Im Jahr 2026 werden dem Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen gemäß dem beschlossenen Doppelhaushalt 2025/2026 des Freistaates Sachsen Investitionsmittel gemäß § 6 Abs. 2 b) SächsKRG in Höhe von ca. 180.000 Euro zur Verfügung gestellt.
In den vergangenen Jahren wurden durch den Freistaat Sachsen darüber hinaus investive Verstärkungsmittel zur Verfügung gestellt. Diese Mittel sind im Doppelhaushalt 2025/2026 leider nicht enthalten. Dem Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen fehlen somit ca. 400.000 Euro pro Jahr, die für eine investive Projektförderung vorgesehen waren.
Daher können im Rahmen der Verteilung der vorhandenen Mittel im Jahr 2026 nur wenige Einzelfälle bewilligt werden. Dringliche investive Maßnahmen können gemäß Festlegung des Kulturkonventes abweichend zur Förderrichtlinie bis 15.09.2025 (verlängerte Antragsfrist) beantragt werden.
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Dabei sind die folgenden, bereits bekannten, Regelungen der Allgemeinen Förderrichtlinie (FRL) zu beachten:
- Eine investive Projektförderung können Träger einer regional bedeutsamen kulturellen Einrichtung gewährt bekommen, die der Kulturraum institutionell fördert. Daneben kann auch der zur Finanzierung der Maßnahme wirtschaftlich Verpflichtete (zum Beispiel Eigentümer) Zuwendungsempfänger sein, sofern sich die beantragte investive Maßnahme unmittelbar zugunsten der regional bedeutsamen kulturellen Einrichtung auswirkt.
- Im Rahmen der investiven Projektförderung muss die geplante Investition die Rahmenbedingungen für das kulturelle Angebot und/oder die wirtschaftliche Funktionalität der regional bedeutsamen Einrichtung verbessern.
- Die Mindestzuwendungshöhe für investive Maßnahmen beträgt in der Regel 2.500 Euro bei einem Höchstfördersatz von 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Der Anteil der Sitzgemeinde an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gemäß § 4 Abs. 2 b) FRL ist auch bei investiven Projekten zu erbringen.
- Bei der investiven Projektförderung erfolgt die Auszahlung der Zuwendung nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises (Erstattungsprinzip). Vorauszahlungen bis zu 90 Prozent der Zuwendung können auf schriftlichen Auszahlungsantrag des Zuwendungsempfängers erfolgen, wenn sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
- Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis bei investiver Förderung spätestens vier Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes nach Beendigung der Maßnahme dem Kulturraum vorzulegen.
Darüber hinaus sind folgende strategische Festlegungen aus der Ersten Fortschreibung der Kulturpolitischen Leitlinien des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen für den Zeitraum 2024 bis 2026 zu beachten:
- Im Rahmen der Bewilligung ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen privatrechtlichen und kommunalen Trägern bei entsprechender Antragslage zu achten.
- Anträge für wiederkehrend investiv geförderte Einrichtungen sind bei überzeichneter Antragslage nachrangig zu berücksichtigen.
- Die fachliche Bewertung und Priorisierung zur investiven Projektförderung erfolgt durch den Kulturbeirat.