtkosten auf dem Zuschussniveau des/r Vorjahres/Vorjahre gehalten.
Als verbindliche Zielfestlegung sind mindestens 5 % (bei entsprechender Antragslage) an Zuschüssen als Budget für die Projektförderung einschließlich kulturraumeigener Maßnahmen einzusetzen.
3.7 Investive Förderung
Seit dem Jahr 2015 erhält der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen Zuweisungen für investive Zwecke zur Förderung von Bau- und Ausstattungsinvestitionen von regional bedeutsamen Einrichtungen.
Ab dem Jahr 2019 kommen zusätzliche investive Mittel nach § 6 Abs. 2 Buchst. b Sächsisches Kulturraumgesetz hinzu, die nun jährlich vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung an den Kulturraum zugewiesen werden.
Als bisherige Rechtsgrundlage für die Bewilligung dieser Vorhaben wurde die Verwaltungsvorschrift Zuwendungen Investitions- und Strukturmaßnahmen Sächsisches Kulturraumgesetz analog angewendet, da die Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen keine Regelungen für investive Vorhaben enthielt. Die Verwaltungsvorschrift ist in Bezug auf die Investitionsmaßnahmen seit dem 01.01.2019 nicht mehr gültig.
Somit wird die Förderrichtlinie des Kulturraumes ab dem Haushaltsjahr 2020 um ein neues Förderinstrument – die investive Projektförderung – erweitert.
Es finden die Festlegungen für die Einrichtungs- und Projektförderung in Bezug auf den Antragschlusstermin (1. September des Vorjahres), den Förderhöchstsatz (50 %) und den gesonderten, formellen Antrag pro Haushaltsjahr adäquate Anwendung.
Die Mindestförderhöhe von investiven Vorhaben soll in der Regel bei 5.000 EUR liegen, um das Projekt von einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahme vom Kostenumfang her besser abgrenzen zu können.
Der Empfängerkreis ist auf Einrichtungen, die der Kulturraum institutionell fördert, beschränkt. Neben dem Träger der Institution kommt auch der zur Finanzierung der Maßnahme wirtschaftlich Verpflichtete (zum Beispiel Eigentümer) in Betracht, sofern sich die beantragte Maßnahme unmittelbar zugunsten der regional bedeutsamen Einrichtung auswirkt.
Eine investive und institutionelle Förderung im gleichen Haushaltsjahr sind somit zulässig.
Die Maßnahme muss grundsätzlich der Verbesserung des kulturellen Angebotes der Einrichtung dienen. Gefördert werden Investitionen in Form von Baumaßnahmen. Auch werden Ausgaben für den Erwerb von unbeweglichen und beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben (laufender Aufwand) veranschlagt werden, bezuschusst.
Maßnahmen der investiven Förderung sind hinsichtlich ihrer positiven Wirkung auf den Abbau von Barrieren bzw. auf inklusionsfördernde Inhalte zu prüfen und bei der Entscheidungsfindung angemessen zu berücksichtigen.
Bei der Verteilung der investiven Mittel wird auf ein angemessenes Verhältnis zwischen privatrechtlichen und kommunalen Trägern geachtet.
Wiederkehrende Empfänger werden bei überzeichneter Antragslage nachrangig berücksichtigt.
Die zentrale Beurteilung der investiven Anträge erfolgt durch den Kulturbeirat.
3.8 Kulturelle Bildung
Der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen bekennt sich zum Landesweiten Konzept der Kulturellen Kinder- und Jugendbildung für den Freistaat Sachsen aus dem Jahr 2018.
Bereits seit dem 01.08.2015 steht eine Netzwerkstelle Kulturelle Bildung als Ansprechpartner für Akteure der Kulturellen Kinder- und Jugendbildung für den Kulturraum zur Verfügung. Diese Koordinierungsplattform besitzt eine angemessene Personal- und Sachausstattung, die nur durch die finanzielle Unterstützung des Freistaates Sachsen (auf gesondertem, jährlichem Antrag) vorgehalten werden kann.
Die Netzwerkstelle des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen bietet Rahmenbedingungen und unterstützt die Akteure vor Ort bei der Erstellung Kultureller Bildungsprojekte und bei der Suche nach Kooperationspartnern innerhalb der Bereiche Kultur, Bildung oder Soziales (z.B. „Marktplatz Kultur & Schule“).
Sie leistet ebenso eine gezielte Wissensvermittlung durch die Organisation von Fortbildungsangeboten und Exkursionen für Kulturträger oder Lehrkräfte von Bildungspartnern.
Die Durchführung von eigenen Modellvorhaben der Kulturellen Bildung wie „Kulturpass´t“, die auch in Kooperation kulturraumübergreifend wirken können und den Aspekt der Mobilität im ländlichen Raum berücksichtigen, bleibt als künftiger Aufgabenschwerpunkt für die Netzwerkstelle erhalten. Als Zielstellung dieser Modellprojekte gilt die nachhaltige Wirkung und Verstetigung der Projektidee in oder außerhalb der Region.
Wohlwissend, dass der Themenkomplex INKLUSION eine allübergreifende Berücksichtigung erfordert, wird er in diesen Leitlinien vorrangig im Kapitel Kulturelle Bildung benannt. Der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen bekennt sich ausdrücklich zur Zielstellung der Entwicklung einer inklusiven Gesellschaft, die durch selbstverständliches und natürliches Zusammenleben, speziell in künstlerischen Schaffensprozessen, wie auch beim Rezipieren von Kunst und Kultur gekennzeichnet ist. Die Netzwerkstelle Kulturelle Bildung ermöglicht und unterstützt aktiv dieses Vorhaben gemeinsam mit den Akteurinnen und Akteuren aller Sparten.
Die Weiterführung der Netzwerkstelle ist durch das Auslaufen des bisherigen Vertragsverhältnisses im Jahr 2019 für die kommenden Jahre ab 2020 neu abzustimmen.
Im Sinne einer Kontinuität wird ein Wechsel vom Projektstatus hin zu einer verstetigten Strukturform der Netzwerkstelle innerhalb des Kultursekretariats angestrebt. Dabei müssen Vertragskonstellationen für das entsprechende Fachpersonal gefunden werden, die eine finanzielle Unterstützung durch den Freistaat Sachsen weiter gewährleisten.
Seit dem 01.01.2019 besteht zudem die zusätzliche Aufgabe der Kulturräume im § 3 Abs. 1 Sächsisches Kulturraumgesetz darin, Einrichtungen und Maßnahmen der Kulturellen Bildung angemessen bei der Förderung zu berücksichtigen.
Der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen fördert durch die Angebote der regional bedeutsamen Einrichtungen und Projekte nicht nur Kulturorte in der Region, sondern gleichzeitig auch Lern- und Bildungsorte.
So sind Vermittlungsangebote für eine institutionelle Förderung in allen spartenspezifischen Fördervoraussetzungen der Richtlinie gefordert, die auch der Zielgruppe Kinder und Jugendliche offenstehen und einen Bildungsaspekt verfolgen. Dabei hat jede Kultursparte ihren spezifischen Ansatz, der sich aus ihrem fachlichen Auftrag ergibt.
Somit bedarf es keiner zusätzlichen Festlegung von Kriterien, sondern vielmehr einer regelmäßigen Überprüfung auf Fortschreibung und Weiterentwicklung der durchgeführten Angebote der Kulturellen Bildung von geförderten Einrichtungen.
Im Rahmen der Projektförderung werden Ansätze der Kulturellen Bildung nicht zwingend als Fördervoraussetzung vorgeschrieben. Innovative Projektinhalte mit Schwerpunkt „Kulturelle Bildung“ können jedoch vorrangig zur Förderung empfohlen werden.
Ergänzend wird zur schnellen und unkomplizierten Unterstützung von kleineren Kultur- und Bildungsprojekten ein sogenannter Kleinprojektefonds etabliert, dem aus der Erfahrung anderer ländlicher Kulturräume ein hoher Wirkungsgrad im Bereich der Kulturellen Kinder- und Jugendbildung beigemessen wird.
Dieser Fonds wird vom Freistaat Sachsen über die Zuwendung für die Netzwerkstelle anteilig bezuschusst und durch eine gesonderte Richtlinie für Kleinprojekte der Kulturellen Bildung umgesetzt.
Kleinprojekte können dabei bis zu 100 % vollfinanziert werden. Der Maximalzuschuss sollte 500 EUR pro Vorhaben nicht überschreiten.
Eine Antragstellung ist von Seiten eines Bildungsträgers oder durch einen Kulturpartner möglich, der jedoch keine geförderte regional bedeutsame Einrichtung des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen sein darf.
Vorhaben können unterjährig beantragt werden, dürfen aber noch nicht begonnen sein.
Die Entscheidung über die Vergabe der Mittel trifft ein Fachgremium bestehend aus dem Koordinator der Netzwerkstelle und Vertretern des Kulturbeirates und des Kultursekretariats.
Die Beratungen über die Anträge erfolgen nach Bedarf. Die Formalitäten für die Projektträger (Antrag, Bescheid, Abrechnung) werden einfach und minimal gehalten.
Der Informationsfluss an die Organe des Kulturraumes (Kulturbeirat und Kulturkonvent) wird durch regelmäßige Berichterstattung gewahrt.
Die Aufgabe der Förderung der Kulturellen Bildung kann der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen aufgrund der Finanzsituation nur mit zusätzlicher finanzieller Unterstützung durch den Freistaat Sachsen erfüllen.
3.9 Ausschlüsse von der Förderung
In Bezug auf die grundsätzliche Förderfähigkeit von Einrichtungen und Maßnahmen der regionalen Kulturpflege wurde ein kulturraumübergreifender Abgleich von Ausschlussregelungen mit dem Ziel durchgeführt, sich an gemeinsamen Förderstandards zu orientieren.
Aus diesem Grunde wird künftig eine Trennung zwischen nicht förderfähigen Einrichtungen und Maßnahmen durch unterschiedliche Absätze vorgenommen und die Ausschlüsse aus den einzelnen Anlagen der Förderrichtlinie (spartenspezifischen Förderschwerpunkten und -voraussetzungen) werden zentralisiert.
Grundsätzlich nicht förderfähig sind Einrichtungen, die der Gewinnerzielung dienen und/oder von Agenturen betrieben werden, die somit als Antragsteller auftreten.
Ebenso sind von einer institutionellen Förderung nebenamtlich geleitete Einrichtungen, Verwaltungsarchive, Landschaftsparks und -gärten sowie multifunktionale Veranstaltungshäuser ausgeschlossen, in denen der Anteil von Veranstaltungen in Trägerschaft von Dritten (z.B. durch Einmietung) überwiegt.
Zu den nicht förderfähigen Projekten zählen grundsätzlich kommerziell ausgerichtete bzw. gewinnorientierte Veranstaltungen, aber auch Benefizveranstaltungen.
Des Weiteren sind künftig auch Vorhaben, die inhaltlich durch Kinder- und Jugend- bzw. Sozialarbeit dominiert sind, von einer Projektförderung (außerhalb der Kulturellen Bildung) ausgeschlossen.
Der Förderausschluss von Ganztagsangeboten in bzw. von Bildungseinrichtungen bleibt bestehen, da dafür andere staatliche Förderebenen bestehen.
Der Ausschlusskatalog für die Maßnahmen ist zudem um Projekte, die überwiegend der allgemeinen Wohlfahrt sowie der Sport- oder Tourismusförderung dienen, erweitert worden. Explizit sind davon Bergaufzüge und -paraden betroffen, die aus der Bezuschussung künftig entfallen.
Außerdem sind Maßnahmen in Trägerschaft von institutionell geförderten Einrichtungen des Kulturraumes – ausgenommen investive Vorhaben und Strukturmaßnahmen – von einer zusätzlichen Projektförderung ausgeschlossen.
3.10 Kulturraumeigene Projekte
Der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen initiiert eigene Projekte, wenn sie mehreren Kulturträgern zu Gute kommen und durch eine zentrale Durchführung und Finanzierung effizienter und zielführender umgesetzt werden können. Die Projekte sind in der Regel auf einen (mehrjährigen) Zeitraum begrenzt.
Das Kultursekretariat hält einen Stellenanteil für Projektmanagement vor.
Aufgrund des steigenden Mehrbedarfs innerhalb der regulären Förderung und Beachtung der Vorrangigkeit bei der Planung von Haushaltsmitteln hat sich der finanzielle Spielraum für die Finanzierung der kulturraumeigenen Projekte sehr stark reduziert. Dazu kommt, dass einige Projekte aus sachgerechten Gründen beendet werden mussten, insbesondere dann, wenn zusätzliche staatliche Förderungen ausliefen.
Dennoch dienen diese zentralen kulturraumeigenen Maßnahmen einerseits zur Verstärkung der Projektförderung und damit zur Verbesserung des Verhältnisses gegenüber der institutionellen Förderung und andererseits bieten sie die Möglichkeit, sich als Kulturraum „in eigener Sache“ direkt in der Öffentlichkeit zu präsentieren (siehe erste gemeinsame Kunstausstellung des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen im Schloss Augustusburg 2014). Analoge Projekte fanden bereits im ehemaligen Kulturraum Mittelsachsen statt (Kunstausstellungen, Kulturpreisverleihungen).
Die Empfehlungen des Kulturbeirates aus der Klausurtagung 2015 sahen u. a. eine Überprüfung vor, ob bzw. wie bestehende Projekte inhaltlich oder regional erweitert werden können. Außerdem sollten im mehrjährigen Wechsel Projektinteressen von anderen Sparten berücksichtigt werden.
Sonderförderungen wie „Geschichte(n) entdecken“ oder die Fachkraftförderung Soziokultur dienen einer interimsmäßigen, spartenspezifischen Unterstützung und sind Anschub für eine Weiterentwicklung.
Perspektivisch wird eine Implementierung der Zielstellung der Sonderförderung in die reguläre Einrichtungs- oder Projektförderung der betreffenden Kultursparten vorgenommen. Die Übertragung der finanziellen Ressourcen ist einzelfallbezogen und im Rahmen der Finanzlage möglich.
Der Literaturwettbewerb Kammweg – ein Projekt des ehemaligen Kulturraumes Erzgebirge – wurde nach der Zusammenführung inhaltlich und regional erweitert und wird jährlich in einem festen Genreturnus (Kurzgeschichten, Lyrik, Belletristik) durchgeführt.
Der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen bekennt sich zu dem etablierten Literaturwettbewerb und sieht die zukünftige, inhaltliche Ausrichtung in der Stärkung der Förderung von Autor*innen. Der Förderpreis soll zielgerichteter regionale Autor*innen aus dem Raum Erzgebirgskreis/Mittelsachsen unterstützen.
Der Vergabeturnus wird wie folgt verändert: 1. Jahr - Kurzgeschichten – 2. Jahr - Lyrik – 3. Jahr – Pause (Möglichkeit für weitere kulturraumeigene Projekte). Damit wird der Literaturwettbewerb inhaltlich auf den Förderpreis für Lyrik und für Kurzgeschichten konzentriert.
Ergänzend dient die fachwissenschaftlich geleitete Textwerkstatt als Bestandteil des Förderpreises zum Ausbau der künstlerischen Fähigkeiten der prämierten Autor*innen.
Auch die erstellte Kammwegbroschüre als gebundene Sammlung der Preisträgerbeiträge ist für die öffentliche Wahrnehmung der Autor*innen und des Kulturraumes von großer Bedeutung.
Dagegen soll die bisherige Preisverleihungsveranstaltung für die Kammweg-Förderpreisträger durch öffentliche Lesungen in Kultureinrichtungen der Region ersetzt werden.
Das geplante Statut für den Literaturwettbewerb Kammweg dient der Verbesserung der Transparenz und soll gleichzeitig mit den Leitlinien beschlossen werden, um vor einer neuen Ausschreibung in Kraft treten zu können.
Die mit den Änderungen geschaffenen zeitlichen und finanziellen Freiräume lassen neue Ideen und Ansätze für kulturraumeigene Projekte zu, welche mit dem Kulturbeirat in Abgrenzung zu bestehenden Preisen/Wettbewerben in der Region kreiert und initiiert werden können.
Der Bedarf für zentral durchgeführte kulturelle Fortbildungen und Seminare für einzelne Kultursparten soll vorrangig über die Netzwerkstelle Kulturelle Bildung abgedeckt werden.
4. Spartenspezifische Förderschwerpunkte
Künftig können Institutionen und Projekte aus den nachfolgend genannten Sparten Zuwendungen vom Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen erhalten.
Die Förderschwerpunkte einiger Kultursparten wurden verändert oder begründet zusammengefasst, insbesondere wenn überwiegende, gemeinsame fachliche Kriterien vorlagen. Dies betrifft die Förderschwerpunkte der bisherigen Kultursparten Soziokultur und Kulturzentren, die sich künftig in der gemeinsamen Sparte „Kulturelle Begegnungszentren / Soziokultur“ widerspiegeln.
Ebenso werden die Kriterien der Kirchenmusik in die Sparte der Musikpflege integriert, um wieder eine einheitliche Betrachtung von Vokal- und Instrumentalmusik unabhängig epochaler oder religiöser Klassifizierungen zu ermöglichen.
Ergänzend wurde eine neue Kultursparte (Sonstige Einrichtungen und Projekte) analog der Förderstandards anderer Kulturräume eingeführt, um insbesondere spartenübergreifende Kulturangebote von Einrichtungen oder Maßnahmen besser einordnen und beurteilen zu können. Gleichzeitig wird die institutionelle Förderung der bisherigen Sparte Planetarien/Sternwarten und Tierparks in diese neue Kultursparte eingebunden.
Durch veränderte allgemeine und spartenspezifische Fördervoraussetzungen können einzelne Einrichtungen oder Projekte künftig aus der Förderung des Kulturraumes schrittweise herausfallen oder müssen geringere Zuschüsse einplanen.
Die Träger regional bedeutsamer Kultureinrichtungen und Projekte sind somit aufgefordert, die Strukturen und Angebote zukunftsfähig und finanzierbar zu gestalten, um eine bedarfsorientierte und effiziente Kulturvielfalt vorhalten und bewahren zu können.
4.1 Museen und Sammlungen
- Erhalt und Weiterentwicklung der vielfältigen Museumslandschaft im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen durch finanzielle Unterstützung der Träger der musealen Einrichtungen
- Verstärkung der Profilierung sowie Spezialisierung der regional bedeutsamen Museen und Sammlungen in aktuellen Museumskonzeptionen oder Leitbildern der Einrichtungen
- Abschaffung der Kategorisierung und Festlegung einheitlicher Mindestförderstandards als Fördervoraussetzung für die Sparte Museen und Sammlungen
- Steigerung der Qualität der Museumsarbeit durch Orientierung der Förderstandards an der bisher mittleren Kategorie der Richtlinie, insbesondere bei der Bedeutsamkeit des Sammlungsbestandes und der Vermittlungsarbeit (Kulturelle Bildung)
- Schaffung eines Überblickes und Vergleiches zur Bedeutsamkeit der Sammlungsbestände und zum Erfüllungsgrad der musealen Kernaufgaben in den geförderten Einrichtungen des Kulturraumes durch statistische Erhebung und ggf. örtliche Bewertung (durch externe Sachverständige) in Zusammenarbeit mit der Sächsischen Landesstelle für Museumswesen
- gerechte und transparente Mittelverteilung über einen jährlich einheitlichen Fördersatz in Abhängigkeit des verfügbaren Spartenbudgets und der zuwendungsfähigen Einrichtungsausgaben
- Ausbau der Projektförderung für besondere, regional bedeutsame Ausstellungen oder museumspädagogische Vorhaben von musealen, nicht institutionell geförderten Einrichtungen
4.2 Kulturelle Begegnungszentren / Soziokultur
- Zusammenfassung der Sparten Soziokultur und Kulturzentren zu einer Kultursparte mit neuer Bezeichnung „Kulturelle Begegnungszentren / Soziokultur“ aufgrund überwiegend fachlicher Gemeinsamkeiten
- Erhaltung der begonnenen Professionalisierung der Einrichtungsleitung in den soziokulturellen Zentren durch die Fachkraftförderung der Jahre 2017 bis 2019
- Festlegung gemeinsamer, einheitlicher Fördervoraussetzungen auf der Basis des Kriterienkataloges des Landesverbandes Soziokultur Sachsen e.V. (Personal- und Raumausstattung, Arbeitsschwerpunkte, Vernetzung usw.)
- Stärkung des Ehrenamts durch entsprechende Fördervoraussetzung (Engagement durch eigene Mitglieder oder ansässige Vereine und Partner im Haus)
- Orientierung der Kriterien für die Projektförderung an bisherigen soziokulturellen Projektinhalten (Möglichkeit zur Erprobung neuer Angebotsinhalte, eigenständige Gesamtkonzeption, zeitliche Begrenzung)
4.3 Darstellende Kunst einschließlich professioneller Theater
- Erhalt eines künstlerisch anspruchsvollen, flächendeckenden Theater- und Orchesterangebotes im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen
- Schärfung und bessere Abgrenzung des originären inhaltlichen Profils einschl. spezieller künstlerischer Schwerpunkte zwischen den zu fördernden Theater- und Orchestereinrichtungen
- Anwendung eines höheren Förderhöchstsatzes bis zu 65 % für professionelle Theater- und Orchestereinrichtungen aufgrund ihrer besonderen finanziellen und kulturpolitischen Bedeutung und des geringen Kostendeckungsgrades in Abhängigkeit der finanziellen Möglichkeiten des Kulturraumes
- Unterstützung von theaterpädagogischen Einrichtungen sowie von fachwissenschaftlich geleiteten Projekten der Darstellenden Kunst als inhaltliche und regionale Ergänzung zum Angebot der professionellen Theater- und Orchestereinrichtungen im ländlichen Raum, insbesondere im Bereich der Kulturellen Bildung
- Ausbau der Definitionen für das Schlüsselprodukt „Theater“ (Zielvorgaben, Kennzahlen) im Rahmen des Haushaltsplanes des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen
4.4 Musikpflege / Musikschulen / Kirchenmusik
- Zusammenführung der Kirchenmusik und der Musikpflege zu einer Kultursparte aufgrund gleicher Projektinhalte und überwiegend fachlicher Gemeinsamkeiten
- Förderung für Musikschulen setzt eine Mitgliedschaft der Einrichtung im Verband deutscher Musikschulen / Landesverband Sachsen e.V. und die Erfüllung dessen qualitätsorientierter Richtlinien zwingend vorau
- Ausgewogenheit beim Verhältnis der Musikschulfinanzierung zwischen Träger, Freistaat Sachsen und Kulturraum beibehalten
- Schaffung von finanziellen Anreizen bei dauerhaften Leistungssteigerungen in den Musikschuleinrichtungen (z. B. Schülerzahlen, Jahresunterrichtsstunden)
- Förderung von Einrichtungen mit nachhaltigen, hochwertigen Kulturangeboten mit inhaltlichem Bezug zur einmaligen Orgellandschaft des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen
- Förderung eines anspruchsvollen, breitgefächerten Angebotes von Vokal- und Instrumentalmusik in Form von regional bedeutsamen Aufführungen (Festivals, Konzertreihen, Wettbewerbe)
- Förderung von Projekten, die der Pflege und Bewahrung des reichen musikhistorischen Erbes bzw. dem musikalischen Schaffen regionaler Komponisten dienen
- finanzielle Mitbeteiligung an hochklassigen Festivals mit nationaler und internationaler Ausstrahlung neben staatlichen Zuwendungsgebern
- Ausbau der Förderung für die qualitative Nachwuchsausbildung für nicht professionelle Orchester und Chöre durch praxisorientierte Förderkriterien und aktualisierte Festbeträge
4.5 Bibliotheken / Literatur
- Erhaltung eines flächendeckenden, medienorientierten und modernen Bibliotheksnetzes in der Kulturraumregion
- Stärkung der institutionellen Förderung für Einrichtungen mit übergreifenden bzw. regional wahrzunehmenden Aufgaben (Kreisergänzungs- und Fahrbibliotheken) durch Bonusgewährung
- Abschaffung der Kategorisierung bei der institutionellen Förderung durch Festlegung einheitlicher Mindestförderstandards als Fördervoraussetzung
- Steigerung der Qualität der Bibliotheksarbeit durch Orientierung der Förderstandards an der bisher mittleren Kategorie lt. Richtlinie
- Beibehaltung des Teilnahmeerfordernisses für Einrichtungen an Online-Bibliotheksverbünden wegen eines zukunftsfähigen Medien- und Dienstleistungsangebotes
- Ausbau der Medienmittelförderung als gezieltes Instrument für Bibliotheken mit Aufgaben zur kommunalen Grundsicherung zum bedarfsgerechten Erwerb neuer Medien (bemessen an Einwohnerzahl)
- Ergänzung der Angebotsvielfalt durch Projekte zur Lese- und Literaturförderung
4.6 Heimat- und Brauchtumspflege
- Erhaltung der regional und überregional geschichtlich bedeutsamen Substanz im Bereich der Heimat- und Brauchtumspflege als Basis für die Identifikation im ländlichen Raum
- Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen, die einen besonderen Bestandteil des kulturellen Erbes (Bergbau, Volkskunst, Mundart) in der Kulturraumregion darstellen und damit eine identitätsstiftende Wirkung für die Bewohner und Besucher haben
- Stärkung eines zeitgemäßen Heimatverständnisses durch Projekte mit neuen Impulsen (interaktive Vorhaben, kooperative Veranstaltungen und Ausstellungen, Forschungen und Präsentationen zur regionalen Geschichte)
- Unterstützung von Wettbewerben zu Querschnittsthemen sowie Fachtagungen und Konferenzen, die relevant und nachhaltig die regionale Kulturlandschaft bereichern
- Stärkung von Projektinhalten zur Vermittlung des Brauchtums und der Tradition im Bereich der Kulturellen Bildung
- Ausschluss von Maßnahmen, die überwiegend zu touristischen Zwecken veranstaltet werden (u.a. Bergparaden oder – aufzüge ohne besonderen Anlass)
4.7 Bildende und Angewandte Kunst
- Förderung von nicht kommerziellen Einrichtungen der Bildenden und Angewandten Kunst mit vielseitigem Ausstellungsprogramm, Leitung durch hauptamtliches Fachpersonal und regelmäßige Durchführung kunstpädagogischer Angebote
- Beteiligung von Künstler*innen und Gestalter*innen aus der Region
- Honorierung der Künstlerarbeit durch angemessene Ausstellungsvergütung in Anlehnung an die Richtlinie für Bildende Künstler in Sachsen
- Förderung von geeigneten Projektformaten (Kunstausstellungen, Workshops, Symposien, Wettbewerbe)
- Unterstützung von Katalogen regional bedeutsamer, aktiver Künstler*innen und Gestalter*innen im Rahmen eines besonderen Anlasses (z. B. Jubiläum) und unter Beachtung der gestalterischen und konzeptionellen Qualität des Kataloges
- Gewährung eines abweichenden Förderhöchstsatzes von 65 % aufgrund nicht ausreichender Deckungsmittel zur Finanzierung der geforderten Künstlervergütung
4.8 Sonstige Einrichtungen und Projekte
- Einordnung von Einrichtungen, deren Arbeit für den Kulturraum mindestens ein Jahr nachweislich von besonderer Bedeutung ist und durch deren spezifischem Profil sie zu einem unverzichtbaren Bestandteil der Kulturlandschaft in der Region geworden sind (z. B. Alleinstellungsmerkmal)
- Integrierung der geförderten Einrichtungen der Kultursparte Planetarien/Sternwarten und Tierparks wegen geringer Antragsfallzahlen
- Zuordnung von regional bedeutsamen Einrichtungen aus anderen Kultursparten möglich, die ein genreübergreifendes Kulturangebot vorhalten und die damit die Fördervoraussetzungen mehrerer Kultursparten erfüllen
- Förderung sonstiger kultureller Projekte, deren Wirkung deutlich über den lokalen Raum hinausreichen (vom Antragsteller nachzuweisen) und die genreübergreifende Inhalte innerhalb der Kultursparten lt. Richtlinie oder anderer Sparten (Film, Tanz etc.) vorweisen
- Ergänzung der Projektförderung um Vorhaben, die der Vernetzung oder der Schaffung neuer Angebotsformen dienen (z. B. intermediale Angebote)
- Vorliegen einer fachwissenschaftlichen Betreuung für alle sonstigen Projekte
- zentrale Beurteilung der Anträge durch den Kulturbeirat
5. Beschlussfassung und Anwendung
In einem Diskussionsprozess unter Federführung einer gesonderten Arbeitsgruppe „Kulturpolitische Leitlinien“ wurden die Leitlinien für 2020 - 2022, die Förderrichtlinie, die Richtlinie für den Kleinprojektefonds sowie das Statut für den Literaturwettbewerb Kammweg jeweils als Entwurf erarbeitet.
Dieses Arbeitsgremium, bestehend aus zwei Kreisräten des Kulturkonventes, dem Vorsitz und dessen Stellvertreter des Kulturbeirates sowie Vertretern aus dem Kultursekretariat, tagte seit April 2018 in insgesamt 9 Sitzungen.
Vorhandene Ergebnisse aus der begonnenen Leitlinien-Diskussion mit den Facharbeitsgruppen in den Jahren 2013/2014 sowie der Klausurtagung des Kulturbeirates am 29.09. bis 30.09.2015 flossen in die Empfehlungen der Arbeitsgruppe mit ein.
Der Kulturkonvent und der Kulturbeirat wurden in ihren Sitzungen über die jeweiligen Arbeitszwischenstände informiert.
Die durch die Arbeitsgruppe erstellten Entwürfe wurden vom Kulturbeirat in einer Klausurtagung vom 12.04. bis 13.04.2019 beraten und fertiggestellt und einstimmig dem Kulturkonvent zur Beschlussfassung empfohlen.
Die Zustimmung des Kulturkonventes erfolgte in seiner 24. Sitzung am 24.05.2019, so dass all diese Entscheidungsgrundlagen am Folgetag in Kraft treten.
Die Kulturpolitischen Leitlinien und die Förderrichtlinie bilden die Grundlage für die fachliche Bewertung der Förderanträge durch den Kulturbeirat und seine Facharbeitsgruppen ab dem Jahr 2020.
Die Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Kleinprojekte der Kulturellen Bildung findet auf eingehende Anträge im laufenden Haushaltsjahr 2019 sofortige Anwendung.
Das Statut für den Literaturwettbewerb Kammweg gilt ab der aktuellen Ausschreibung für das nächste Wettbewerbsjahr 2020.