Allgemeine Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen
(FRL KR ERZ-MS)
09.06.2023
§1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
- Der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen fördert kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform, wenn ihre Förderwürdigkeit entsprechend den Festlegungen der Fortschreibung der Kulturpolitischen Leitlinien und dieser Förderrichtlinie gegeben ist.
- Kulturelle Einrichtungen oder Maßnahmen haben für den Kulturraum in der Regel regionale Bedeutung, wenn ihnen
- für das Selbstverständnis und die Tradition der jeweiligen Region ein spezifischer, historisch begründeter Wert oder
- eine identitätsfördernde Wirkung für die Bewohner oder ein besonderer Stellenwert (zum Beispiel durch ein Alleinstellungsmerkmal) für die jeweilige Region oder
- eine Organisations- oder Kooperationsform zum nachhaltigen Erhalt kultureller Angebote, insbesondere für eine effiziente Wirtschaftsführung, oder
- eine künstlerisch-ästhetische oder sonstige kulturelle Innovationskraft für die jeweilige Regionzukommt und sie damit deutlich über die lokale Ebene der jeweiligen Gemeinde oder Stadt hinaus in die Region eine Wirkung entfalten.
- Die regionale Bedeutung von kulturellen Einrichtungen zeichnet sich zusätzlich durch dauerhafte Kooperationen mit anderen Kulturakteuren innerhalb und/oder außerhalb des Kulturraumes sowie durch mindestens ein regelmäßig stattfindendes Vermittlungsangebot für Kinder und Jugendliche im Sinne der Kulturellen Bildung aus.
- Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den folgenden Rechtsgrundlagen in ihrer jeweils geltenden Fassung:
- Sächsisches Kulturraumgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist
- Satzung des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 4. Januar 2022 (SächsABl. S. 157)
- Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere § 44 Sächsische Haushaltsordnung
- Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), insbesondere zu § 44
- Sächsisches Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist
- dazu ergangene Verordnungen und Verwaltungsvorschriften.
- Soweit in den vorgenannten Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Stellen der Staatsverwaltung oder Staatsministerien benannt sind, treten an deren Stelle die entsprechenden Organe des Kulturraumes.
- In Nr. 2.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung (VwV zu § 44 SäHO) tritt an die Stelle des erheblichen Staatsinteresses die regionale Bedeutung nach § 3 Abs. 1 und 3 Sächsisches Kulturraumgesetz.
- In Nr. 5.5.6 der VwV zu § 44 SäHO tritt an die Stelle der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Staates die der Gemeinden.
- Folgende Festlegungen kommen nicht zur Anwendung: § 44 Absatz 1 Satz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung; Nummern 1.4.2, 4.4, 7, 9, 13a und 15 VwV zu § 44 SäHO
- Diese Bestimmungen gelten bei der Anwendung der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO) entsprechend.
- Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Kulturkonvent aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- Ausnahmen zu den Festlegungen dieser Richtlinie, insbesondere zu den Förderschwerpunkten und Fördervoraussetzungen können in begründeten Einzelfällen zugelassen werden und bedürfen eines Beschlusses durch den Kulturkonvent.
§2 Gegenstand der Förderung
- Gegenstand der Förderung sind kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen, die sich durch regionale Bedeutsamkeit und großen Publikumszuspruch sowie inhaltliche Qualität bzw. innovativen Charakter auszeichnen.
- ei der Förderung ist gemäß § 3 Absatz 5 des Sächsischen Kulturraumgesetzes auf eine angemessene Berücksichtigung aller Kultursparten zu achten. Eine Förderung kann für folgende Kultursparten gewährt werden:
- Museen und Sammlungen
- Kulturelle Begegnungszentren / Soziokultur
- Darstellende Kunst einschließlich professioneller Theater- und Orchestereinrichtungen
- Musikpflege / Musikschulen / Kirchenmusik
- Bibliotheken / Literatur
- Heimat- und Brauchtumspflege
- Bildende und Angewandte Kunst
- Weitere Einrichtungen und Projekte / Kulturelle Bildung
- Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage der im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen gültigen spartenspezifischen Förderschwerpunkte und Fördervoraussetzungen, die in Form der Anlagen 1 bis 8 verbindliche Bestandteile dieser Förderrichtlinie sind.
- Folgende Einrichtungen sind von einer institutionellen Förderung grundsätzlich ausgeschlossen:
- Einrichtungen, die der reinen Gewinnerzielung dienen
- Agenturen als Antragsteller
- nebenamtlich geleitete Einrichtungen
- Einrichtungen mit überwiegendem Anteil an Veranstaltungen in fremder Trägerschaft und an eigenen Angeboten, die den nicht förderfähigen Inhalten des Absatzes 5 entsprechen
- Verwaltungsarchive
- Landschaftsparks und -gärten
- Einrichtungen in staatlicher Trägerschaft bzw. bei denen der Freistaat Sachsen mehrheitlich beteiligt ist
- Folgende Maßnahmen bzw. Projektinhalte sind von einer Projektförderung grundsätzlich ausgeschlossen:
- kommerziell ausgerichtete bzw. gewinnorientierte Veranstaltungen
- Projekte, die überwiegend der Sport- und Tourismusförderung oder der allgemeinen Wohlfahrt dienen
- Orts- und Vereinsjubiläen
- Park-, Volks-, Heimat-, Schul-, Kinder-, Schützen-, Stadt-, Straßen-, Markt- und Gewerbefeste
- Festumzüge, Bergaufzüge und -paraden
- Märkte wie zum Beispiel Weihnachts- oder Ostermärkte, historische Märkte, Handwerkermärkte
- Mettenschichten, Christvespern, Krippenspiele
- Erstellung und Publikation von Schul-, Vereins- und Ortschroniken
- Produktion von Medienträgern, die für Werbezwecke und/oder vorwiegend für den Verkauf vorgesehen sind
- Anschaffung von Trachten und Uniformen
- Ankauf von Kunst- und Sammlungsgegenständen
- Ganztagsangebote von bzw. in Bildungseinrichtungen
- Maßnahmen, deren inhaltliche Ausrichtung durch Träger von Kinder- und Jugend- bzw. Sozialarbeit dominiert wird
- parteipolitisch geprägte Veranstaltungen
- Benefizveranstaltungen
- Stipendien als Einzelprojekt
- Maßnahmen in Trägerschaft von institutionell vom Kulturraum geförderten Einrichtungen (ausgenommen sind Kofinanzierungsmittel für Zuwendungen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b Sächsisches Kulturraumgesetz und investive Projektförderung)
§3 Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger nach Maßgabe dieser Richtlinie können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie auch natürliche Personen sein, sofern sie im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen kulturelle Aufgaben von regionaler Bedeutung erfüllen. Bei Einrichtungen müssen eine regional bedeutsame, programmatische Kulturarbeit und eine ordnungsgemäße Betriebsführung nachweislich von mindestens einem Jahr vorliegen.
- Bei juristischen Personen des privaten Rechts als Antragsteller hat die zu fördernde Einrichtung oder Maßnahme den satzungsgemäßen Zwecken und Aufgaben dieses Trägers zu entsprechen.
- Die Förderung einer Einrichtung in Trägerschaft natürlicher Personen ist nicht möglich.
- Eine investive Projektförderung können Träger einer regional bedeutsamen kulturellen Einrichtung gewährt bekommen, die der Kulturraum institutionell fördert. Daneben kann auch der zur Finanzierung der Maßnahme wirtschaftlich Verpflichtete (zum Beispiel Eigentümer) Zuwendungsempfänger sein, sofern sich die beantragte investive Maßnahme unmittelbar zugunsten der regional bedeutsamen kulturellen Einrichtung auswirkt.
- Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.
§4 Zuwendungsvoraussetzungen
- Zuwendungen können nur dann gewährt werden, wenn
- die Einrichtung oder Maßnahme ihren Wirkungsbereich innerhalb des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen hat und
- der Zuwendungsempfänger seinen Sitz im Freistaat Sachsen hat bzw. als auswärtiger Projektträger mit einem im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen ansässigen Kulturpartner innerhalb der Maßnahme inhaltlich kooperiert und
- die Gesamtfinanzierung der Einrichtung bzw. der Maßnahme in der Finanzplanung sichergestellt ist.
- Für die Gewährung einer Zuwendung müssen die festgelegten, spartenspezifischen Fördervoraussetzungen der entsprechenden Anlage dieser Förderrichtlinie für die beantragte Einrichtung oder Maßnahme erfüllt sein.
- Im Rahmen der investiven Projektförderung muss die geplante Investition die Rahmenbedingungen für das kulturelle Angebot und/oder die wirtschaftliche Funktionalität der regional bedeutsamen Einrichtung verbessern.
- Vom Antragsteller sind aus eigenen Mitteln grundsätzlich mindestens 5 Prozent an den Gesamtausgaben der Einrichtung oder Maßnahme zu finanzieren. Bei kommunalen Antragstellern (außer Landkreisen) ist der Eigenanteil abweichend in Höhe des Sitzgemeindeanteils gemäß Absatz 5 Buchstabe b zu erbringen.
Der Kulturraum kann im begründeten Einzelfall einer Ermäßigung des Eigenmittelanteils in angemessenem Umfang zustimmen, wenn der Antragsteller freiwillige unentgeltliche Leistungen in veranschlagter Höhe des marktüblichen Geldwertes erbringt. Sie sind nicht Bestandteil des Finanzierungs-, Haushalts- oder Wirtschaftsplans, sondern getrennt davon auszuweisen und, soweit sie für die Bewilligung maßgebend sind, im Zuwendungsbescheid für verbindlich zu erklären. - Gemäß § 3 Absatz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes ist die Förderung grundsätzlich von einer angemessenen Beteiligung der Sitzgemeinde an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der betreffenden Einrichtung oder Maßnahme außerhalb der Kreisumlage abhängig zu machen. Der Sitzgemeindeanteil ist in finanzieller Form zu erbringen.
- Sitzgemeinde ist die Gemeinde, auf deren Gebiet sich die betreffende Einrichtung befindet bzw. die Maßnahme stattfindet und die insofern an deren kulturellem Angebot besonders partizipiert. In begründeten Einzelfällen kann der Sitzgemeindeanteil auch unter Mitwirkung des Landkreises erbracht werden.
- Der Anteil der Sitzgemeinde an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beträgt regelmäßig:
- mindestens 5 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Einrichtungen und Maßnahmen in Trägerschaft/Beteiligung eines Landkreises (Verbandsmitgliedes)
- mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Einrichtungen und Maßnahmen, die sich nicht in Trägerschaft/Beteiligung eines Landkreises (Verbandsmitgliedes) befinden
- Bei Einrichtungen und Maßnahmen in kommunaler Trägerschaft ist der Rechtsträgeranteil dem Sitzgemeindeanteil gleichgestellt. Ausgenommen sind Einrichtungen und Maßnahmen in Trägerschaft oder Beteiligung der Landkreise.
- Der Sitzgemeindeanteil für Einrichtungen und Maßnahmen soll den Betrag von 500 Euro nicht unterschreiten.
- Für investive Projekte findet § 4 Absatz 2 Buchstabe b entsprechende Anwendung.
- Zur Deckung der Ausgaben der zu fördernden Einrichtung oder Maßnahme sind angemessene Eintrittsgelder bzw. Einnahmen/Erlöse zu kalkulieren, sofern dies von der Art des kulturellen Angebotes her möglich ist.
- Eine Zuwendung des Kulturraumes zur Projektförderung kann nur dann gewährt werden, wenn eine Maßnahme, für die die Zuwendung beantragt wurde, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist.
Bei Maßnahmen zur Projektförderung mit vom Zuwendungsempfänger beantragten Gesamtausgaben von weniger als 100.000 Euro ist der Vorhabensbeginn ab Antragstellung (Eingangsdatum beim Kultursekretariat) zugelassen. Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100.000 Euro kann auf Antrag die Genehmigung für einen förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung erteilt werden. Ein Anspruch auf Förderung kann daraus nicht abgeleitet werden.
§5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- Zuwendungen des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege folgender Zuwendungsarten gewährt:
- Institutionelle Förderung
Institutionelle Förderung ist die Bezuschussung der gesamten oder eines abgegrenzten Teils der laufend anfallenden Sach- und Personalausgaben einer Einrichtung.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Einrichtung bzw. des Einrichtungsteils, der die satzungsgemäßen Zwecke und die entsprechenden Zuwendungsvoraussetzungen dieser Förderrichtlinie erfüllt. - Projektförderung
Bei der Projektförderung werden Ausgaben für eine bestimmte Maßnahme bezuschusst, die zeitlich und inhaltlich abgrenzbar ist. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme, sofern diese die entsprechenden Zuwendungsvoraussetzungen dieser Förderrichtlinie erfüllt.
Dabei können auch notwendige Ausgaben für den Erwerb bzw. die Herstellung beweglicher Ausstattungsgegenstände (im Einzelwert bis zu 5.000 Euro brutto) im verhältnismäßigen Umfang zu den Gesamtkosten als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn dies die wirtschaftlichste Lösung ist und der Empfänger die Gewähr für die Folgefinanzierung und für eine ordnungsgemäße Verwendung (Zweckbindung) bietet. - investive Projektförderung
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einer investiven Maßnahme, sofern diese die Zuwendungsvoraussetzungen dieser Förderrichtlinie erfüllt, u.a.:- Ausgaben für die Anschaffung von Grundstücken und Gebäuden einschließlich notwendiger Beschaffungsnebenkosten, zum Beispiel Notarkosten;
- Ausgaben für Baumaßnahmen gemäß DIN 276;
- Ausgaben für den Erwerb bzw. die Herstellung von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen einschließlich immaterieller Vermögensgegenstände (zum Beispiel Software) ab einem Einzelwert von mehr als 5.000 Euro brutto, soweit diese nicht im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr vollumfänglich als Aufwand gebucht werden können und demnach sächlicher Verwaltungsaufwand wären
- Institutionelle Förderung
- Zuwendungsfähige Gesamtausgaben sind die vom Kulturraum anerkannten Ausgaben, die unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für den Zuwendungszweck im Bewilligungszeitraum notwendig und zahlungswirksam sind.
- Nicht zuwendungsfähige Ausgaben von Einrichtungen und (investiven) Maßnahmen sind:
- Kosten bzw. Aufwendungen, denen kein unmittelbarer Zahlungsfluss gegenübersteht bzw. die in Geld bewerteter Güterverzehr darstellen, u.a.
- kalkulatorische Kosten, zum Beispiel Abschreibungen
- interne Leistungsverrechnungen, zum Beispiel Leistungen von Querschnittsämtern, Leistungen von kommunalen Hilfsbetrieben wie Bauhof, Fuhrpark etc.
- Aufwand für die Bildung und Auflösung von Rückstellungen und Rücklagen
- unentgeltliche Eigen- oder Drittleistungen
- Ausgaben, die zur Finanzierung bei anderen öffentlichen Zuwendungsgebern beantragt, bewilligt und abgerechnet werden und dabei keine Beteiligung des Kulturraumes ausweisen
- erstattungsfähige Mehrwertsteuer
- pauschalierte Ausgaben (Ausnahme: angemessene Verwaltungs- und Betriebskostenpauschale bei Maßnahmen bis zu 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch max. 1.000 EUR)
- Finanzierungskosten (Zinsen- und Tilgungsraten)
- Rückzahlungen jeglicher Art
- wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe im Sinne von § 14 AO und vergleichbare Sachverhalte (z. B. Wareneinkauf, kommerzielle Angebote einschließlich Personalkosten)
- Reisekosten, die nicht den Vorschriften des Sächsischen Reisekostengesetzes entsprechen
- Präsente (ab 35 EUR brutto/Person)
- Bewirtungskosten im unangemessenen Umfang
- Kosten bzw. Aufwendungen, denen kein unmittelbarer Zahlungsfluss gegenübersteht bzw. die in Geld bewerteter Güterverzehr darstellen, u.a.
- Die Förderung erfolgt zu einem Anteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Einrichtung oder Maßnahme. Dabei kommen folgende Finanzierungsarten in Betracht:
- Anteilfinanzierung
- Festbetragsfinanzierung
- Höhe der Zuwendung
- Zuwendungen können in Höhe von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Einrichtungen und Maßnahmen gewährt werden, soweit in den spartenspezifischen Förderschwerpunkten der jeweiligen Anlage dieser Förderrichtlinie nichts Abweichendes festgelegt ist.
- Bei erstmaligen, innovativen Projekten kann im Einzelfall ein Höchstfördersatz von bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme gewährt werden. Investive Maßnahmen sind davon ausgenommen.
- Unter einer Mindestzuwendungshöhe von 1.000 Euro erfolgt grundsätzlich keine Förderung.
- Die Mindestzuwendungshöhe für investive Maßnahmen beträgt in der Regel 2.500 Euro bei einem Höchstfördersatz von 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Bei einer Entscheidung über die Höhe der zu gewährenden Förderung wird gemäß den Intentionen des Sächsischen Kulturraumgesetzes auf eine transparente Verteilung der Haushaltsmittel zwischen den und innerhalb der Kultursparten geachtet. Dazu können in den einzelnen Sparten durch Kennzahlen Leistungsvergleiche durchgeführt werden.
Welche Finanzierungsart im Einzelfall Anwendung findet, entscheidet das Kultursekretariat im pflichtgemäßen Ermessen.
§6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- Der Kulturraum kann bei institutionell geförderten Zuwendungsempfängern die Bildung von Rücklagen in angemessenem Umfang zulassen, wenn dies für die Erfüllung von deren satzungsgemäßen Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 erforderlich ist. Die Bildung und die Auflösung der Rücklagen sind im Wirtschaftsplan sowie im Verwendungsnachweis ausgabe- und einnahmeseitig darzustellen. Der Kulturraum berücksichtigt dies bei der Gewährung seiner Zuwendung.
- Antragstellende haben die Förderung des Kulturraumes angemessen öffentlich bekannt zu machen und in allen Publikationen und Dokumenten (zum Beispiel Flyer, Plakate, Website, Pressemitteilung) darauf hinzuweisen.
- Sofern Teile der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf Ausgaben für Druckerzeugnisse entfallen, sind mit dem Verwendungsnachweis entsprechende Belegexemplare vorzulegen.
- Vertreterinnen und Vertreter des Kulturraumes sind berechtigt, die inhaltliche Qualität durch Vor-Ort-Besichtigungen zu kontrollieren.
- Das Kultursekretariat hat zur Umsetzung der Absätze 1 bis 4 entsprechende Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid vorzusehen. Weitere Bestimmungen, die der Kulturkonvent für den Einzelfall beschließt, werden ebenfalls im Bescheid aufgeführt.
§7 Verfahren
- Antragsverfahren
- Die Beantragung einer Zuwendung erfolgt schriftlich anhand verbindlicher Formulare (Download: www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de), die vollständig ausgefüllt im Kultursekretariat des Kulturraums Erzgebirge-Mittelsachsen einzureichen sind.
- Die Einreichung des Antrages ist auf postalischem oder elektronischem Weg bis spätestens zum 1. September für das folgende Haushaltsjahr möglich. Maßgebend für die Fristwahrung ist der registrierte Eingang im Kultursekretariat.
- Verspätet eingereichte Anträge werden abgelehnt. Dies betrifft auch unvollständige Anträge, wenn durch die fehlenden Unterlagen eine korrekte Einschätzung und Bearbeitung des Antrages nicht möglich ist.
- Der Antragsteller erhält eine schriftliche Bestätigung über den vollständigen und fristgemäßen Eingang seiner Unterlagen in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Eingang.
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
- Bewilligungsverfahren
- Über Art und Höhe der Bewilligung entscheidet der Kulturkonvent im Benehmen mit dem Kulturbeirat.
- Der Kulturkonvent entscheidet regelmäßig bis zum 31. Dezember des Vorjahres über die vorliegenden Anträge.
- Die Antragstellenden erhalten nach der Entscheidung des Kulturkonventes einen formgebundenen Bescheid.
- Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
- Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich erst nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Bestandskraft tritt vorzeitig ein, wenn der Zuwendungsempfänger schriftlich erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.
- Sämtliche Auszahlungen des Kulturraumes erfolgen unbar durch Banküberweisung auf das Konto des Zuwendungsempfängers.
- Bei der institutionellen Förderung erfolgt die Auszahlung in der Regel in vierteljährlichen Raten. Alle weiteren Modalitäten regelt der Zuwendungsbescheid.
- Bei der Projektförderung erfolgt die Auszahlung der Zuwendung nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises (Erstattungsprinzip).
Vorauszahlungen bis zu 70 Prozent der Zuwendung können auf schriftlichen Auszahlungsantrag des Zuwendungsempfängers erfolgen, wenn sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. - Bei der investiven Projektförderung erfolgt die Auszahlung der Zuwendung nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises (Erstattungsprinzip).
Vorauszahlungen bis zu 90 Prozent der Zuwendung können auf schriftlichen Auszahlungsantrag des Zuwendungsempfängers erfolgen, wenn sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
- Verwendungsnachweisverfahren
- Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis bei institutioneller und investiver Förderung spätestens vier Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes, bei Projektförderung bis spätestens drei Monate nach Beendigung der Maßnahme dem Kulturraum vorzulegen.
- Die Nachweise zur zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung (Verwendungsnachweise) sind formgebunden (Download: www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de) mit den dafür gemäß Festlegung im Zuwendungsbescheid erforderlichen Anlagen zu erbringen.
- Das Kultursekretariat überprüft die ordnungsgemäße Mittelverwendung und die Erfüllung des Zuwendungszwecks.
§8 In-Kraft-Treten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Kulturkonvent in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie vom 8. Juni 2020 außer Kraft.
Flöha, den 9. Juni 2023
gez.
R. Anton
Vorsitzender des Kulturkonventes
Landrat des Erzgebirgskreises
Anlagen: spartenspezifische Fördervoraussetzungen und Förderschwerpunkte
- Anlage 1 – Museen und Sammlungen
- Anlage 2 – Kulturelle Begegnungszentren / Soziokultur
- Anlage 3 – Darstellende Kunst einschließlich professioneller Theater- und Orchestereinrichtungen
- Anlage 4 – Musikpflege / Musikschulen / Kirchenmusik
- Anlage 5 – Bibliotheken / Literatur
- Anlage 6 – Heimat- und Brauchtumspflege
- Anlage 7 – Bildende und Angewandte Kunst
- Anlage 8 – Weitere Einrichtungen und Projekte / Kulturelle Bildung
Anlage 1 – Förderschwerpunkte / Fördervoraussetzungen Museen und Sammlungen
Gefördert werden können Einrichtungen, die der Definition eines Museums nach dem „Code of Ethics for Museums“ des Internationalen Museumsrates (ICOM) entsprechen:
„Ein Museum ist eine nicht gewinnorientierte, dauerhafte Einrichtung im Dienste der Gesellschaft, die materielles und immaterielles Erbe erforscht, sammelt, bewahrt, interpretiert und ausstellt. Offen für die Öffentlichkeit, zugänglich und inklusiv, fördern Museen die Vielfalt und Nachhaltigkeit. Sie arbeiten und kommunizieren ethisch, professionell und mit der Beteiligung von Gemeinschaften und bieten vielfältige Erfahrungen für Bildung, Genuss, Reflexion und Wissensaustausch.” 1)
Die Einrichtungen müssen in ihrer Arbeit mit entsprechendem Fachpersonal die „Standards für Museen“ 2) und die „Qualitätskriterien für Museen: Bildungs- und Vermittlungsarbeit“ 3) erfüllen.
Für regional wirksame museale Angebote wird eine projektbezogene Fördermöglichkeit geschaffen, um insbesondere nicht institutionell geförderte Einrichtungen zu unterstützen.
Institutionelle Förderung
Gefördert werden können Einrichtungen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Besetzung der Einrichtung mit mindestens 1,25 VZÄ an festangestelltem Fachpersonal 4), davon mindestens 0,75 VZÄ für die Leitung
- Besuch mindestens einer fachbezogenen Fortbildung durch das o.g. Fachpersonal pro Jahr
- Vorhandensein eines rechtskonform bestätigten Museumskonzeptes 5), das spätestens nach jeweils fünf Jahren aktualisiert werden sollte
- Unterbringung des Museums und seiner Depots in langfristig verfügbaren und geeigneten Räumen (im Eigentum des Trägers oder per langfristigem Pacht- oder Mietvertrag)
- Eigentum von einem qualitativ hochwertigen Sammlungsbestand von insgesamt regionaler Bedeutung mit überwiegend originalen Objekten und die langfristige Präsentation von Museumsgut
- Vorliegen qualitätsvoller Museumsarbeit in Form:
- einer Inventarisierung der Sammlung
- einer qualifizierten Dokumentation der Sammlung
- der Pflege und des Ausbaus des Sammlungsbestandes
- von Vermittlungsangeboten (z.B. Führungen, Vorträgen)
- mindestens einer jährlich wechselnden Sonderausstellung mit inhaltlicher Dokumentation
- belegbarer Durchführung von Konservierungs- und Restaurierungsarbeiten
- Durchführung von mindestens einem regelmäßig stattfindenden Vermittlungsangebot für Kinder und Jugendliche
- Öffnungszeiten einschließlich öffentlich zugänglicher Kulturangebote im Mindestumfang von durchschnittlich 28 Wochenstunden
- regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit
- nachhaltige Kooperation/Vernetzung mit anderen Kulturakteuren im Kulturraum
Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist als Anlage zum Antrag nachzuweisen.
Projektförderung
Gefördert werden können Maßnahmen mit fachlich geeigneter Betreuung mit folgenden Inhalten:
- museumspädagogische Angebote
- Fachtagungen, Workshops und entsprechende Veranstaltungen mit regionaler Wirksamkeit
- Ausstellungen mit regionaler Bedeutung, die mit der Erschließung museumseigener Bestände oder zumindest in regionaler Kooperation einhergehen
Fußnoten:
1) Beschluss der außerordentlichen Generalversammlung am 24. August 2022 in Prag
2) Deutscher Museumsbund e.V. gemeinsam mit ICOM-Deutschland, Stand Februar 2006
3) Deutscher Museumsbund e.V. gemeinsam mit dem Bundesverband Museumspädagogik e.V., Stand November 2008
4) mindestens Fachhochschulabschluss entsprechend der inhaltlichen Ausrichtung der Einrichtung. Bestandsschutz: Anerkennung als Fachpersonal bei mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in dieser Tätigkeit in der Einrichtung bis Neubesetzung
5) gilt bei erstmaliger Beantragung ab Antragsjahr 2024; für bereits geförderte Einrichtungen Übergangsfrist für späteste Vorlage zum Antragsjahr 2025
Anlage 2 – Förderschwerpunkte / Fördervoraussetzungen Kulturelle Begegnungszentren / Soziokultur
Ziel der Förderung kultureller Begegnungszentren und soziokultureller Maßnahmen ist es, mit den Mitteln der Kunst und Kultur einen Beitrag zum Gemeinwohl zu leisten.
Dazu zählen die Gewährleistung von Teilhabe an Kultur und Gesellschaft, die Stärkung der lokalen und regionalen Identität, die Weitergabe und Belebung des kulturellen Erbes, die Aktivierung der Bevölkerung für Formen des bürgerschaftlichen Engagements und für demokratische Grundwerte sowie die Förderung des künstlerischen Schaffens breiter Bevölkerungsschichten.
Institutionelle Förderung
Gefördert werden können Einrichtungen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Besetzung der Einrichtung mit mindestens 2,0 VZÄ an festangestelltem Fachpersonal 1), davon mindestens 0,75 VZÄ für die Leitung
- Besuch von mindestens einer fachbezogenen Fortbildung durch das o.g. Fachpersonal pro Jahr
- Vorhandensein eines rechtskonform bestätigten Einrichtungskonzeptes 2), das spätestens nach jeweils fünf Jahren aktualisiert werden sollte
- Unterbringung der Einrichtung in einem langfristig verfügbaren und geeigneten Gebäude (im Eigentum des Trägers oder per langfristigem Pacht- oder Mietvertrag)
- Vorliegen eines vielseitigen Kulturangebotes in überwiegend eigener Regie in den folgenden Arbeitsschwerpunkten:
- Ermöglichung künstlerischen und kreativen Schaffens in verschiedenen Sparten, sowohl rezeptiv als auch partizipativ, professionell und durch Laien (etwa: Theater, Tanz, Film/Medien, Musik, Literatur, Malerei, Grafik, Bildhauerei, Handwerk, Fotografie etc.)
- generationsübergreifende Arbeit
- bedarfsgerechte Gemeinwesenarbeit (Angebotsstruktur richtet sich sehr stark nach den lokalen, regionalen bis überregionalen Gegebenheiten aus)
- Ermöglichung offener Kommunikation und Begegnung der Bürgerschaft
- Förderung von Demokratieentwicklung und Politischer Bildung
- Förderung Kultureller Bildung und interkultureller Kompetenz
- konzeptionelle Einbindung und Aktivierung von ehrenamtlicher Arbeit (z.B. Bereitstellung von Räumen an private Dritte wie Vereine, Bürgerinnen und Bürger)
- Durchführung von mindestens einem regelmäßig stattfindenden Vermittlungsangebot für Kinder und Jugendliche
- Öffnungszeiten einschließlich öffentlich zugänglicher Kulturangebote im Mindestumfang von durchschnittlich 30 Wochenstunden
- regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit
- nachhaltige Kooperation/Vernetzung mit anderen Kulturakteuren im Kulturraum
Die Erfüllung der Voraussetzungen ist in einer Anlage zum Antrag nachzuweisen.
Projektförderung
Gefördert werden können Maßnahmen als soziokulturelle Projekte mit fachlich geeigneter
Betreuung, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- zeitlich und thematisch eingegrenztes Vorhaben mit schlüssiger Dramaturgie und mit regionaler Ausrichtung
- Auseinandersetzung mit einem gesellschaftspolitischen Thema oder mit sozialen Fragestellungen
- klar formulierter, methodischer Beteiligungsansatz (Einbringen und Mitmachen der Menschen) durch nachhaltige, generations- und spartenübergreifende Vermittlung
Die Erfüllung der Voraussetzungen ist in einer Anlage zum Antrag nachzuweisen.
Fußnoten:
1) mindestens Fachschulabschluss bzw. eine abgeschlossene berufsbegleitende Weiterbildung entsprechend der inhaltlichen Ausrichtung der Einrichtung
Bestandsschutz: Anerkennung als Fachpersonal bei mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in dieser Tätigkeit in der Einrichtung bis Neubesetzung
2) gilt bei erstmaliger Beantragung ab Antragsjahr 2024, für bereits geförderte Einrichtungen Übergangsfrist für späteste Vorlage zum Antragsjahr 2025
Anlage 3 – Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Darstellende Kunst einschließlich professioneller Theater- und Orchestereinrichtungen
„Theater sind Erfahrungsräume der Demokratie. Mit ihren Vorstellungen und Konzerten fördern die Theater und Orchester den respektvollen Diskurs innerhalb unserer politischen Kultur.“ 1)
Dabei ist eine kritische Reflexion gemeinsam mit dem Publikum über gesellschaftlich relevante Themen mit besonderer Beachtung der Lebenswirklichkeit im Kulturraum erwünscht.
Gefördert werden können Einrichtungen professioneller Theater- und Orchesterorganisationen oder mit theaterpädagogischem Profil sowie Maßnahmen von freien Trägern, die durch ihr Wirken gemeinsam ein künstlerisch vielseitiges, anspruchsvolles und flächendeckendes Angebot im Bereich der Darstellenden Künste für den Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen erbringen.
Bei der Förderung wird insbesondere die Umsetzung des inhaltlichen Konzepts berücksichtigt.
Institutionelle Förderung
Gefördert werden können Einrichtungen, auch professionelle Theater- und Orchestereinrichtungen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Besetzung der Einrichtung mit mindestens 1,0 VZÄ an vertraglich gebundenem Fachpersonal 2) für die Leitung; bei eigenem Ensemble mit ausreichend künstlerischem Fachpersonal 3)
- Vorhandensein eines rechtskonform bestätigten Einrichtungskonzeptes 4), das spätestens nach jeweils fünf Jahren aktualisiert werden sollte
- langfristige Nutzung von geeigneten und verfügbaren festen Spielstätten innerhalb des Kulturraumes (im Eigentum des Trägers oder per langfristigem Pacht- oder Mietvertrag)
- regelmäßiger Spielbetrieb auf der Grundlage eines ganzjährigen und abgestimmten Spielplans mit überwiegendem Anteil an Eigeninszenierungen und Veranstaltungen in eigener Regie
- Vorliegen eines künstlerisch vielseitigen und anspruchsvollen Theater- und/oder Konzertangebotes überwiegend im Kulturraum im folgenden jährlichen Mindestumfang:
- für theaterpädagogische Einrichtungen (ohne eigenes künstlerisches Ensemble):
- 100 Angebote
- zwei eigene Neuproduktionen
- für professionelle Einrichtungen:
- 200 Aufführungen
- vier Neuproduktionen mit eigenem, künstlerischem Ensemble
- für theaterpädagogische Einrichtungen (ohne eigenes künstlerisches Ensemble):
- regelmäßige und nachhaltige Kontaktpflege zu anderen Theatergruppen, insbesondere Gastspielauftritte von oder bei in- und ausländischen Amateur- und Profitheatergruppen (z.B. Ausrichtung eines Theaterfestivals sowie von Theaterferien mit internationaler Beteiligung)
- Durchführung von regelmäßigen theaterpädagogischen Angeboten für Kinder und Jugendliche unter Anleitung von Fachpersonal 5)
- angemessene Beteiligung des Trägers und der Sitzgemeinden der Spielstätten an der Finanzierung der Einrichtung
- öffentliche Akzeptanz und Publikumszuspruch bei einer durchschnittlichen Besucherauslastung der eigenen, festen Spielstätten von mindestens 50 Prozent der verfügbaren Platzkapazität in der letzten abgeschlossenen Spielzeit
- regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit
- nachhaltige Kooperation/Vernetzung mit anderen Kulturakteuren im Kulturraum
Die Erfüllung der Voraussetzungen ist in einer Anlage zum Antrag nachzuweisen.
Die Höhe des Förderanteils für professionelle Theater- und Orchestereinrichtungen kann abweichend zum Förderhöchstsatz gemäß § 5 Absatz 5 Buchstabe a FRL KER ERZ-MS bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.
Projektförderung
Gefördert werden können Maßnahmen mit fachlich geeigneter Betreuung mit folgenden Inhalten:
- Angebote oder die Erprobung neuer Ausdrucksformen in den Bereichen Schauspiel, Musical, Tanz, Performance und Figurentheater, die eine regionale Ausstrahlung besitzen, u.a.
- Festivals
- Wettbewerbe
- Theater- und Tanztage
- Neuinszenierungen und Neuchoreografien
- Einzelaufführungen und Aufführungsreihen
- Förderung einer gezielten und intensiven Nachwuchsarbeit
- Gemeinschafts- und Austauschvorhaben von professionellen Einrichtungen und freien Gruppen der Berufs- und Laienkunst vorwiegend aus dem Kulturraum
Fußnoten:
1) Intendant*innen-Gruppe im Deutschen Bühnenverein, Anzeige DIE ZEIT, 21.09.2017 https://www.intendanten-gruppe.de/index.php/impulse-und-berichte/theater-sind-erfahrungsraeume-der-demokratie
2) mindestens Fachhochschulabschluss entsprechend der inhaltlichen Leitungsaufgaben
3) mindestens Fachhochschulabschluss entsprechend der künstlerischen Aufgaben
4) gilt bei erstmaliger Beantragung ab Antragsjahr 2024, für bereits geförderte Einrichtungen; Übergangsfrist für späteste Vorlage zum Antragsjahr 2025
5) mindestens Fachhochschulabschluss entsprechend der theaterpädagogischen Aufgaben
Anlage 4 – Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Musikpflege / Musikschulen / Kirchenmusik
Gefördert werden können Einrichtungen und Maßnahmen von Trägern, die durch ihre öffentlichkeitswirksame Arbeit das breite Erbe musikalischen Schaffens bewahren und pflegen sowie neuen Formen Raum geben und die musikalische Breitenarbeit unterstützen.
Institutionelle Förderung
Gefördert werden können Einrichtungen als öffentliche Musikschulen, wenn sie die Zuwendungsvoraussetzungen der Musikschulförderung des Freistaates Sachsen 1) erfüllen.
Zudem können Einrichtungen institutionell gefördert werden, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Besetzung der Einrichtung mit mindestens 1,0 VZÄ an festangestelltem Fachpersonal 2), davon mindestens 0,75 VZÄ für die Leitung
- Vorhandensein eines rechtskonform bestätigten Einrichtungskonzeptes 3), das spätestens nach jeweils fünf Jahren aktualisiert werden sollte
- Unterbringung der Einrichtung in einem langfristig verfügbaren und geeigneten Gebäude (im Eigentum des Trägers oder per langfristigem Pacht- oder Mietvertrag)
- Vorliegen eines herausragenden, musikalischen Jahresangebotes mit Veranstaltungsbestandteilen mit überregionaler Ausstrahlung
- Nutzung historisch bedeutsamer Aufführungsorte, zum Beispiel Kulturdenkmale
- Durchführung von mindestens einem regelmäßig stattfindenden Vermittlungsangebot für Kinder und Jugendliche
- Öffnungszeiten einschließlich öffentlich zugänglicher Kulturangebote im Mindestumfang von durchschnittlich 25 Wochenstunden
- regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit
- nachhaltige Kooperation/Vernetzung mit anderen Kulturakteuren im Kulturraum
Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist als Anlage zum Antrag nachzuweisen.
Eine institutionelle Förderung für Kirchgemeinden bzw. deren Fördervereine für ihre ganzjährige, kirchenmusikalische Arbeit ist ausgeschlossen.
Projektförderung
Gefördert werden können Maßnahmen der Musikpflege und Kirchenmusik mit fachlich geeigneter Betreuung mit folgenden Inhalten bzw. Schwerpunkten:
- regional bedeutsame, thematische beschriebene Musikfestivals und -wettbewerbe, Konzert- und Aufführungsreihen mit einer hohen künstlerischen Qualität unter Einbeziehung regionaler Künstlerinnen und Künstler
- Konzerte mit regionaler Wirksamkeit auf dem Gebiet der Vokal- und Instrumentalmusik einschließlich ephorale kirchenmusikalische Veranstaltungen und Jahresprogramme
- musikalische Fortbildung im Amateurbereich (Werkstätten, Probenlager) mit öffentlichem Auftritt
- Erforschung und Bewahrung des regionalen kompositorischen und musikhistorischen Erbes
Nachwuchsausbildung
Für eine Projektförderung zur Ausbildung des musikalischen Nachwuchses für Ensembles des instrumentalen und vokalen Amateurmusizierens müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- die Teilnehmer am Vokal- und Instrumentalunterricht sind im Alter von 6 bis 25 Jahren
- die Ausbildung sollte durch qualifizierte Lehrkräfte mit Berufsabschluss entsprechend der Anforderungen des Freistaates Sachsen 4) durchgeführt werden
- der Ausbildungsumfang pro Teilnehmer muss eine Unterrichtseinheit von mindestens 30 Minuten pro Woche sowie mindestens 12 Unterrichtseinheiten pro Kalenderhalbjahr betragen
- der Unterricht erfolgt im Einzel- oder Gruppenunterricht
- Ensembletätigkeit bzw. -unterricht sind vom geförderten Ausbildungsumfang ausgeschlossen
- das Ausbildungsangebot der vom Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen geförderten Musikschulen ist vorrangig zu nutzen; d.h. ein Nachweis der Abstimmung mit der Musikschule bei Antragstellung und durch Bestätigung der Ausbildung im Verwendungsnachweis ist vorhanden
Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Nachwuchsausbildung ist in einer Anlage zum Antrag nachzuweisen.
Die Förderung der Nachwuchsausbildung wird wie folgt bemessen:
- bis zu 15 Euro pro Teilnehmer/-in und Ausbildungsmonat bei Einzelunterricht an einer vom Kulturraum geförderten Musikschule
- bis zu 10 Euro pro Teilnehmer/-in und Ausbildungsmonat bei Gruppenunterricht an einer vom Kulturraum geförderten Musikschule
- bis zu 25 Euro pro Teilnehmer/-in und Ausbildungsmonat bei Einzelunterricht an einer freien Musikschule oder durch private Lehrkräfte
- bis zu 15 Euro pro Teilnehmer/in- und Ausbildungsmonat bei Gruppenunterricht an einer freien Musikschule oder durch private Lehrkräfte
Der Zuschuss beträgt bis zu 50 Prozent der ausbildungsbezogenen Gesamtausgaben des Projektträgers, maximal jedoch 7.500 Euro.
Fußnoten:
1) FRL Kulturelle Bildung vom 19. Juli 2022 (SächsABl. S. 893), Teil 2, Großbuchstabe A, Ziffer III
2) mindestens Fachschulabschluss entsprechend der inhaltlichen Ausrichtung der Einrichtung
Bestandsschutz: Anerkennung als Fachpersonal bei mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in dieser Tätigkeit in der Einrichtung bis Neubesetzung
3) gilt bei erstmaliger Beantragung ab Antragsjahr 2024, für bereits geförderte Einrichtungen; Übergangsfrist für späteste Vorlage zum Antragsjahr 2025
4) FRL Kulturelle Bildung vom 19. Juli 2022 (SächsABl. S. 893), Teil 2, Großbuchstabe A, Ziffer III, Nummer 3
Anlage 5 – Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Bibliotheken / Literatur
Gefördert werden können Einrichtungen, die der Definition im „IFLA/UNESCO Public Library Manifesto 2022“ 2) entsprechen:
„Die öffentliche Bibliothek ist das lokale Informationszentrum, das seinen Nutzer*innen einen niederschwelligen Zugang zu allen Arten von Wissen und Informationen ermöglicht.
Die Dienstleistungen der öffentlichen Bibliothek basieren auf der Grundlage des gleichberechtigten Zugangs für alle, unabhängig von Alter, Herkunft, Geschlecht, Religion, Nationalität, Sprache, sozialem Status oder sonstigen Merkmalen.“
Ziel der Förderung im Bibliotheksbereich ist der Erhalt eines möglichst bürgernahen, effizienten und flächendeckenden Bibliotheksnetzes. Die Medien- und Vermittlungsangebote sind kontinuierlich den aktuellen Anforderungen anzupassen.
Institutionelle Förderung
Gefördert werden können Bibliotheken, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Besetzung der Einrichtung mit mindestens 1,0 VZÄ an festangestelltem Fachpersonal mit bibliothekarischem Abschluss 3), davon mindestens 0,8 VZÄ für die Leitung
- Besuch von mindestens einer fachbezogenen Fortbildung durch das Bibliothekspersonal pro Jahr
- Vorhandensein einer rechtskonform bestätigten Bibliothekskonzeption 4), die spätestens nach jeweils fünf Jahren aktualisiert werden sollte
- Unterbringung der Bibliothek in einem langfristig verfügbaren und geeigneten Gebäude (im Eigentum des Trägers oder per langfristigem Pacht- oder Mietvertrag)
- Vorliegen qualitätsvoller Bibliotheksarbeit in Form:
- eines systematischen Aufbaus und einer ordnungsgemäßen Inventarisierung des Medienbestandes mittels fachgerechten Bibliothekssystem
- einer termingerechten und definitionsgenauen Erfassung des Jahresergebnisses in die Deutsche Bibliotheksstatistik
- der Teilnahme an einem Online-Bibliotheksverbund
- einer Erneuerungsrate von mindestens 5 Prozent des Gesamtmedienbestandes pro Jahr gemäß Deutscher Bibliotheksstatistik
- von mindestens drei Entleihungen je Einwohner/Jahr (außer Kreisergänzungsbibliotheken) lt. Deutscher Bibliotheksstatistik
- der Einhaltung des bundesweiten Zielbestandes von 2,0 Medien pro Einwohner (lt. Deutscher Bibliotheksstatistik)
- Durchführung von mindestens einem regelmäßig stattfindenden medienpädagogischen Vermittlungsangebot für Kinder und Jugendliche (außer Kreisergänzungsbibliotheken)
- Öffnungs- bzw. Geschäftszeiten (bei Kreisergänzungs- und Fahrbibliotheken) einschließlich öffentlich zugänglicher Kulturangebote im Mindestumfang von durchschnittlich 25 Wochenstunden
- regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit
- nachhaltige Kooperation/Vernetzung mit anderen Kulturakteuren im Kulturraum
Die Erfüllung der Voraussetzungen ist in einer Anlage zum Antrag nachzuweisen.
Kreisergänzungsbibliotheken sind für den Landkreis ein „Bestands- und Informationspool“, auf den alle öffentlichen Bibliotheken Zugriff haben und somit ihre eigenen, ortsfesten Medienbestände ergänzen können.
Zusätzlich zur Aufgabe des ergänzenden Medienzentrums unterstützen die Kreisergänzungsbibliotheken die von ihnen zu betreuenden nebenamtlich geleiteten öffentlichen Bibliotheken (ÖB/N) in allen fachlichen Fragen der Bibliotheksarbeit (z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Leseförderung, Leihverkehr, Verbundtätigkeit, Medienpräsentation).
Einen Bonus beim Fördersatz in Höhe von bis zu 5 Prozentpunkten können Kreisergänzungsbibliotheken erhalten, wenn sie zu den o.g. Kriterien zusätzlich noch alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Vorliegen einer vertraglichen Regelung zwischen Landkreis und dem Träger der Einrichtung mit der Bestimmung der Aufgaben, des Einzugsgebietes und der zu betreuenden ÖB/N (wenn Landkreis selbst Träger ist: Festlegung der Aufgaben, des Einzugsgebietes und der zu betreuenden ÖB/N)
- Durchführung von mindestens einer Schulung und eines Vor-Ort-Besuches zur fachlichen Anleitung für alle nebenberuflich tätigen Bibliotheksleiterinnen und -leiter der zu betreuenden ÖB/N im Jahr
- fachliche Kontrolle der Deutschen Bibliotheksstatistik für die zu betreuenden ÖB/N
Die Erfüllung dieser zusätzlichen Kriterien ist in einer Anlage zum Antrag nachzuweisen.
Projektförderung Literatur
Gefördert werden können Maßnahmen mit fachlich geeigneter Betreuung mit folgenden Inhalten:
- Lese-, Schreib- und Literaturwettbewerbe mit regionalem Bezug
- Literaturwerkstätten sowie kreative, auch spartenübergreifende Literaturprojekte
- regionale Literaturtage
- Projekte, die der Lese- oder Medienkompetenzförderung dienen
Medienförderung
Die Medienförderung ist ausschließlich für die Bestandsaktualisierung der Bibliothek zu verwenden. Dazu gehören auch deren Medien in Online-Bibliotheksverbünden sowie die Teilnahmekosten am Verbund. Medien, die zur Nutzung in der Verwaltung des Rechtsträgers vorgesehen sind, werden nicht gefördert.
Mit einer Förderung von Medienmitteln kann eine öffentliche Bibliothek unterstützt werden, wenn sie alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Besetzung der Einrichtung mit mindestens 0,5 VZÄ an festangestelltem Fachpersonal mit bibliothekarischem Abschluss 5) als Leitung
- Besuch von mindestens einer fachbezogenen Fortbildung durch das Bibliothekspersonal pro Jahr
- Vorliegen qualitätsvoller Bibliotheksarbeit in Form:
- eines systematischen Aufbaus und einer ordnungsgemäßen Inventarisierung des Medienbestandes mittels fachgerechten Bibliothekssystem
- einer termingerechten und definitionsgenauen Erfassung des Jahresergebnisses in die Deutsche Bibliotheksstatistik
- der Teilnahme an einem Online-Bibliotheksverbund
- der Einhaltung des bundesweiten Zielbestandes von 2,0 Medien pro Einwohner (lt. Deutscher Bibliotheksstatistik)
- Durchführung von mindestens einem regelmäßig stattfindenden medienpädagogischen Vermittlungsangebot für Kinder und Jugendliche
- Öffnungszeiten einschließlich öffentlich zugänglicher Kulturangebote im Mindestumfang von durchschnittlich 15 Wochenstunden
Die Erfüllung der Voraussetzungen ist als Anlage zum Antrag nachzuweisen.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der amtlichen Einwohnerzahl der Trägerkommune entsprechend der Angaben des Statistischen Landesamtes bezogen auf den letzten veröffentlichten Stand des Vorvorjahres des Zuwendungsjahres zum Antragsschluss. Sie beträgt bis zu 2,00 EUR pro Einwohner.
Bei vorhandenem Fachpersonal ohne bibliothekarischen Abschluss, jedoch mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in dieser Tätigkeit in der Einrichtung kann eine abweichende Förderhöhe bis zu 1,00 EUR pro Einwohner gewährt werden. Dies gilt auch bei einmaliger Nichterfüllung einer anderen Fördervoraussetzung.
Fußnoten:
1) Ethische Grundsätze von Bibliothek & Information Deutschland (BID) – Bundesvereinigung Deutscher Bibliotheksverbände e. V.
2) Internationaler Verband der bibliothekarischen Vereine und Institutionen (IFLA) in Zusammenarbeit mit der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), Link: https://repository.ifla.org/bitstream/123456789/2224/1/IFLA-UNESCO%20Manifest%20f%c3%bcr%20%c3%b6ffentliche%20Bibliotheken%202022.pdf
3) Master of Arts in Library and Information Science, Bachelor of Arts (Bibliotheks- und Informationswissenschaft); Diplombibliothekar/in, Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste/Bibliotheken oder Assistent/in an Bibliotheken – entsprechend des Standes der aktuellen Definition / ggf. eine berufsbegleitende Weiterbildung
Bestandsschutz: Anerkennung als Fachpersonal bei mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in dieser Tätigkeit in der Einrichtung bis Neubesetzung
4) gilt bei erstmaliger Beantragung ab Antragsjahr 2024, für bereits geförderte Einrichtungen; Übergangsfrist für späteste Vorlage zum Antragsjahr 2025
5) Master of Arts in Library and Information Science, Bachelor of Arts (Bibliotheks- und Informationswissenschaft); Diplombibliothekar/in, Fachangestellte/r für Medien- und Informationsdienste/Bibliotheken oder Assistent/in an Bibliotheken – entsprechend des Standes der aktuellen Definition – ggf. eine berufsbegleitende Weiterbildung
Anlage 6 – Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Heimat- und Brauchtumspflege
Gefördert werden können Einrichtungen und Maßnahmen von Trägern, die sich mit dem Schutz, der Pflege, der Bewahrung sowie Weiterentwicklung kultureller Werte ihrer Heimat im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen beschäftigen und dabei unterschiedliche Ausdrucksformen für kulturelle Identität, Gemeinschaftsgefühl und Zusammenhalt anwenden.
Institutionelle Förderung
Gefördert werden können Einrichtungen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Besetzung der Einrichtung mit mindestens 1,0 VZÄ an festangestelltem Fachpersonal 1), davon mindestens 0,75 VZÄ für die Leitung
- Vorhandensein eines rechtskonform bestätigten Einrichtungskonzeptes 2), das spätestens nach jeweils fünf Jahren aktualisiert werden sollte
- Unterbringung der Einrichtung in einem langfristig verfügbaren und geeigneten Gebäude (im Eigentum des Trägers oder per langfristigem Pacht- oder Mietvertrag)
- regelmäßige Angebote zur Vermittlung und/oder auch zur Erforschung regionalgeprägter Erscheinungsformen der materiellen, geistigen und sozialen Volks- / Alltagskultur in der Kulturraumregion (z.B. durch Ausstellungen, Führungen, Kurse, kulturelle Veranstaltungen, Publikationen)
- Durchführung von mindestens einem regelmäßig stattfindenden Vermittlungsangebot für Kinder und Jugendliche
- Öffnungs- bzw. Geschäftszeiten einschließlich öffentlich zugänglicher Kulturangebote im Mindestumfang von durchschnittlich 25 Wochenstunden
- regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit
- nachhaltige Kooperation/Vernetzung mit anderen Kulturakteuren im Kulturraum
Die Erfüllung der Voraussetzungen ist in einer Anlage zum Antrag nachzuweisen.
Projektförderung
Gefördert werden können Maßnahmen mit fachlich geeigneter Betreuung mit folgenden Inhalten:
- interaktive Formen oder Vermittlungsangebote regionalgeschichtlicher Kenntnisse zur Ausprägung von Heimatbewusstsein oder der Nachwuchsgewinnung
- heimatgeschichtliche Konferenzen und zentrale Weiterbildungsveranstaltungen (z.B. für Chronisten, Heimatforscher und -gruppen, Vereine, Forschungsgemeinschaften)
- Ausstellungen zu heimatgeschichtlich relevanten Themen mit regionalem Bezug
- Projekte zur Aufarbeitung oder Vermittlung regionalsprachlicher Dialekte/Mundarten, die der Präsentation der regionalen Identität im Kulturraum und darüber hinaus dienen sollen
Fußnoten:
1) mindestens Fachschulabschluss bzw. eine abgeschlossene berufsbegleitende Weiterbildung entsprechend der inhaltlichen Ausrichtung der Einrichtung
Bestandsschutz: Anerkennung als Fachpersonal bei mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in dieser Tätigkeit in der Einrichtung bis Neubesetzung
2) gilt bei erstmaliger Beantragung ab Antragsjahr 2024, für bereits geförderte Einrichtungen. Übergangsfrist für späteste Vorlage zum Antragsjahr 2025
Anlage 7 – Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Bildende und Angewandte Kunst
Gefördert werden können Einrichtungen und Maßnahmen von Trägern, die durch ihre Arbeit Werke der Bildenden und Angewandten Kunst der Bevölkerung zugänglich machen, zur Auseinandersetzung anregen sowie Formen zur freien künstlerischen Entfaltung und Präsentationsmöglichkeiten für Künstlerinnen, Künstler und Künstlergruppen mit regionalem Bezug schaffen.
Bei Ausstellungen sind angemessene Künstlerhonorare 1) gemäß nachfolgender Übersicht zu zahlen:
| Anzahl der teilnehmenden Künstlerinnen und Künstler | 1 | 2 | 3 – 9 | ab 10 |
| Grundbetrag pro Teilnehmerin/Teilnehmer von mindestens | 300 Euro | 200 Euro | 100 Euro | 50 Euro |
Institutionelle Förderung
Gefördert werden können Einrichtungen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Besetzung der Einrichtung mit mindestens 0,5 VZÄ an vertraglich gebundenem Fachpersonal 2) für die Leitung
- Vorhandensein eines rechtskonform bestätigten Einrichtungskonzeptes 3) mit einem ausgewiesenen kunstwissenschaftlichen Profil, das spätestens nach jeweils fünf Jahren aktualisiert werden sollte
- Unterbringung der Einrichtung in einem langfristig verfügbaren und geeigneten Gebäude (im Eigentum des Trägers oder per langfristigem Pacht- oder Mietvertrag)
- Vorliegen eines vielseitigen Jahresprogramms mit einem selbst konzipierten und durchgeführten Ausstellungs- und Projektprogramm mit kunstpädagogischen Angeboten oder als offene künstlerische Werkstatt, mit Schwerpunkt auf Künstlerinnen und Künstlern sowie Gestalterinnen und Gestaltern mit regionalem Bezug oder auf Themen der Region
- Durchführung von mindestens einem regelmäßig stattfindenden Vermittlungsangebot für Kinder und Jugendliche
- Öffnungszeiten einschließlich öffentlich zugänglicher Kulturangebote im Mindestumfang von durchschnittlich 20 Wochenstunden
- regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit
- nachhaltige Kooperation/Vernetzung mit anderen Kulturakteuren im Kulturraum
Die Erfüllung der Voraussetzungen ist in einer Anlage zum Antrag nachzuweisen.
Projektförderung
Gefördert werden können Maßnahmen mit fachlich geeigneter Betreuung mit folgenden Inhalten:
- Kunstausstellungen und -aktionen, Workshops, Symposien, Pleinairs und Wettbewerbe unter Beteiligung von Künstlerinnen und Künstler sowie Gestalterinnen und Gestalter mit regionalem Bezug, auch kontinuierliche Jahresprogramme, einschließlich begleitender Publikationen und Dokumentationen
- Kataloge zur Würdigung und Förderung regional bedeutender Künstlerinnen und Künstler sowie Gestalterinnen und Gestalter
- im Rahmen eines besonderen Anlasses (z.B. Jubiläum) und
- unter Beachtung der gestalterischen und konzeptionellen Qualität des Kataloges
- Die regionale Bedeutung ist nachzuweisen (künstlerischer Lebenslauf).
Eine Katalogförderung vom Kulturraum muss mindestens fünf Jahre zurückliegen.
- Projekte zur Vorlass- und Nachlasspflege von regional bedeutsamen Künstlern unter professioneller bzw. wissenschaftlicher Begleitung (zum Beispiel Sichtung, Lagerung, Erstellung und Publikation eines Werkverzeichnisses/Kataloges)
Die Höhe des Förderanteils für Projekte kann abweichend zum Förderhöchstsatz gemäß § 5 Absatz 5 Buchstabe a FRL KR ERZ-MS bis zu 65 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.
Fußnoten:
1) in Anlehnung an die Leitlinie Ausstellungsvergütung 2021 des Bundesverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler;
Link https://www.bbk-bundesverband.de/beruf-kunst/honorare
2) mindestens Fachschulabschluss bzw. eine abgeschlossene berufsbegleitende Weiterbildung entsprechend der inhaltlichen Ausrichtung der Einrichtung
Bestandsschutz: Anerkennung als Fachpersonal bei mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in dieser Tätigkeit in der Einrichtung bis Neubesetzung
3) gilt bei erstmaliger Beantragung ab Antragsjahr 2024, für bereits geförderte Einrichtungen; Übergangsfrist für späteste Vorlage zum Antragsjahr 2025
Anlage 8 – Förderschwerpunkte/Fördervoraussetzungen Weitere Einrichtungen und Projekte / Kulturelle Bildung
Gefördert werden können dauerhaft betriebene und öffentlich zugängliche Einrichtungen, die der Kulturpflege und kulturellen Bildung und dem Interesse der Allgemeinheit dienen.
Projekte dieser Sparte zeichnen sich vor allem durch spartenübergreifende oder innovative Kulturangebote aus und tragen zur Identifikation der Menschen sowie zur Präsentation des ländlichen Raums als offener und kreativer Kulturstandort bei.
Zudem wird die Bezuschussung von Maßnahmen der Kulturellen Bildung neben dem Kleinprojektefonds ermöglicht.
Institutionelle Förderung
Gefördert werden können Einrichtungen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Besetzung der Einrichtung mit mind. 1,0 VZÄ an festangestelltem Fachpersonal 1), davon mindestens 0,75 VZÄ für die Leitung
- Vorhandensein eines rechtskonform bestätigten Einrichtungskonzeptes 2), das spätestens nach jeweils fünf Jahren aktualisiert werden sollte
- Unterbringung der Einrichtung in einem langfristig verfügbaren und geeigneten Gebäude (im Eigentum des Trägers oder per langfristigem Pacht- oder Mietvertrag)
- Vorliegen eines vielseitigen, grundsätzlich an alle Zielgruppen ausgerichteten Angebotes an kulturellen Leistungen oder Bildungsangeboten in überwiegend eigener Regie, die sich vom regelmäßigen Angebotsspektrum anderer Kultureinrichtungen im Kulturraum abgrenzen und herausheben
- Durchführung von mindestens einem regelmäßig stattfindenden Vermittlungsangebot für Kinder und Jugendliche
- Öffnungszeiten einschließlich öffentlich zugänglicher Kulturangebote im Mindestumfang von durchschnittlich 25 Wochenstunden
- regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit
- nachhaltige Kooperation/Vernetzung mit anderen Kulturakteuren im Kulturraum
Die Erfüllung der Voraussetzungen ist in einer Anlage zum Antrag nachzuweisen.
Projektförderung
Gefördert werden können Maßnahmen mit fachlich geeigneter Betreuung mit folgenden Inhalten:
- regional wirksame, genreübergreifende Projekte innerhalb der Kultursparten gemäß § 2 Absatz 2 dieser Förderrichtlinie und weiterer Genres (wie z.B. Film, Medien und Digitalisierung)
- Projekte, die der aktiven Vernetzung von Kulturakteuren des Kulturraumes oder der Schaffung neuer Angebotsformen dienen (z.B. intermediale Angebote)
- Vermittlungsangebote zur aktiven kreativ-künstlerischen Betätigung von Kindern und Jugendlichen unter qualifizierter kultur- bzw. kunstpädagogischer Anleitung
- regional wirksame Kooperationsvorhaben zwischen mindestens einer Kultur- und Bildungseinrichtung oder kulturraumübergreifende Modellprojekte zur Erprobung methodischer und/oder inhaltlicher Konzepte
Fußnoten:
1) mindestens Fachhochschulabschluss entsprechend der inhaltlichen Ausrichtung der Einrichtung
Bestandsschutz: Anerkennung als Fachpersonal bei mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in dieser Tätigkeit in der Einrichtung bis Neubesetzung
2) gilt bei erstmaliger Beantragung ab Antragsjahr 2024, für bereits geförderte Einrichtungen. Übergangsfrist für späteste Vorlage zum Antragsjahr 2025





