Kulturpolitischen Leitlinien und Förderschwerpunkte 2024 – 2026

09.06.2023

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Mit der Umsetzung des Kreisgebietsreformgesetzes im Freistaat Sachsen zum 1. August 2008 entstand der Zweckverband Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen als Gesamtrechts-nachfolger der ehemaligen Kulturräume Erzgebirge und Mittelsachsen.

Er ist der bevölkerungsreichste und zugleich größte ländliche Kulturraum Sachsens mit rund 633.400 Einwohnern (Stand: 31.12.2020) und einer Fläche von 3.945 km² (Vergleich Saarland: 2.569 km²).

Mitglieder des Zweckverbandes Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen sind der Erzgebirgskreis und der Landkreis Mittelsachsen. Der Sitz des Zweckverbandes ist in Flöha.

Seine satzungsgemäße Hauptaufgabe besteht in der Förderung von jährlich festzulegenden kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung. Dies erfolgt nach Maßgabe der von ihm erlassenen Förderrichtlinien und im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel.

Gemäß § 4 Absatz 4 Nummer 2 der Satzung des Kulturraumes hat der Kulturkonvent bei der Beschlussfassung über die Förderrichtlinie, die Förderschwerpunkte und die Fördervoraussetzungen sowie über die Kulturpolitischen Leitlinien die regionalen Besonderheiten zu berücksichtigen.

Seit der Zusammenführung zum größten Kulturraum Sachsens ist das Hauptanliegen des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen, die kulturellen Besonderheiten und Traditionen in den jeweiligen Regionen des Erzgebirgskreises und des Landkreises Mittelsachsen als identitätsstiftende Faktoren für die Menschen im ländlichen Raum zu bewahren und zu fördern.

Als Region werden die Altlandkreise vor der Kreisneugliederung zum 1. August 2008 betrachtet, da sich eine gemeinsame kulturelle Identität oder Tradition in einem zusammengeführten Landkreis als Region erst entwickelt.

Gleichzeitig wird durch den Erhalt und die Weiterentwicklung der kulturellen Vielfalt ein aktiver Beitrag zur Attraktivität des ländlichen Kulturraumes als Lebens- und Arbeitsraum und für den Tourismus geleistet.

1. Ausgangssituation

Die Kulturpolitischen Leitlinien und Förderschwerpunkte vom 24. Mai 2019 wurden als Fördergrundlage des Kulturraumes für den Zeitraum 2020 bis 2022 vom Kulturkonvent beschlossen. Sie umfassen vor allem strategische Festlegungen zur regionalen Bedeutsamkeit, zum Förderhöchstsatz, zur Sitzgemeindebeteiligung, zur Kulturellen Bildung, zu Förderausschlüssen sowie zu kulturraumeigenen Projekten. Für jede Kultursparte wurden eigene Förderschwerpunkte und -voraussetzungen definiert, die sich in den spartenspezifischen Anlagen der Förderrichtlinie vom 24. Mai 2019 widerspiegeln.

Aufgrund der Neuberufung des Kulturbeirates zum 1. Januar 2022 sowie des Wechsels der beschließenden Mitglieder des Kulturkonventes im August 2022 wurde der Fortschreibungsprozess um ein Jahr verschoben.

Damit konnten die positiven Auswirkungen des Doppelhaushaltes 2023/2024 des Freistaates Sachsen auf den Kulturraum für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 berücksichtigt werden:

  • Mehreinnahmen für den Kulturraum in Höhe von rund 740.000 Euro für laufende Förderzwecke durch Erhöhung der Gesamtfinanzierung der Kulturräume um insgesamt 6 Millionen Euro pro Haushaltsjahr;
  • verfügbare investive Verstärkungsmittel für Kulturraum in Höhe von rund 395.000 Euro pro Jahr vom Gesamtvolumen von 3,2 Millionen Euro;
  • zusätzliche Deckungsmittel für die beiden Theater- und Orchestergesellschaften im Kulturraum in Höhe von 225.000 Euro pro Jahr für 2023/2024 durch Verstetigung des sogenannten Kulturpaktes über eine institutionelle Förderung im Zeitraum 2023/2024 mit Erhöhung des Budgets um 2 Millionen Euro

Zudem haben sich im Wirkungszeitraum der Kulturpolitischen Leitlinien vom 24. Mai 2019 von 2020 bis 2023 folgende gesetzliche Grundlagen und finanzielle Rahmenbedingungen für den Kulturraum geändert:

  • Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes vom 21. Mai 2021 mit Wirkung zum 1. Januar 2021: Erhöhung der Kulturraumfinanzierung um 3,2 Millionen Euro um den bisher darüber mitfinanzierten Zuschuss für die Landesbühnen Sachsen in Höhe von 3,2 Millionen Euro; für den Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen entfallen davon ab dem Jahr 2021 rund 454.000 Euro der Mehreinnahmen zusätzlich auf die laufende Zuweisung
  • Änderung der Sächsischen Kulturraumverordnung vom 3. März 2009 durch die Verordnung vom 3. Mai 2022 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2022:
    Zuweisungen an die ländlichen Kulturräume erfolgen im Fünfjahreszyklus (2022 – 2026) durch Mittelwertbildung aus den Referenzjahresanteilen des vorangegangenen Fünfjahreszyklus (2017 bis 2021); für den Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen bedeutet dies zunächst eine geringere, jedoch konstante Mindestzuweisungshöhe und damit mehr Planungssicherheit bis zum Jahr 2026
  • Beschluss des Sächsischen Landtages vom 13. Juli 2022 zum Entschließungsantrag (Drs 7/10360) zum Ersten Bericht des Sächsischen Kultursenats zum Vollzug des Sächsischen Kulturraumgesetzes zum 31. Dezember 2021 (Drs 7/8400):
    Prüfung der möglichen Umsetzung folgender Handlungsempfehlungen an die Kulturräume als beteiligte Partner:
    • Vereinheitlichung der Verfahren und Berechnungsgrundlagen zur Erhebung des Sitzgemeindeanteils und der Bezugsgrößen innerhalb der Kulturräume
    • Entwicklung von Instrumenten zur besseren Abgrenzung regionaler und lokaler Kulturmaßnahmen von Kulturprojekten mit überregionaler Ausstrahlung
    • regelmäßige Neubesetzung der Fachbeiräte sowie breitere gesellschaftliche Beteiligung an den Förderentscheidungen in den Kulturkonventen im Sinne einer allgemeinen Erneuerungsfähigkeit der Kulturräume
  • Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes vom 4. Dezember 2018 durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 mit Wirkung ab 1. Januar 2023: Die Wiederberufung von Kultursachverständigen in den Kulturbeirat ist nur zweimal möglich; bei einer Neubesetzung des Kulturbeirates ist auf eine angemessene Vertretung aller im Kulturraum geförderten Kultursparten sowie auf eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern zu achten

Neben den zuvor genannten Änderungen der rechtlichen und finanziellen Grundlagen prägten in diesem Zeitraum vor allem die Corona-Pandemie und die Auswirkungen des Kriegskonfliktes in der Ukraine das gesellschaftliche und kulturelle Leben.

Folgende veränderte Rahmenbedingungen sind bei künftigen Förderstrategien des Kulturraumes daher zu berücksichtigen:

  • unkalkulierbare Preis- und Inflationsentwicklung
  • begrenzte öffentliche Finanzmittel für Kulturpflege
  • Ergebnisse aus der öffentlichen Diskussion und dem politischen Dialog um angemessene Vergütung im Bereich Kunst und Kultur
  • bedrohlicher Fachkräftemangel und dafür fehlende Steuerungsinstrumente
  • eingeschränkte Erreichbarkeit von Kulturangeboten im ländlichen Raum (Mobilität)
  • demografischer Wandel
  • Medialisierung und Digitalisierung
  • Bewältigung der Herausforderungen zur Nachhaltigkeit, Inklusion und Integration

Darüber hinaus gewinnen Themen wie Demokratieförderung, Kulturelle Bildung, Inklusion oder interkulturelle Öffnung zunehmend an Bedeutung.

Die während der Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile (zum Beispiel durch gesetzlich vorgeschriebene Schließungen und Veranstaltungsverbote) konnten für die vom Kulturraum institutionell und maßnahmenbezogen geförderten Kulturakteuren durch gezielte Fördermöglichkeiten des Bundes und des Freistaates Sachsen (z.B. Härtefall-Richtlinie, Kultur-Erhalt) und durch das Kurzarbeitergeld weitgehend kompensiert werden.

Diese zusätzlichen Deckungsmittel führten zu anteiligen Rückforderungen der institutionellen Kulturraumzuschüsse, insbesondere bei ermäßigten Einrichtungskosten.

Auch bewilligte Projektfördermittel wurden trotz genehmigter Verschiebungen bis in das zweite Folgejahr teilweise nicht oder nur anteilig in Anspruch genommen.

Dadurch haben sich die Jahresergebnisse des Zweckverbandes in den Jahren 2020 und 2021 außerplanmäßig verbessert. Damit verfügt der Kulturraum aktuell neben den höheren jährlichen Finanzströmen über ausreichende Rücklagenbestände.

Diese vorhandenen Mittel sind in den Folgejahren bis 2026 auf der Grundlage einer aktualisierten Förderstrategie mit entsprechenden Förderrichtlinien zielgerichtet und nachhaltig einzusetzen.

Ergänzend wurden intern wirkende Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der Kulturpolitischen Leitlinien und Förderrichtlinien erarbeitet und festgelegt.

2. Anliegen

Grundlage für das strategische und förderpolitische Handeln des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen in der Förderperiode 2020 bis 2023 sind die Kulturpolitischen Leitlinien vom 24. Mai 2019.

Mit Beschluss (Vorlage Nummer 246) des Kulturkonventes vom 3. Juni 2022 wurde deren Fortschreibung beschlossen, die federführend von einer gesonderten, internen Arbeitsgruppe mit zehn festgelegten Vertretern aus dem Kulturbeirat, dem Kulturkonvent sowie dem Kultursekretariat erarbeitet werden soll.

Die Arbeitsgruppe wurde beauftragt, die betreffenden Fördergrundlagen des Kulturraumes für die Haushaltsjahre 2024 bis mindestens 2026 zu überprüfen und zu überarbeiten. Die Entwurfsfassung soll mit dem Kulturbeirat abgestimmt und als gemeinsame Beschlussempfehlung für die Sitzung des Kulturkonventes im Juni 2023 vorgelegt werden.

Dieses Arbeitsgremium beriet von Juni 2022 bis März 2023 in insgesamt neun Sitzungen.

In diesem intensiven Arbeitsprozess wurden die bisherigen Zielsetzungen der verschiedenen Förderinstrumente mit ihren inhaltlichen Förderschwerpunkten in ihrer Entwicklung sowie unter den aktuellen Rahmenbedingungen überprüft und überarbeitet.

Folgende interne und externe Sachverständige bzw. Partner des Kulturraums haben sich aktiv an diesem Prozess beteiligt:

  • LEADER- und Euroregionen des Kulturraumes: gemeinsame Beratung am 12. Dezember 2022 zum Austausch sowie der Ermittlung von Förderbedarfen in den Bereichen Kultur und Kulturelle Bildung für die Fortschreibung der Kulturpolitischen Leit- und Förderrichtlinien des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen
  • Facharbeitsgruppen bzw. Mitglieder des Kulturbeirates aller geförderter Kultursparten im Kulturraum: jeweils eine Beratung im Zeitraum vom 11. Januar bis 6. Februar 2023 zu Anpassungen/Änderungen der spartenspezifischen Förderschwerpunkte und -voraussetzungen unter Berücksichtigung der finanziellen Entwicklung der Kultursparten im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen seit 2019 bis 2023
  • Welterbe Montanregion Erzgebirge e.V.: Mitwirkung bei der Beratung der Facharbeitsgruppe Heimat- und Brauchtumspflege am 18. Januar 2023 zum o.g. Thema
  • Fachjury des Kammweg-Literaturwettbewerbes: Beratung über Anpassungen des Statuts zur Sitzung am 17. April 2023

In gleicher Weise wurden nachfolgende übergeordnete Fachplanungen bzw. Konzepte für den Bereich Kultur einbezogen:

  • Landesentwicklungsplan 2013 des Freistaates Sachsen: in Kraft getreten am 31. August 2013,
  • Regionalplan Leipzig-Westsachsen: in Kraft getreten am 25. Juli 2008 (Gültigkeit im räumlichen Zuschnitt des ehemaligen Landkreis Döbeln),
  • Regionalplan Chemnitz-Erzgebirge: in Kraft getreten am 31. Juli 2008,
  • Regionalplan Südwestsachsen: in Kraft getreten am 31. Juli 2008 (außer Kap. 2.5 Windenergienutzung),
  • Landesweites Konzept Kulturelle Kinder- und Jugendbildung für den Freistaat Sachsen: Kabinettsbeschluss vom 23. Oktober 2018

Die Förderstandards in den Förderrichtlinien (FRL) der anderen ländlichen Kulturräume sowie der Landesebene wurden im Hinblick auf eine mögliche Angleichung ebenfalls herangezogen, insbesondere die:

  • FRL Kunst und Kultur vom 18. März 2019, zuletzt geändert am 2. Dezember 2021
  • FRL Kulturelle Bildung vom 19. Juli 2022
  • FRL der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen vom 23. August 2004, zuletzt geändert am 10. Juni 2015

Der Kulturkonvent und der Kulturbeirat wurden in ihren Sitzungen über den jeweiligen Arbeitsstand der Arbeitsgruppe informiert.

Die Entwürfe für die künftigen Fördergrundlagen wurden vom Kultursekretariat auf der Grundlage der Ergebnisse aus den Arbeitsberatungen erstellt.

Der Kulturbeirat hat in seiner Klausursitzung am 24. und 25. April 2023 ausführlich darüber beraten und in einer Endfassung dem Kulturkonvent am 9. Juni 2023 einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen.

Das Grundanliegen der Kulturpolitischen Leitlinien vom 24. Mai 2019, die kulturelle Vielfalt im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten zu erhalten, bleibt bestehen.

Dabei konzentriert sich der Kulturraum noch deutlicher auf seine gesetzliche Aufgabe, regional bedeutsame kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen finanziell zu unterstützen.

Mit einer konkreteren Abgrenzung zu lokalen Kulturinitiativen wird die kommunale Förderebene wieder stärker in die Pflicht genommen, die Kulturpflege als kommunale Pflichtaufgabe entsprechend des Sächsischen Kulturraumgesetzes zu erfüllen.

Neben dem Erhalt soll die Unterstützung des Kulturraumes auch zu einer Weiterentwicklung der regional bedeutsamen Institutionen und Projekte beitragen, um deren Qualität zukunftsorientiert zu verbessern und an neue Rahmenbedingungen anzupassen.

So fördert der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen, die sich zu Demokratie, Freiheit, Vielfalt und Menschenwürde bekennen und ihre Angebote im Rahmen der Möglichkeiten inklusiv und barrierefrei weiterentwickeln.

Zudem sollen die Kulturakteure bei überwiegend öffentlicher Förderung auf ein nachhaltiges Ressourcenmanagement achten.

3. Allgemeine Förderbedingungen und Förderinstrumente des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen

3.1 Regionale Bedeutsamkeit

Entsprechend der Empfehlung des Kultursenats 1) soll die Förderung auf Kulturraumebene klar von kulturellen Initiativen mit lokalem Schwerpunkt abgrenzt werden.

Die regionale Bedeutung eines Kulturangebotes für den Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen orientiert sich künftig an den Vorgaben des § 3 Absatz 3 des Sächsischen Kulturraumgesetzes, um den Wirkungskreis einheitlicher über die lokale Ebene der jeweiligen Gemeinde oder Stadt zu definieren.

Kulturelle Einrichtungen oder Maßnahmen sind in der Regel regional bedeutsam, wenn sie

  • einen spezifischen, historisch begründeten Wert (z.B. Welterbe-Stätten),
  • eine identitätsfördernde Wirkung für die Bewohner (z.B. Museen, Jugendkunstschulen) oder
  • einen besonderen Stellenwert bzw. ein Alleinstellungsmerkmal in der jeweiligen Region (z.B. Mittelsächsischer Kultursommer)

besitzen.

Eine regionale Bedeutung kann auch durch eine künstlerisch-ästhetische oder sonstige kulturelle Innovationskraft von Kulturinitiativen (z.B. durch Inklusion) begründet sein.

Als jeweilige „Region“ wird die Gebietskulisse eines Altlandkreises vor der Kreisgebietsreform zum 1. August 2008 als räumlicher Wirkungsbereich beibehalten.

Regional bedeutsam können auch Einrichtungen oder Maßnahmen sein, wenn durch eine neue, effiziente Organisations- oder Kooperationsform (z.B. Fusion) ihr bestehendes kulturelles Angebot nachhaltig erhalten werden kann.

Bei den Einrichtungen drückt sich die regionale Bedeutung neben den bereits genannten Merkmalen durch dauerhafte Kooperationen mit anderen Kulturakteuren innerhalb und/oder außerhalb des Kulturraumes aus, da vor allem vernetzte Kulturangebote über ihr unmittelbares Umfeld hinauswirken.

Um gezielte Anreize für Partnerschaften zwischen Kultureinrichtungen und Schul- bzw. Sozialpartnern gemäß dem Landesweiten Konzept Kulturelle Kinder- und Jugendbildung für den Freistaat Sachsen zu initiieren, wird als konkretes Kriterium für die regionale Bedeutung von Einrichtungen mindestens ein regelmäßig stattfindendes Vermittlungsangebot für Kinder und Jugendliche gefordert.

3.2 Ausschlüsse von der Förderung

Die in den Absätzen 4 und 5 des § 2 der Förderrichtlinie vom 8. Juni 2020 festgelegten Förderausschlüsse wurden im Rahmen des Fortschreibungsprozesses mit den jeweiligen Regelungen der anderen ländlichen Kulturräume abgeglichen, um einheitliche Standards anzustreben.

Zusätzlich wurden die aktuellen Fördergegenstände anderer Kulturförderebenen im Freistaat Sachsen wie der Kulturstiftung oder der Sächsischen Landesstelle für Museumswesen überprüft, um inhaltliche Überschneidungen und öffentliche „Doppelförderungen“ zu vermeiden.

Weiterhin werden nicht förderfähige Einrichtungen und Maßnahmen in getrennten Absätzen unterschieden, um eine Übersichtlichkeit der Sachverhalte zu bewirken.

Der Katalog an Förderausschlüssen für Einrichtungen wurde dahingehend aktualisiert, dass Einrichtungen mit einem überwiegenden Anteil an Fremdveranstaltungen und eigenen Angeboten, die den nicht förderfähigen Projektinhalten des Absatzes 5 entsprechen, keine Förderung erhalten.

Ebenso schließt der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen mit der Neuregelung (§ 2 Absatz 4 Buchstabe g der Allgemeinen Förderrichtlinie) die institutionelle Förderung von Einrichtungen in staatlicher Trägerschaft bzw. mit mehrheitlicher Beteiligung des Freistaates Sachsen, grundsätzlich aus. Der Kulturlastenausgleich nach dem Sächsischen Kulturraumgesetz sieht die Unterstützung der Kulturräume nur für die kommunale Kulturpflege vor.

Der Ausschlusskatalog für nicht förderfähige Maßnahmeninhalte bleibt vollständig erhalten und wird lediglich um Stipendien als Einzelprojekt, die über die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen vergeben werden, erweitert.

Maßnahmen, die in Trägerschaft von institutionell geförderten Einrichtungen des Kulturraumes beantragt werden, sind mit Ausnahme von investiven Projekten und Strukturmaßnahmen weiterhin von der Projektförderung ausgeschlossen.

Ein zentraler Förderausschluss besteht auch künftig für rein gewinnorientierte Einrichtungen und Maßnahmen.

3.3 Theaterförderung

Seit der Gründung des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen stellen die Erzgebirgische Theater und Orchester GmbH und die Mittelsächsische Theater- und Philharmonie gGmbH mit je über 150 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die zwei größten regional bedeutsamen Kultureinrichtungen im Kulturraum bezüglich ihrer Gesamtausgaben und ihres Stellenplans dar.

Im Zeitraum von 2019 bis 2023 haben beide Einrichtungen eine Erhöhung ihrer zuwendungsfähigen Gesamtausgaben um fast zwei Millionen Euro zu finanzieren.

Dies ist vor allem durch die tarifbedingt gestiegenen Personalaufwendungen begründet, die sich durch die Sonderförderung des „Kulturpaktes“ ab dem Jahr 2019 am Flächentarif anlehnen müssen.

Der Kulturraum beteiligte sich in diesem Zeitraum mit über 60 Prozent seines jährlichen Gesamtfördervolumens (ohne Investitionen) an der Finanzierung der beiden Theater- und Orchestereinrichtungen.

Damit befürwortet er eine angemessene Vergütung der Beschäftigten in den ländlichen Theater- und Orchestergesellschaften. Voraussetzung dafür ist eine weitere Mitfinanzierung durch den Freistaat Sachsen.

(Abbildung: Übersicht zur Entwicklung der beschlossenen Fördermittel der Theaterförderung und des Anteils am Gesamtfördervolumen im Zeitraum 2019 -2023)

Gegenüber den ländlichen Kulturräumen fördert der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen die Sparte Theater mit über 12 Millionen Euro am höchsten (vgl. Kulturraum Vogtland-Zwickau: 10,2 Millionen Euro im Jahr 2023).

Dabei wurde das institutionelle Förderbudget für die Sparte „Theater“ entsprechend der Kulturpolitischen Leitlinien vom 24. Mai 2019 auf der Basisfördersumme von 12.027.000 Euro p.a. bis zum Jahr 2021 konstant gehalten.

Auf der Grundlage des Beschlusses (Vorlage Nummer 239) des Kulturkonventes vom 3. Dezember 2021 fließen seit dem Jahr 2022 die vereinnahmten Rückforderungen der Sparte Theater aus den Zuwendungen der Jahre 2020 und 2021 in Form jährlicher Zuschusssteigerungen einrichtungsbezogen zurück, bis das zurückgeforderte Volumen aufgebraucht ist.

Durch die Verstetigung und Erhöhung des „Kulturpaktes“ mit dem Doppelhaushalt 2023/2024 des Freistaates Sachsen stehen für die beiden Theater- und Orchestereinrichtungen im Kulturraum zusätzliche Deckungsmittel von insgesamt 225.000 Euro p.a. zur Verfügung.

Damit wird jedoch nur ein Anteil der geplanten Mehrausgaben durch die zu erwartenden hohen Tarifsteigerungen in den Jahren 2023 und 2024 abgedeckt.

Der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen bekennt sich weiterhin zu einer finanziellen Unterstützung der beiden Theater- und Orchestergesellschaften in Höhe der Basisfördersumme von 12.027.000 Euro.

Zusätzlich wird mit der Möglichkeit eines abweichenden Höchstfördersatzes von 65 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben die besondere regionale Bedeutung der professionellen Theater- und Orchestereinrichtungen für den Kulturraum ausgedrückt.

Im Gegenzug zu diesem Bekenntnis an finanzieller Unterstützung sind die Fördervoraussetzungen in der Sparte Darstellende Kunst, insbesondere an das öffentliche Angebot in Form einer Mindestanzahl an Aufführungen, Neuinszenierungen sowie eines durchschnittlichen Anteils bei der Besucherauslastung der festen Spielstätten, geschärft worden.

Eine Höchstbegrenzung des Förderbudgets für die Theater- und Orchestergesellschaften wird vom Kulturraum für die nächsten Jahre nicht festgelegt.

Zuschusssteigerungen können jedoch nur gewährt werden, wenn ausreichend laufende Erträge (z.B. höhere Landeszuweisung für laufende Förderzwecke) für das entsprechende Haushaltsjahr vorhanden sind, um einen Aufwuchs der Theater nicht zu Lasten der institutionellen Förderbudgets anderer Kultursparten zu ermöglichen.

Grundsätzlich müssen sich auch die Gesellschafter, der Freistaat und die Sitzkommunen an der jährlichen Entwicklung der Gesamtausgaben, vor allem bei den tarifbedingten Personalkosten, mit dynamischen Zuschüssen beteiligen.

 

Seit Einführung der Doppik im Kulturraum im Jahr 2013 werden die Zuschüsse für die Theater im alleinigen Schlüsselprodukt „Theater“ ausgewiesen, da es seither über die Hälfte des gesamten Haushaltsvolumens des Zweckverbandes einnimmt und daher die erheblichsten finanziellen Auswirkungen auf die Haushaltslage hat.

Mit der Haushaltsplanung 2021 wurden erstmals Ziele und Kennzahlen zur Steuerung für das Schlüsselprodukt im Ergebnisplan festgelegt und abgebildet, die gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung eine Messung der Zielerreichung ermöglichen.

Zielstellung des Kulturraumes ist es, die beiden Theater- und Orchestereinrichtungen mit über der Hälfte seines Gesamtförderbudgets finanziell zu unterstützen, um für die Einwohner und Touristen im Kulturraumgebiet ein qualitätsvolles und vielseitiges Angebot in den Sparten Musik-, Sprech-, Kinder- und Jugendtheater sowie Konzerte an mehreren, festen Spielstätten in der Region sowie mit auswärtigen Gastspielen abzusichern. Dabei sollen viele Besucher bei diesem regionalen Kulturangebot im ländlichen Raum erreicht werden (hoher Publikumszuspruch).

Als erste Kennzahl wird der Anteil des Budgets für die Sparte Theater am Gesamtförderbudget (ohne Investitionen) des Jahres festgelegt, der – wie in den vergangenen Jahren – mindestens 60 Prozent betragen soll.

Zudem wird der Zuschussgrad pro Besucher (ohne sonstige theaternahe Veranstaltungen) als zweite Kennzahl für einen hohen Publikumszuspruch definiert, der 100 Euro nicht überschreiten sollte.

Im Zuge des jeweiligen Jahresabschlusses ist die Auswertung des gesetzten Leistungszieles für das Schlüsselprodukt „Theater“ anhand der zuvor genannten Kennzahlen vorzunehmen.

3.4 Institutionelle Förderung

Neben den beiden Theater- und Orchestergesellschaften fördert der Kulturraum jährlich rund 80 weitere regional bedeutsame Kultureinrichtungen institutionell.

Sie sind in allen acht Kultursparten der Förderrichtlinie vertreten und tragen mit ihrem vielseitigen und qualitativen Kulturangebot zur gesellschaftlichen sowie touristischen Entwicklung unseres ländlichen Kulturraumes aktiv bei. Zugleich sind die vielen geförderten Einrichtungen ein wichtiger Arbeitgeber im Kulturraum.

(Abbildung: Übersicht zur Entwicklung der beschlossenen Fördermittel und Anträge für die institutionelle Förderung im Zeitraum 2019 -2023)

Durch den hohen Anteil an Personalausgaben bei den Einrichtungskosten begründet sich ein jährlich steigender Zuschussbedarf, dem der Kulturraum bei der Vergabe seiner begrenzten Haushaltsmittel pro Jahr nur teilweise entsprechen kann.

Als ein wichtiger Förderschwerpunkt mit rund 7.000.000 Euro ist die institutionelle Förderung im Rahmen der Fortschreibung der Leitlinien daher gesondert zu betrachten.

Entsprechend den Grundsätzen des Sächsischen Landesentwicklungsplanes 2013 zur Kultur orientiert sich die Förderung der Kultureinrichtungen mit regionaler Bedeutung in den Kulturräumen am Standortsystem der Zentralen Orte, sofern nicht andere, fachlich begründete Kriterien eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen.

Zentrale Orte sind Städte, Gemeinden und Verbünde, die aufgrund ihrer Größe, Lage, Funktion und Komplexität der Ausstattung Schwerpunkte des wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebens sind oder als solche entwickelt werden sollen.
Sie werden in folgende Stufen unterschieden: Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren.

So unterstützt der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen mit der institutionellen Förderung den Erhalt und die Entwicklung von regional bedeutsamen Kultureinrichtungen

  • in den Mittelzentren gemäß Landesentwicklungsplan 2013:
    Annaberg-Buchholz, Döbeln, Freiberg, Marienberg, Mittweida, Stollberg/Erzgeb. sowie dem Städteverbund „Silberberg“ (Aue-Bad Schlema, Lauter-Bernsbach, Lößnitz, Schlema, Schneeberg und Schwarzenberg/Erzgeb.) und
  • in den Grundzentren und Grundzentralen Verbünden (GZV) gemäß der Regionalpläne: Brand-Erbisdorf, Breitenbrunn/Erzgeb.-Johanngeorgenstadt (GZV), Burgstädt, Ehrenfriedersdorf-Thum-Geyer (GZV), Eibenstock, Flöha, Frankenberg, Frauenstein, Hainichen, Lengefeld-Pockau (GZV), Oederan, Oelsnitz/Erzgeb.–Lugau/Erzgeb. (GZV), Olbernhau, Penig, Rochlitz, Scheibenberg-Schlettau (GZV), Schönheide, Stützengrün-Zschorlau (GZV), Zschopau, Zwönitz-Thalheim (GZV).

Von diesem Orte-System kann der Kulturraum begründet abweichen, wenn einer Einrichtung durch ein nachweisbares Alleinstellungsmerkmal (z.B. Welterbe-Stätte / immaterielles Kulturerbe) ein besonderer Stellenwert oder eine identitätsstiftende Wirkung für die Menschen in der Region zukommt.

Der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen wirkt entsprechend der Grundsätze des Landesentwicklungsplans 2013 auch auf die Vernetzung von öffentlichen und privaten Kultureinrichtungen und -initiativen, auch grenzüberschreitend hin. So sollen Kultureinrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft Kooperationen untereinander sowie mit anderen Institutionen anstreben.

Besonders ist die Zusammenarbeit von kulturellen Einrichtungen und Schulen stärker zu befördern.

Diese Grundsätze sind in der Allgemeinen Förderrichtlinie des Kulturraumes durch Konkretisierung des Zuwendungszwecks zur regionalen Bedeutsamkeit von Einrichtungen (siehe 3.1 Regionale Bedeutsamkeit) umgesetzt worden.

Ebenso wurden sie in den neu eingeführten allgemeinen Qualitätsstandards in allen spartenspezifischen Fördervoraussetzungen für eine institutionelle Zuwendung wie folgt berücksichtigt:

  • Besetzung der Einrichtung mit mind. 1,0 VZÄ an festangestelltem Fachpersonal, davon mindestens 0,75 VZÄ für die Leitung
  • Qualifikation von Fachpersonal: mindestens Fachschulabschluss bzw. Abschluss einer berufsbegleitenden Weiterbildung entsprechend der inhaltlichen Ausrichtung der Einrichtung, Bestandsschutz bei mindestens fünfjähriger Erfahrung in dieser Tätigkeit in der Einrichtung bis Neubesetzung
  • Vorhandensein eines rechtskonform bestätigten Einrichtungskonzeptes; Aktualisierung spätestens nach jeweils fünf Jahren
  • Vorhandensein eines langfristig verfügbaren und geeigneten Gebäudes für Einrichtungsbetrieb
  • Durchführung von mindestens einem regelmäßig stattfindenden Vermittlungsangebot für Kinder und Jugendliche
  • Öffnungszeiten einschließlich öffentlich zugänglicher Kulturangebote im Mindestumfang von durchschnittlich 25 Wochenstunden
  • regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit
  • nachhaltige Kooperation/Vernetzung mit anderen Kulturakteuren im Kulturraum

Mit diesen einheitlichen Fördervoraussetzungen und zusätzlichen spartenbezogenen Mindestanforderungen an das Einrichtungsangebot wird das Ziel einer qualitativen und nachhaltigen Weiterentwicklung von geförderten Kulturinstitutionen verfolgt.

Durch das künftig geforderte, rechtskonform bestätigte Einrichtungskonzept soll sich zugleich auch der Träger mittelfristig zu seinem kulturellen Angebot bekennen.

In den Sparten der Museen und Sammlungen, der Darstellenden Kunst, der Bibliotheken/Literatur sowie der Bildenden und Angewandten Kunst finden abweichende Förderstandards zur Besetzung/Qualifikation von Fachpersonal und zu den Öffnungszeiten begründete Anwendung.

 

Bei der Bemessung der institutionellen Förderung achtet der Kulturraum weiter auf eine faire Vergütung (Löhne, Gehälter, Honorare) der hauptamtlichen Beschäftigten sowie freiberuflichen Hilfskräfte.

Dies erfolgt anhand der Prüfung der aufgeschlüsselten Personalausgaben gemäß Stellenplan bereits mit der Antragstellung und wird durch fachliche Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid umgesetzt.

Ebenso beteiligt sich der Kulturraum aktiv an dem öffentlichen Diskussionsprozess des „Kulturdialoges“ des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.

 

Bei der jährlichen Bemessung der institutionellen Zuwendung ist eine mittelfristige Stabilität der finanziellen Unterstützung des Kulturraumes anzustreben, um den Erhalt der Einrichtungen abzusichern.

Eine Erhöhung des institutionellen Spartenförderbudgets (u.a. durch vereinnahmte Rückforderungen aus dem Vorjahr) soll das Ziel der Gleichstellung verfolgen, das heißt um unterschiedliche Fördersätze von Zuwendungsempfängern innerhalb der Sparten und Bereiche (Kommunen, Eigenbetriebe, Vereine) auszugleichen.

Bei einer Verteilung von höheren Zuweisungen des Freistaates Sachsen sind Unterschiede zwischen den Kultursparten zu nivellieren.

Dabei soll sich der prozentuale Anteil des jeweiligen institutionellen Spartenförderbudgets am Gesamtfördervolumen des Kulturraumes an dem prozentualen Verhältnis der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der geförderten Einrichtungen dieser Kultursparte zur Gesamtsumme aller Sparten annähern.

(Abbildung: Berechnungsbeispiel im Jahr 2023)

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Regel in vier Quartalsraten. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 30. April des Folgejahres einzureichen.

Institutionell geförderte Einrichtungen, die die neugefassten Förderschwerpunkte und Fördervoraussetzungen in der zuzuordnenden Sparte nicht mehr erfüllen, werden in einem Übergangszeitraum von maximal drei Jahren degressiv (1. Jahr: höchstens Vorjahreszuwendung, 2. Jahr: maximal zwei Drittel der Vorjahreszuwendung, 3. Jahr: maximal ein Drittel der Vorjahreszuwendung) unterstützt.

Eine Beratung dieser Träger zu alternativen Fördermöglichkeiten wird vom Kulturraum angeboten.

Zuwendungen für vereinsgetragene Einrichtungen, die die kommunale Pflichtaufgabe der Kulturpflege mit übernehmen, sollen bei Kürzungen des spartenspezifischen Förderbudgets in der Regel verschont werden, da die privatrechtlichen Institutionen kurzfristig keine finanziellen Spielräume besitzen, um Zuschusskürzungen abdecken zu können.

Der Kulturbeirat kann nur bei entsprechender Begründung von dieser Entscheidung abweichen.

3.5 Projektförderung

Die Unterstützung des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen fließt überwiegend in die institutionelle Förderung zum Erhalt von regional bedeutsamen Kultureinrichtungen.

Die Projektförderung leistet mit über 80 Maßnahmen pro Jahr einen ebenso wichtigen Beitrag zum kulturellen Angebot im Kulturraum. Jedoch fällt ihr finanzieller Anteil an den Transferausgaben (unter 5 Prozent) deutlich geringer aus.

(Abbildung: Übersicht zur Entwicklung der beschlossenen Fördermittel und Anträge für die Projektförderung im Zeitraum 2019 -2023)

Gemäß § 3 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes ist jedoch auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Projektförderung und institutioneller Förderung zu achten.

Gerade durch regional bedeutsame Maßnahmen wird ein vielseitiges Kulturangebot in den ländlichen Regionen, auch neben den Grund- und Mittelzentren des Kulturraumes, flächendeckend vorgehalten sowie kulturelle Traditionen gepflegt.

Ebenso kann der Kulturraum durch eine gezielte Nachwuchsförderung in Projektform aktiv zur Sicherung von bestehenden Vereinsstrukturen und zur Stärkung der ehrenamtlichen Arbeit im kulturellen Sektor mit beitragen.

Eine fachlich geeignete Betreuung der Maßnahme wird als allgemein geltender Qualitätsstandard in allen spartenspezifischen Fördervoraussetzungen der Projektförderung gefordert. Damit soll vor allem eine qualitative und planmäßige Durchführung sichergestellt werden.

Zudem sind die bisherigen Projektförderinhalte in vielen Kultursparten angepasst worden.

Um Förderlücken für die Kulturraumregion zu schließen, wurden wichtige Maßnahmenschwerpunkte, die nur bei landesweiter Bedeutung auf staatlicher Förderebene bezuschusst werden können, in die künftige Förderung des Kulturraumes übernommen.

Die Ergänzung der förderfähigen Projektinhalte um Vorhaben zur nachhaltigen Vermittlung von Kunst und Kultur, insbesondere für Kinder und Jugendliche (Kulturelle Bildung), ist nur ein Beispiel dafür.

Damit wird in der umbenannten Sparte „Weitere Einrichtungen und Projekte / Kulturelle Bildung“ eine Ergänzung zum kulturraumeigenen Kleinprojektefonds (bis 650 Euro Zuschuss vom Kulturraum) und der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Förderung der Kulturellen Bildung im Freistaat Sachsen geschaffen.

Ebenso ist der Kreis der Zuwendungsempfänger für die Projektförderung auf auswärtige Projektträger erweitert worden, wenn sie mit einem im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen ansässigen Kulturpartner innerhalb der Maßnahme inhaltlich kooperieren.

Künftig können bei förderfähigen Projektanträgen auch notwendige Ausgaben für den Erwerb bzw. die Herstellung beweglicher Ausstattungsgegenstände (im Einzelwert bis zu 5.000 Euro brutto) im verhältnismäßigen Umfang zu den Gesamtausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn dies die wirtschaftlichste Lösung ist und der Empfänger Gewähr für die Folgefinanzierung und für eine ordnungsgemäße Verwendung (Zweckbindung) bietet.

Außerdem kann bei erstmaligen, innovativen Projekten (außer Investitionen) im Einzelfall ein höherer Maximalfördersatz von bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zur Anwendung kommen. Damit wird das Finanzierungsrisiko für den Träger der Maßnahme geringer gehalten und gleichzeitig der Anteil der Projektförderung gestärkt.

Neue kulturelle Initiativen oder künstlerische Ausdrucksformen sowie sich weiterentwickelnde, regional bedeutsame Förderprojekte sollen bedarfsgerecht unterstützt werden und werden bei der Verteilung der verfügbaren Haushaltsmittel besonders berücksichtigt.

Wiederkehrende Maßnahmen mit gleicher inhaltlicher Ausrichtung sowie Zielstellung sollen auch weiterhin auf einem stabilen Zuschussniveau zur vorherigen Durchführung gehalten werden.

In der Regel soll sich die Projektförderung auf eine förderfähige Maßnahme pro Kulturakteur in einer Kultursparte (ausgenommen Investitionen und Nachwuchsausbildung) konzentrieren, um spartenweise Mehrfachförderungen zu vermeiden.

Die Auszahlung der Zuwendung für eine Projektförderung erfolgt weiterhin erst nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises (Erstattungsprinzip).

Möglich bleiben jedoch Vorauszahlungen bis zu 70 Prozent der Zuwendung auf schriftlichen Auszahlungsantrag des Zuwendungsempfängers.

Die Verwendungsfrist für fällige Zahlungen wird zu Gunsten der Zuwendungsempfänger von zwei auf sechs Monate nach Auszahlung verlängert. Damit reduziert sich die Anzahl der zu stellenden Auszahlungsanträge.

Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.

Als Zielwert für die Angemessenheit des Verhältnisses der Projektförderung sollen weiterhin mindestens 5 Prozent der jährlichen Fördermittelaufwendungen (ohne Investitionen) auf Projektzuschüsse entfallen. Die Eigenmittel von kulturraumeigenen Maßnahmen und Projekten der Kulturellen Bildung (z.B. Netzwerkstelle) werden zu diesem Anteil hinzugerechnet.

Die Auswertung der Zielerreichung ist im Vorbericht des Haushaltsplanes sowie im Rechenschaftsbericht des Jahresabschlusses pro Jahr darzustellen.

3.6 Investive Projektförderung

Seit dem Jahr 2015 erhält der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen vom Freistaat Sachsen investive Verstärkungsmittel zur Förderung von Bau- und Ausstattungsinvestitionen in regional bedeutsamen, kulturellen Einrichtungen.

Ab dem Jahr 2019 kam eine jährliche Zuweisung von investiven Mitteln nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung an die Kulturräume hinzu.

Mit der Neufassung der Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 24. Mai 2019 wurde die „investive Projektförderung“ deshalb als neues Förderinstrument mit gesonderten Festlegungen definiert.

Die investive Zuweisung an den Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen beträgt im Haushaltsjahr 2023 rund 570.000 Euro und wird in festen vierteljährlichen Raten ausgezahlt. Eine eigenständige Übertragung von nicht verbrauchten Haushaltsmitteln in das Folgejahr ist möglich.

Somit bleibt die „investive Projektförderung“ weiterhin ein wichtiges, zusätzliches Förderinstrument innerhalb der neuen Allgemeinen Förderrichtlinie.

(Abbildung: Übersicht zur Entwicklung der beschlossenen Fördermittel und Anträge für die investive Förderung im Zeitraum 2019 -2023)

Die zweckgebundene Verwendung dieser Mittel für Investitionen in kulturellen Einrichtungen von regionaler Bedeutung (nach § 3 Absatz 1 des Sächsischen Kulturraumgesetzes) wird dem Kulturraum gesetzlich vorgeschrieben.

Damit bleibt der Empfängerkreis weiterhin auf Träger von institutionell geförderten Einrichtungen oder den zur Finanzierung der Maßnahmen wirtschaftlich Verpflichteten (zum Beispiel Eigentümer) beschränkt.

Eine Erweiterung der Zuwendungsempfänger auf Träger von regional bedeutsamen Projekten ist ausgeschlossen.

Eine investive und institutionelle Förderung im gleichen Haushaltsjahr sind somit zugelassen.

Als inhaltliche Zuwendungsvoraussetzung muss die geplante Investition zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für das kulturelle Angebot der regional bedeutsamen Einrichtung oder zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Funktionalität dienen.

Zu verbesserten Rahmenbedingungen zählen auch inklusionsfördernde Maßnahmeninhalte zum Zwecke der Barrierefreiheit.

Unter Investitionen für die gesteigerte Funktionalität einer Einrichtung fällt z.B. die Erneuerung der Bibliotheksbeleuchtung, um nachhaltig die Energiekosten zu senken und die Arbeits- und Nutzungsbedingungen für das Personal und die Besucher zu verbessern.

Als zuwendungsfähige Ausgaben von investiven Maßnahmen können vom Kulturraum künftig anerkannt werden:

  1. Ausgaben für die Anschaffung von Grundstücken und Gebäuden einschließlich notwendiger Beschaffungsnebenkosten, zum Beispiel Notarkosten;
  2. Ausgaben für Baumaßnahmen gemäß DIN 276;
  3. Ausgaben für den Erwerb bzw. die Herstellung von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen einschließlich immaterieller Vermögensgegenstände (z.B. Lizenzen) ab einem Einzelwert von mehr als 5.000 Euro brutto, soweit diese nicht im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr vollumfänglich als Aufwand gebucht werden können und demnach sächlicher Verwaltungsaufwand wären.

Gemäß den Bewirtschaftungsvorgaben für die investiven Mittel ist der kamerale Investitionsbegriff der Sächsischen Haushaltsordnung anzuwenden.

Daher ist der Mindestwert der Erwerbs- oder Herstellungsausgaben pro beweglichen oder unbeweglichen Gegenstand auf über 5.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) vorgegeben.

Aus diesem Grunde ist die geforderte Mindestzuwendungshöhe für investive Maßnahmen auf 2.500 Euro (bisher: 5.000 Euro) verringert worden.

Damit können auch privatrechtlich getragene Kultureinrichtungen trotz begrenzter Eigenmittel kleinere Investitionsvorhaben ab 5.000 Euro an Gesamtumfang beantragen.

Folgende Projektschwerpunkte sind bei der Entscheidung zur Vergabe der begrenzten investiven Fördermittel vorrangig zu berücksichtigen:

  • Investitionen, die unmittelbar der Verbesserung des kulturellen Angebotes dienen
  • Investitionen, die zum Abbau von Barrieren beitragen bzw. mit inklusionsfördernden Inhalten

Gleichzeitig ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen privatrechtlichen und kommunalen Trägern bei entsprechender Antragslage zu achten.

Anträge für wiederkehrend investiv geförderte Einrichtungen sind bei überzeichneter Antragslage nachrangig zu berücksichtigen.

Die fachliche Bewertung und Priorisierung zur investiven Projektförderung erfolgt weiterhin durch den Kulturbeirat.

Neben den vorherigen Vorgaben finden die folgenden Festlegungen der Allgemeinen Förderrichtlinie analoge Anwendung:

  • Eigenanteil von mindestens 5 Prozent an den Gesamtausgaben der Maßnahme; bei kommunalen Antragstellern (außer Landkreisen) ist der Eigenanteil abweichend in Höhe des Sitzgemeindeanteils zu erbringen
  • Höchstfördersatz: von 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Antragstermin bis zum 1. September des Vorjahres
  • Antragstellung und Abrechnung mittels gesonderten Formblattes

Aufgrund der ratenweisen Auszahlung der investiven Zuweisung vom Freistaat Sachsen muss der Kulturraum für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung auf seine eigene Liquidität innerhalb des Haushaltsjahres (ohne Kreditverpflichtungen) achten.

Daher erfolgt die Auszahlung der Zuwendung für eine investive Projektförderung erst nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises (Erstattungsprinzip).

Jedoch können bei investiven Maßnahmen Vorauszahlungen abweichend bis zu 90 Prozent der Zuwendung auf schriftlichen Auszahlungsantrag des Zuwendungsempfängers geleistet werden, wenn die Mittel voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Ausgaben im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

Der Verwendungsnachweis ist auch weiterhin bei der investiven Förderung spätestens vier Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.

Die investiven Mittel werden getrennt zur jährlichen Zuweisung für laufende Förderzwecke nach § 6 Absatz 2 Buchstabe a des Sächsischen Kulturraumgesetzes durch gesonderten Beschluss über die investive Förderliste sowie im Haushaltsplan bzw. Jahresabschluss über das Produkt „2540.2 – Spartenübergreifende, investive Förderung“ ertrags- und aufwandsseitig ausgewiesen.

3.7 Förderhöchstsatz

Zur besseren Transparenz und der Gleichbehandlung der verschiedenen Kultursparten und Antragsteller wird ein einheitlicher Förderhöchstsatz für alle regional bedeutsamen Einrichtungen und Maßnahmen unabhängig von ihrer Trägerschaft von 50 Prozent an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Einrichtung oder Maßnahme beibehalten.

Sachlich begründete Abweichungen sind in den spartenspezifischen Förderschwerpunkten der jeweiligen Anlage zur Allgemeinen Förderrichtlinie unter der betreffenden Zuwendungsart festgelegt.

So kann bei der Zuschussgewährung für professionelle Theater- und Orchestergesellschaften weiterhin ein Förderhöchstsatz von bis zu 65 Prozent zur Anwendung kommen, um ein künstlerisch vielseitiges, qualitatives und flächendeckendes Angebotsspektrum im Bereich der Darstellenden Kunst und Musik in den beiden Landkreisen des Kulturraumes zu gewährleisten.

Die Finanzierung dieser personalstarken, gemeinnützigen Einrichtungen ist allein durch die kommunalen Träger, dem Anteil des Freistaates und mit Eigeneinnahmen nicht bis zur Hälfte der zuschussfähigen Ausgaben leistbar.

Auch bei der Projektförderung der Sparte Bildende und Angewandte Kunst kann ein höherer Fördersatz bis zu 65 Prozent gewährt werden. Damit sollen die geforderten Künstlerhonorare für Ausstellungen oder Symposien ausreichend vom Kulturraum mitfinanziert werden, da Projekteinnahmen und Eigenmittel vor allem bei privatrechtlichen Initiativen nicht oder nur im geringen Maße vorhanden sind.

Um die Projektförderung bei der Vergabe der Fördermittel zu stärken und Anreize für die Umsetzung neuer kultureller Ideen und Konzepte zu schaffen, wird bei erstmaligen, innovativen Projektvorhaben ein möglicher Höchstfördersatz von bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eingeführt.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung des jeweiligen Höchstfördersatzes der Allgemeinen Förderrichtlinie des Kulturraumes besteht nicht.

Der gewährte Förderanteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben der geförderten Einrichtung oder Maßnahme wird in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens durch transparente Verteilung der verfügbaren Haushaltsmittel des Kulturraumes pro Jahr bemessen.

Für die acht Kultursparten soll jeweils eine angemessene Fördermittelausstattung innerhalb des verfügbaren Gesamtfördervolumens im Jahr zur Verfügung stehen, angelehnt an das Verhältnis zum Anteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben aller geförderten Einrichtungen und Projekte der Kultursparte.

Dabei ist auf eine Angleichung der gewährten Fördersätze innerhalb der institutionellen Förderung der Kultursparte (Gleichheitsgrundsatz) durch gewährte Zuschussaufwüchse im Einzelfall hinzuwirken.

Bei der Projektförderung soll in der Regel der beantragte Förderanteil gewährt werden, wenn er innerhalb der Kultursparte angemessen und gleichberechtigt ist.

Kommt die Ausnahmeregelung nach § 1 Absatz 7 der Allgemeinen Förderrichtlinie zur Anwendung, z.B. bei Nichterfüllung von Förderkriterien, sind abweichende Förderhöhen (z.B. das Vorjahresniveau) zu gewähren.

3.8 Sitzgemeindebeteiligung

Vom Sächsischen Kulturraumgesetz wird eine gemeinsame Finanzierung regional bedeutsamer Einrichtungen und Maßnahmen durch die Sitzgemeinde, die Mitgliedslandkreise des Kulturraumes und den Freistaat Sachsen im Rahmen eines Sächsischen Kulturlastenausgleiches gefordert.

Entsprechend seines § 3 Absatz 2 ist die Förderung grundsätzlich von einer angemessenen Beteiligung der Sitzgemeinde an den Kosten der betreffenden Einrichtung oder Maßnahme außerhalb der Kreisumlage abhängig zu machen.

Anders als bei der Kulturumlage gibt es keine per Gesetz fest vorgeschriebene Höhe des Sitzgemeindeanteils. Die angemessene Höhe interpretiert jeder Kulturraum im Rahmen seiner Selbstverwaltungshoheit.

Durch die Sitzgemeindebeteiligung stehen den privatrechtlichen Trägern von Einrichtungen und Projekten zusätzliche Deckungsmittel zur Sicherung der Gesamtfinanzierung der anfallenden zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zur Verfügung.

Zugleich werden durch die Steuerung der Sitzgemeindeanteile auch kommunale Kulturausgaben generiert, die bei den ländlichen Kulturräumen in die Bemessung der laufenden Landeszuweisung einfließen.

Im Zeitraum 2020 bis 2022 wurde die Mindesthöhe der Sitzgemeindebeteiligung in Anlehnung der Förderstandards der anderen ländlichen Kulturräume von 5 Prozent in jährlichen Schritten bis auf 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben angehoben.

Ebenso wurde ein Mindestbetrag von 500 Euro von der Sitzgemeinde eingeführt.

Grundsätzliche Ausnahmen legte der Kulturkonvent durch gesonderten Beschluss fest.

Entsprechend einer Empfehlung des Sächsischen Kultursenats im Ersten Bericht zum 31. Dezember 2021 hat der Kulturraum im aktuellen Fortschreibungsprozess eine mögliche Vereinheitlichung des Sitzgemeindeanteils und der Bezugsgrößen innerhalb der Kulturräume geprüft.

Die angewandte Bemessungsgrundlage der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einer Einrichtung oder Maßnahme gleicht sich bereits mit drei Kulturräumen, so dass diesbezüglich kein Änderungsbedarf besteht.

Bei den sehr unterschiedlichen Mindestsitzgemeindeanteilen der ländlichen Kulturräume ist der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen derzeit nicht mehr mit den geringsten Prozentsätzen vertreten.

Zudem haben sich mit der jährlichen Erhöhung des Sitzgemeindeanteils ab dem Jahr 2020 die kommunalen Kulturausgaben im Bezugszeitraum bis 2023 um 14,4 Millionen Euro, d.h. um 44 Prozent zum Jahr 2019 erhöht.

Vergleichbare Kulturräume wie Vogtland-Zwickau und Oberlausitz-Niederschlesien haben bei höheren prozentualen Sitzgemeindeanteilen ihre kommunalen Kulturausgaben im gleichen Zeitraum nur um 13 Prozent bzw. 26 Prozent steigern können.

Die positive Entwicklung der kommunalen Kulturausgaben in den letzten Jahren sowie die deutlichen Steigerungen der Personal- und Energiekosten von kulturellen Angeboten rechtfertigen zunächst eine Stabilisierung des geltenden Sitzgemeindeanteils von 5 bzw. 10 Prozent, mindestens jedoch 500 Euro.

Ausnahmen von der Erbringung eines Sitzgemeindeanteils werden auf Einzelfälle beschränkt, die nachvollziehbar begründet sein müssen.

Dieser Grund liegt vor, wenn Landkreise durch ihre Kultureinrichtungen und -maßnahmen ein flächendeckendes Kulturangebot für ihre Städte und Gemeinden erbringen, von denen nicht nur die Kommunen der Einrichtungsstandorte und Veranstaltungsteile partizipieren.

Daher ist eine finanzielle Heranziehung der Sitzkommunen an den gesamten Einrichtungs- bzw. Projektkosten nicht sachgerecht und kulturpolitisch nicht vertretbar. Zudem ist eine Aufteilung der hohen Einrichtungskosten auf einzelne Standorte für die Berechnung von Sitzgemeindeanteilen vom Träger verwaltungsseitig nicht effizient leistbar, da „zentrale“ Personal- und Sachausgaben ortsmäßig nicht aufteilbar sind.

Deshalb werden weiterhin Kreismusikschulen, Kreisergänzungsbibliotheken und Nachwuchsförderprojekte der Eigenbetriebe bzw. Gesellschaften der Landkreise von einer zusätzlichen finanziellen Beteiligung der Sitzgemeinde befreit. Dies wird durch einen sehr hohen Landkreiszuschuss bzw. Rechtsträgeranteil ausgeglichen.

Für alle anderen Einrichtungen und Maßnahmen in Trägerschaft oder Beteiligung der Landkreise, deren Kulturangebot mindestens auf eine ganze Altlandkreisregion ausstrahlt und damit Nutzern bzw. Besuchern auch außerhalb des Einrichtungsstandortes zur Verfügung steht, wird die Beteiligung der Sitzgemeinde für die institutionelle Förderung und Projektförderung in Höhe von 5 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beibehalten.

Die Mitfinanzierung durch den Landkreis ist als kommunale Beteiligung fiktiv mit anzurechnen.

Im Gesamtüberblick stellt sich die künftige Ausgestaltung der Sitzgemeindebeteiligung somit wie folgt dar:

(Abbildung: Übersicht zur aktuellen Gestaltung des Sitzgemeindeanteils ab 2022)

Für beantragte Investitionen gelten die zuvor genannten Festlegungen und Ausnahmen zum Sitzgemeindeanteil der institutionellen Förderung dieser Einrichtung entsprechend.

Einer weiteren Empfehlung des Ersten Berichtes des Kultursenats zum 31. Dezember 2021, durch eine Bemessung des Sitzgemeindeanteils auf den Erstantrag eine nachträgliche Erhöhung des finanziellen Gesamtvolumens eines Projektes oder einer Einrichtung zu ermöglichen, entspricht der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen bereits in seiner bisherigen Verwaltungspraxis.

Die Auswirkungen der zunächst stabilen Sitzgemeindeanteile sind bis Mitte 2025 zu prüfen, um eventuell erforderliche Anpassungen für das Folgejahr 2026 vornehmen zu können.

3.9 Eigenanteil

Gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe c der Förderrichtlinie vom 8. Juni 2020 können Zuwendungen nur dann gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger in der Regel einen angemessenen Anteil an Eigenmitteln nachweist.

Bei der Bemessung ist sowohl das Eigeninteresse als auch die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers zu berücksichtigen. Durch den Eigenanteil soll der Zuwendungsempfänger angehalten werden, Fördermittel wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

Daher sind Zuwendungen grundsätzlich zur Teilfinanzierung vorgesehen.

In Angleichung der Förderstandards der öffentlichen Kulturförderer des Freistaates Sachsen (Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, Kulturstiftung) hat der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen die Angemessenheit nunmehr durch einen Mindestprozentsatz von 5 Prozent der Gesamtausgaben der Einrichtung oder (investiven) Maßnahme konkret festgelegt.

Bei kommunalen Trägern (ausgenommen Landkreise) beträgt der Eigenanteil mindestens dem gleichgestellten Sitzgemeindeanteil (aktuell mindestens 10 Prozent bzw. 500 Euro).

Eigenmittel können in Form von Mitgliedsbeiträgen, Erlösen aus längerfristiger Vermietung, Vermögen oder Verkäufen, Guthaben, Rücklagen oder auch zweckgebundene Spenden eingebracht werden.

Nur in begründeten Ausnahmefällen kann der Kulturraum einer Ermäßigung des Eigenmittelanteils in angemessenem Umfang zustimmen, wenn der Antragsteller wegen geringer finanzieller Leistungskraft freiwillige unentgeltliche Leistungen im Rahmen der Projektdurchführung erbringt.

Diese Eigenleistungen sind in Höhe des marktüblichen Geldwertes getrennt vom Finanzierungs-, Haushalts- oder Wirtschaftsplan aus- und nachzuweisen.

Zudem sind künftig die Bildung und die Auflösung einrichtungsbezogener Rücklagen von institutionell geförderten Zuwendungsempfängern nur zulässig, wenn es für die Erfüllung von deren satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich ist. Dazu ist eine Darstellung im Wirtschaftsplan sowie im Verwendungsnachweis ausgabe- und einnahmeseitig vorzunehmen. Bei der Bemessung der Zuwendung des Kulturraumes wird der Rücklagenbestand berücksichtigt.

3.10 Antragsfrist

Der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen hält an dem einheitlichen Antragstermin vom 1. September des Vorjahres für alle Förderbereiche in der Allgemeinen Förderrichtlinie fest.

Im Vergleich zu den anderen ländlichen Kulturräumen ist es die späteste Einreichungsfrist und bietet dennoch einen ausreichenden Bearbeitungs- und Bewertungszeitraum für die beteiligten Gremien und für die Haushaltsplanung des Folgejahres.

Maßgebend für die Fristwahrung der eingereichten Anträge im Kulturraum ist der registrierte Eingang im Kultursekretariat.

Dabei wird mit der Neufassung der Allgemeinen Förderrichtlinie die Übermittlung der ausgefüllten Formblätter auch auf dem elektronischen Weg zugelassen.

Zu spät eingereichte Anträge werden abgelehnt, wenn der Antragsteller die Verfristung zu vertreten hat.

4. Kulturelle Bildung

4.1 Netzwerkstelle Kulturelle Bildung

Der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen bekennt sich weiterhin zum gültigen Landesweiten Konzept der Kulturellen Kinder- und Jugendbildung für den Freistaat Sachsen aus dem Jahr 2018.

So dient die ab August 2015 errichtete Netzwerkstelle Kulturelle Bildung als regionale Koordinierungsstelle zwischen Kultureinrichtungen beziehungsweise Künstlerinnen und Künstlern, zwischen Strukturen der Schulverwaltung und Bildungseinrichtungen sowie der Jugendhilfe und weiteren Trägern im Gemeinwesen.

Die Netzwerkstelle informiert und berät zu allen Aspekten der Kulturellen Bildung. Zudem begleitet sie fachlich die regional und landesweit bedeutsamen Projekte Dritter gemäß der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus zur Förderung der Kulturellen Bildung im Freistaat Sachsen (FRL Kulturelle Bildung). 2)

Daneben werden eigene Projekte im Kulturraum initiiert und Kleinprojekte der Kulturellen Bildung gefördert.

In Abstimmung mit dem Kulturbeirat werden jährlich Aufgabenschwerpunkte für die Netzwerkstelle definiert und die erforderlichen personellen und sächlichen Ressourcen zur Beschlussfassung empfohlen.

Der Freistaat Sachsen unterstützt die Arbeit der Netzwerkstellen der Kulturräume über die FRL Kulturelle Bildung im Rahmen einer Projektförderung.

Der Kulturraum beantragt jährlich einen Zuschuss bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben sowie der Ausgaben für Fremdleistungen (Honorarausgaben), die unmittelbar der Netzwerkstelle zuzuordnen sind.

Dies gilt ebenso für die Förderung eigener Projekte der Kulturellen Bildung sowie von Projekten mit regionaler Bedeutung.

Die Koordinierung der Netzwerkstelle wurde als freiberufliche Fremdleistung ausgeschrieben und mittels Honorarvertrag vergeben. Durch eine Verlängerungsoption ist die Beauftragung bis zu 48 Monaten möglich, um eine kontinuierliche Netzwerkarbeit zu gewährleisten.

Spätestens für das Jahr 2025 ist über die künftige Ausgestaltung der Netzwerkstelle erneut zu entscheiden.

Mit dem Ziel einer personellen Kontinuität zur stetigen Aufgabenwahrnehmung sollte eine nachhaltige Eingliederung der Netzwerkstelle in die Organisationsstruktur des Kultursekretariats überprüft werden.

Dabei ist eine finanzielle Unterstützung durch den Freistaat Sachsen an den Personal- und Sachausgaben für die Netzwerkstelle abzusichern.

4.2 Eigene Projekte der Kulturellen Bildung

Gemäß dem Landesweiten Konzept des Freistaates Sachsen stellt die Mobilität eine der Grundvoraussetzungen bei der Teilhabegerechtigkeit für Angebote der Kulturellen Kinder- und Jugendbildung dar.

Kulturpass’t! – ein gemeinschaftliches Modellprojekt mit dem Kulturraum Vogtland-Zwickau – wurde seit Mai 2017 bis Februar 2021 erfolgreich durchgeführt und nach erfolgter Evaluation als weiterentwickeltes Mobilitätsprogramm seit April 2021 verstetigt.

Schülerinnen und Schüler können mit ihrer Klasse aus einem Katalog mit Angeboten von Kulturträgern kreativ-künstlerischer Art ein oder mehrere Projekte auswählen. Diese Angebote bieten aktive Mitgestaltung und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern entweder in Form eines Projekttages in der Schule mit Anleitung der Kulturakteure oder über einen Ausflug der Klasse in die Kultureinrichtung. Nach erfolgreicher Durchführung dieser kompetenzfördernden Betätigungen kann ein Kulturpass als Bescheinigung ausgestellt werden.

Es wird eine Verlängerung der bewährten Kooperation mit dem Kulturraum Vogtland-Zwickau für eine gleichberechtigte, kulturraumüberschreitende Programmumsetzung gemeinsam jährlich und rechtzeitig verhandelt.

Die Leitung des Mobilitätsprogrammes kulturpass’t! obliegt den Netzwerkstellen Kulturelle Bildung der kooperierenden Kulturräume. Unterstützend bei der Umsetzung wird ein externes Projektmanagement beauftragt.

Eine nachhaltige Etablierung des Programmes in weiteren Kulturräumen wird unterstützt.

Ebenso sollen Verknüpfungsmöglichkeiten und Umsetzungsoptionen von kulturpass´t! mit dem Angebotsspektrum der schulischen Ganztagsangebote durch Sensibilisierung der zuständigen Fachebenen geprüft und erschlossen werden.

Neben dem Schwerpunkt kulturpass´t! besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Realisierung neuer, innovativer Projekte durch die Netzwerkstelle.

4.3 Kleinprojekte der Kulturellen Bildung

Seit dem 1. Januar 2018 besteht für die Kulturräume gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes die zusätzliche Aufgabe, Einrichtungen und Maßnahmen der Kulturellen Bildung angemessen bei der Förderung zu berücksichtigen.

Dies drückt sich in der Neubesetzung des Kulturbeirates zum 1. Januar 2022 aus, da erstmals eine Vertreterin/ein Vertreter für die Sparte Kulturelle Bildung/Kleinprojektefonds berufen wurde.

Sie/Er bildet zusammen mit der Koordinatorin/dem Koordinator der Netzwerkstelle und einem Vertreter aus dem Kultursekretariat das Fachgremium, das die Entscheidung über die Vergabe der Mittel des Kleinprojektefonds trifft.

Zur schnellen und unkomplizierten Unterstützung von kleineren Projekten der Kulturellen Bildung hat sich dieses Förderinstrument seit dem Jahr 2019 zunehmend (trotz Corona-Pandemie) etabliert.

(Abbildung: Übersicht zur Entwicklung der IST-Fördermittel und Anträge des Kleinprojektefonds im Zeitraum 2019 -2022)

Dieser zusätzliche Förderfonds ist Bestandteil der Zuwendung des Freistaates Sachsen für die Netzwerkstelle und wird durch eine gesonderte Richtlinie des Kulturraumes für Kleinprojekte der Kulturellen Bildung umgesetzt.

Mit ihrer Neufassung bleiben viele der bisherigen Festlegungen weiter bestehen.

Einige Regelungen sind aufgrund der praktischen Fördererfahrungen auch angepasst worden oder weggefallen.

In Anlehnung an das gültige Landesweite Konzept der Kulturellen Kinder- und Jugendbildung für den Freistaat Sachsen wird der Teilnehmerkreis für Kleinprojekte auf Kinder und Jugendliche im Alter von 3 bis 18 Jahren (bisher bis 27 Jahren) eingeschränkt. Jedoch bleibt eine generationsübergreifende Beteiligung möglich.

Bei Zuwendungen für Kleinprojekte der Kulturellen Bildung wird eine Vollfinanzierung bei Vorhaben von 500 Euro an zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beibehalten.

Die Projektpartner aus dem Bereich Bildung oder Soziales haben in der Regel kein oder ein nur sehr geringes wirtschaftliches Interesse an einem Kleinprojekt der Kulturellen Bildung. Daher ist die Vollfinanzierung ein moderates Steuerungsinstrument, um solche Initiativen für Kinder und Jugendliche überhaupt zu ermöglichen und deren Teilnahme kostenfrei zu gestalten.

Sind höhere zuwendungsfähige Ausgaben bis zu 2.000 Euro (bisher: 1.000 Euro) für die Projektdurchführung erforderlich, kann ein anteiliger Zuschuss bis zu 650 Euro als Festbetrag gewährt werden.

Die Antragstellung ist weiterhin von Seiten eines Bildungs- oder Sozialträgers oder durch einen Kulturpartner vorzunehmen, der jedoch keine geförderte regional bedeutsame Einrichtung des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen sein darf.

Vorhaben können unterjährig spätestens sechs Wochen vor Projektbeginn und nunmehr bis zum 1. November (vorher: 15. Oktober) für das laufende Haushaltsjahr beantragt werden.

Mit der Neufassung der Förderrichtlinie wird die Übermittlung des ausgefüllten Formblattes auch auf dem elektronischen Weg zugelassen. Maßgebend für die Fristwahrung des eingereichten Antrages ist der registrierte Eingang im Kultursekretariat.

Die Bewertung der eingereichten Anträge erfolgt durch ein Fachgremium im elektronischen Umlaufverfahren.

Die Formalitäten für die Projektträger (Antrag, Bescheid, Abrechnung) bleiben vereinfacht.

Der Informationsfluss an die Organe des Kulturraumes (Kulturbeirat und Kulturkonvent) ist durch eine regelmäßige Berichterstattung über die geförderten Kleinprojekte im Jahr zu wahren.

4.4 Regional und landesweit bedeutsame Maßnahmen der Kulturellen Bildung

Neben dem Kleinprojektefonds unterstützt der Kulturraum auch Einrichtungen und Maßnahmen der Kulturellen Bildung innerhalb seiner Allgemeinen Förderrichtlinie.

Mit der institutionellen Förderung von regional bedeutsamen Einrichtungen fördert der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen Kultur- und Vermittlungsorte.

Dafür ist als eine einheitliche Fördervoraussetzung in allen Kultursparten der Allgemeinen Förderrichtlinie die Durchführung von mindestens einem regelmäßig stattfindenden Vermittlungsangebot für Kinder und Jugendliche konkretisiert worden.

Somit ist eine institutionelle Fördergrundlage in Form einer eigenen Sparte derzeit nicht notwendig.

Regional bedeutsame Projekte zur aktiven Vermittlung von Kunst und Kultur für Kinder und Jugendliche können mit der Neufassung der Allgemeinen Förderrichtlinie künftig in der Sparte „Weitere Einrichtungen und Projekte / Kulturelle Bildung“ gefördert werden.

Mit dieser Erweiterung werden vom Kulturraum ebenso Maßnahmen von landesweiter Bedeutung entsprechend der FRL Kulturelle Bildung 3) mitfinanziert, wenn eine konkrete und nachhaltige Wirkung für die Region angestrebt wird.

Die Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes ist nur durch eine zusätzliche finanzielle Unterstützung des Freistaates Sachsen möglich und wird durch eine haushaltsseitige Darstellung der Zuschüsse im gleichnamigen Produkt „2540.4 – Kulturelle Bildung“ nachgewiesen.

5. Kulturraumeigene Projekte

Entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes können die ländlichen Kulturräume selbst Träger von Einrichtungen und Maßnahmen sein; die Entscheidung hierüber trifft der Kulturkonvent.

Durch die Initiierung eigener Projekte versucht der Kulturraum Erzgebirge Mittelsachsen, die Kulturakteure über die zuvor genannten Förderinstrumente hinaus bei der Weiterentwicklung und Koordination ihrer Einrichtungen und Maßnahmen zu unterstützen.

Im Vordergrund stehen dabei die gemeinsame Vermarktung, die Vernetzung der Einrichtungen untereinander sowie eine Impulssetzung zur Stärkung der regionalen Identität.

Der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen verfolgt mit der Realisierung kulturraumeigener Maßnahmen die Zielstellung, zusammen mit den Projektzuschüssen an Dritte (ohne investive Förderung) einen Mindestanteil an Projektförderung von 5 Prozent am Gesamtfördervolumen (ohne investive Mittel) des jeweiligen Haushaltsjahres zu erbringen.

Für das Projektmanagement hält das Kultursekretariat einen personellen Stellenanteil vor.

5.1 Kammweg-Literaturwettbewerb

Das „älteste“ kulturraumeigene Projekt ist der Kammweg-Literaturwettbewerb. Er entstand im Jahr 2003 mit dem Ansinnen einer regionalen Literaturförderung. Er wurde durch den ehemaligen Kulturraum Erzgebirge initiiert und ging im Jahr 2008 in die Verantwortlichkeit des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen über.

In den 20 Jahren Kammweg-Wettbewerb gab es viele Veränderungen, wie z.B. die Erweiterung der Teilnahmeberechtigung, die Besetzung der Wettbewerbsjury oder auch die Überarbeitung des Wettbewerbskonzeptes mit dem amtlichen Statut vom 24. Mai 2019. Darin ist das Verfahren für die Durchführung des Wettbewerbes geregelt.

Inhaltliche Veränderungen und Anpassungen, die sich aus den Erfahrungen der Durchführungen ergeben und dem Preis weiterentwickeln, können jederzeit vorgenommen werden. Dabei können auch die Mitglieder der Fachjury Vorschläge zu zeitgemäßen, inhaltlichen Veränderungen des Wettbewerbs in den Kulturbeirat einbringen.

Das Statut für den Kammweg-Literaturwettbewerb vom 24. Mai 2019 wurde mit nur wenigen inhaltlichen Änderungen von Seiten der Fachjury aktualisiert.

Damit wird der etablierte Literaturwettbewerb mit Teilnehmern aus der Region und ganz Deutschland in seiner bisherigen inhaltlichen Ausrichtung fortgeführt.

Konstant bleibt die Zielstellung, talentierte Autorinnen und Autoren der Region ausfindig zu machen und sie miteinander in Verbindung zu bringen.

Der Wettbewerb wird weiterhin in einem festen Turnus ausgeschrieben: im ersten Jahr im Genre Kurzgeschichten und im zweiten Jahr im Genre Lyrik.

Im dritten Jahr pausiert der Wettbewerb, um einen finanziellen und zeitlichen Freiraum für neue, zeitlich befristete Projekte des Kulturraumes zu schaffen.

Über die Auswahl und Benennung der Förderpreisträgerinnen und der Förderpreisträger pro Wettbewerbsjahr entscheidet die Fachjury, deren sachkundige Mitglieder vom Kulturbeirat für einen kompletten Vergabeturns berufen und zweimal wiederberufen werden können.

In jedem Wettbewerbsjahr werden Förderpreise in einer Gesamthöhe von bis zu 1.500 Euro für unveröffentlichte Werke vergeben. Die Anzahl der Förderpreisträger ist – in Abhängigkeit von der Qualität der Einsendungen – variabel.

Die Übergabe der Preise findet im Rahmen einer öffentlichen Lesung in einer Kultureinrichtung der Region statt.

Zu den Förder- und Anerkennungspreisen gehört die kostenlose Teilnahmemöglichkeit an einer vom Kulturraum organisierten Textwerkstatt.

Unter fachlicher Anleitung von Jurymitgliedern dient sie nicht nur dem Ausbau der künstlerischen Fähigkeiten, sondern auch der Verbindung zwischen den prämierten Autorinnen und Autoren.

In kreativer Atmosphäre entstehen neue Arbeiten, die Teilnehmer begegnen einander mit unterschiedlichen Schreibarten und -stilen, sie profitieren von ihren unterschiedlichen Ausbildungen, differenzierten Herangehensweisen und Wortgestaltungen und sogar von ihrer unterschiedlichen Regionalität.

Die Kammweg-Broschüre als gebundene Sammlung der prämierten Beiträge pro Jahrgang bleibt als langjährige Tradition erhalten. Sie wird unentgeltlich den Preisträgerinnen und Preisträgern sowie öffentlichen Bibliotheken im Kulturraum zur Verfügung gestellt.

5.2 Newsletter der Museen Erzgebirge und Mittelsachsen

Mit dem Newsletter der Museen wurde ein Teil des Projektes „Geschichte(n) entdecken“ vom ehemaligen Kulturraum Mittelsachsen übernommen und auf die Region des Erzgebirges ausgeweitet.

Zielstellung ist eine zielgruppenorientierte Öffentlichkeitsarbeit für die geförderten Museen.

Der Kulturraum gibt dazu aller vier Monate einen Newsletter für die Museen des Erzgebirgskreises (http://www.museen-erzgebirge.de/) und des Landkreises Mittelsachsen (http://www.museen-mittelsachsen.de/) mit den neuesten Informationen zu Veranstaltungen, museumspädagogischen Aktionen und Publikationen der musealen Einrichtungen je Landkreis heraus.

Die Zuarbeiten realisieren die Museen selbst mittels Online-Eingabe.

Die technische Umsetzung wird durch externe Dienstleister begleitet, die der Kulturraum jährlich beauftragt. Die Redaktion zum Newsletter obliegt dem Kulturraum als Herausgeber.

Im Zuge der Fortschreibung der Kulturpolitischen Leitlinien ist auch über die Zukunft des langjährigen Newsletters zu beraten, da eine Neu- bzw. Umgestaltung dieser vom Kulturraum betriebenen Web-Sites nach den aktuellen rechtlichen und sicherheitsrelevanten Anforderungen (vor allem Barrierefreiheit, mobile Anwendung, Sicherheitszertifikate) erforderlich ist.

In diesem Prozess findet eine anonyme Umfrage bei allen geförderten Museen und weiteren geförderten Einrichtungen in der Sparte Heimat- und Brauchtumspflege des Kulturraumes statt, um wichtige externe Anregungen und Einschätzungen als Feedback und zugleich Verbesserungsvorschläge für eine Neugestaltung zu erhalten.

Ebenso wird die Nutzerstatistik der Web-Sites im Zeitraum 2020 bis 2022 mit betrachtet und eine Kostenschätzung für die Neugestaltung erstellt.

Auf der Basis einer Gesamtauswertung durch das Kultursekretariat aus den Umfrageergebnissen, Nutzerdaten und den voraussichtlichen einmaligen und jährlichen Kosten hat der Kulturbeirat dem Kulturkonvent eine Beschlussempfehlung für die Fortsetzung im Jahr 2024 zu unterbreiten.

5.3 Weitere kulturraumeigene Projekte

Neben den langjährigen Projekten des Kulturraumes können auch neue Ideen mit einem befristeten Durchführungszeitraum von einem bis zwei Jahren initiiert werden, wenn sie mehreren Kulturträgern zu Gute kommen und durch eine zentrale Durchführung und Finanzierung des Kulturraumes effizienter und zielführender umgesetzt werden können.

Ebenso sind Projekte möglich, deren Ergebnisse für die Aufgabenerfüllung des Zweckverbandes nachhaltig nutzbar sind, wie z.B. die bisherigen Projekte „Gutachten der Museen 2020 – 2022“ und „Analyse der Musikpflege“.

Vor der Umsetzung neuer Ansätze ist zu berücksichtigen, dass eine inhaltliche Abgrenzung bzw. Abstimmung zu bestehenden Initiativen in der Region sowie eine fachlich geeignete Projektbetreuung vorliegen.

Der Bedarf an zentral durchgeführten Fortbildungen und Informationsveranstaltungen für Akteure der einzelnen Kultursparten soll vorrangig über die Netzwerkstelle Kulturelle Bildung abgedeckt werden, wenn sie thematisch die Vermittlung an Kinder und Jugendliche beinhalten.

Über die Durchführung weiterer kulturraumeigener Projekte trifft der Kulturbeirat eine fachliche Beschlussempfehlung für den Kulturkonvent.

Die Gremien werden über den Stand der Durchführung eines beschlossenen Projektes ausreichend informiert. 

Nach seinem Abschluss sind die wesentlichsten Ergebnisse dem Kulturbeirat zu berichten und im Rechenschaftsbericht des betreffenden Jahresabschlusses kurz darzustellen.

7. Spartenspezifische Förderschwerpunkte

Der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen fördert Institutionen und Projekte, die den spartenspezifischen Förderschwerpunkten und -voraussetzungen in den Kulturpolitischen Leitlinien und Anlagen zur Allgemeinen Förderrichtlinie entsprechen.

In ihrem Fortschreibungsprozess wurden aktuelle fachliche Planungen zusammen mit den Facharbeitsgruppen ausgewertet und daraus künftige Zielstellungen entwickelt.

In diesem Kontext wurden die höherrangigen Grundsätze für den Bereich der Kultur des Landesentwicklungsplanes 2013 sowie der gültigen Regionalpläne Chemnitz-Erzgebirge, Südwestsachsen und Westsachsen bei der Aktualisierung der Förderschwerpunkte berücksichtigt.

Auch folgende, zwischenzeitlich beschlossene Festlegungen des Kulturraumes für eine einheitliche Verwaltungspraxis wurden im Fortschreibungsprozess integriert:

  • Beschluss des Kulturbeirates vom 19. April 2021 zu Festlegungen zur Förderfähigkeit von Kulturellen Begegnungszentren/Soziokultur
  • Beschluss des Kulturkonventes (Vorlage Nummer 226) vom 25. Juni 2021 zur Mitfinanzierung des Kulturraumes bei Anträgen Dritter im Rahmen der Förderrichtlinie Musikschulen / Kulturelle Bildung ab dem Antragsjahr 2022

Der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen vergibt Zuwendungen in den nachfolgenden acht Kultursparten:

  • Museen und Sammlungen
  • Kulturelle Begegnungszentren / Soziokultur
  • Darstellende Kunst einschließlich professioneller Theater- und Orchestereinrichtungen
  • Musikpflege / Musikschulen / Kirchenmusik
  • Bibliotheken / Literatur
  • Heimat- und Brauchtumspflege
  • Bildende und Angewandte Kunst
  • Weitere Einrichtungen und Projekte / Kulturelle Bildung

Die bisherige Gliederung und Anzahl der Kultursparten wurde beibehalten, jedoch wurden bei der Bezeichnung von zwei Sparten Ergänzungen vorgenommen.

Ebenso wird die Förderung für beide Zuwendungsarten – institutionell und projektbezogen – weiterhin in allen Sparten ermöglicht.

Zur Stärkung der institutionellen Förderung sind die Förderschwerpunkte in der Sparte Bildende und Angewandte Kunst um eine Förderung von nicht kommerziellen Einrichtungen als offene künstlerische Werkstatt bei hauptamtlicher Leitung und regelmäßigen kunstpädagogischen Angeboten (z.B. Künstlerhäuser) erweitert worden.

Auch die Projektförderung wird in allen spartenspezifischen Förderschwerpunkten bezüglich förderfähiger Maßnahmeninhalte thematisiert.

Als wesentlichste Veränderung sind in der Kultursparte „Weitere Einrichtungen und Projekte / Kulturelle Bildung“ zusätzliche Förderinhalte ergänzt worden, um eine Mitfinanzierung für landesweit bedeutende Maßnahmen sowie für „größere“ Kleinprojekte der Kulturellen Bildung zu ermöglichen.

Alle Förderschwerpunkte sind mit der Zielstellung angepasst worden, die kulturelle Vielfalt im Erzgebirgskreis und Landkreis Mittelsachsen mit der Förderung des Kulturraumes zu erhalten und zudem nachhaltig und zukunftsorientiert auszurichten.

Dabei wird eine angemessene Projektförderung, insbesondere für neue Kulturangebote, gestärkt.

 

7.1 Museen und Sammlungen

  • Erhalt und Weiterentwicklung der vielfältigen Museumslandschaft im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen durch Unterstützung der Träger der musealen Einrichtungen
  • Ausrichtung der institutionellen Fördervoraussetzungen für eine qualitätsvolle Museumsarbeit in Auswertung der Ergebnisse der externen Begutachtung 4) zur Bedeutsamkeit der Sammlungsbestände und -arbeit in den geförderten Einrichtungen des Kulturraumes
  • gerechte und transparente Mittelverteilung über einen jährlich einheitlichen Fördersatz an den zuwendungsfähigen Einrichtungsausgaben in Abhängigkeit des verfügbaren Spartenbudgets
  • projektbezogene Unterstützung von musealen Fachtagungen, Workshops und entsprechenden Veranstaltungen mit regionaler Wirksamkeit sowie von Ausstellungen mit regionaler Bedeutung von musealen, nicht institutionell geförderten Einrichtungen; in Anlehnung an Förderinhalte der Sächsischen Landesstelle für Museumswesen 5)
  • Schaffung von regionalen Angeboten zum regelmäßigen Erfahrungsaustausch und zur Fortbildung von Fachpersonal sowie zur gemeinsamen Präsentation der Museen im Kulturraum

7.2 Kulturelle Begegnungszentren / Soziokultur

  • Erhalt von Kulturellen Begegnungszentren als kulturelle Dienstleister für das Gemeinwesen
  • Fortsetzung der Professionalisierung der Einrichtungsleitungen zur Fachkräftesicherung im ländlichen Raum
  • Orientierung der institutionellen und projektbezogenen Fördervoraussetzungen weiterhin am Kriterienkatalog des Landesverbandes Soziokultur Sachsen e.V. in der jeweils gültigen Fassung (insbesondere Personal- und Raumausstattung, Arbeitsschwerpunkte, Vernetzung usw.)
  • Stärkung des Ehrenamts durch entsprechende Fördervoraussetzung (Engagement durch eigene Mitglieder oder ansässige Vereine und Partner im Haus)
  • transparente Abgrenzung der Förderung des Kulturraumes und der Sitzgemeindebeteiligung von Veranstaltungen außerhalb des kulturellen bzw. künstlerischen Anspruchs und von wirtschaftlichen Betätigungsfeldern der Einrichtung, insbesondere bei der Publizitätspflicht für den Zuwendungsempfänger
  • Ermöglichung der Projektförderung zur Sicherung der kulturellen Vielfalt sowie zur Erprobung neuer Angebotsinhalte

7.3 Darstellende Kunst einschließlich professioneller Theater- und Orchestereinrichtungen

  • Erhalt eines künstlerisch anspruchsvollen, flächendeckenden Theater- und Orchesterangebotes im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen
  • Abstimmung zu jährlichen Spielzeitplanungen und zu Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zu fördernden Theater- und Orchestereinrichtungen
  • Anwendung eines höheren Förderhöchstsatzes bis zu 65 Prozent für professionelle Theater- und Orchestereinrichtungen aufgrund ihrer besonderen finanziellen und kulturpolitischen Bedeutung und des geringen Kostendeckungsgrades in Abhängigkeit der finanziellen Möglichkeiten des Kulturraumes
  • Unterstützung theaterpädagogischer Einrichtungen sowie fachlich geleiteter Projekte der Darstellenden Künste (Theater, Tanz, Konzeptkunst) als Ausdruck der kulturellen Vielfalt neben dem Angebot der professionellen Theater- und Orchestereinrichtungen im ländlichen Raum, insbesondere im Bereich der Kulturellen Bildung
  • jährliche Messung und Abrechnung der Zielvorgaben und Kennzahlen für das Schlüsselprodukt „Theater“ im Rahmen des Haushaltsplanes und Jahresabschlusses des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen

7.4 Musikpflege / Musikschulen / Kirchenmusik

  • Förderung für Musikschulen setzt die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen der FRL Kulturelle Bildung des Freistaates Sachsen 6) zwingend voraus
  • Ausgewogenheit beim Verhältnis der Musikschulfinanzierung zwischen Träger, Freistaat Sachsen und Kulturraum ist beizubehalten
  • Bemessung der Kulturraumförderung für Musikschuleinrichtungen anhand sachlicher Kriterien wie z. B. Schülerzahlen, Jahresunterrichtsstunden
  • Förderung von Einrichtungen mit nachhaltigen, hochwertigen Kulturangeboten, insbesondere bei inhaltlichem Bezug zur einmaligen Orgellandschaft des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen
  • Förderung eines anspruchsvollen, breitgefächerten Angebotes von Vokal- und Instrumentalmusik in Form von regional bedeutsamen Aufführungen (Festivals, Konzertreihen, Wettbewerbe)
  • Förderung von Projekten, die der Pflege und Bewahrung des reichen musikhistorischen Erbes bzw. dem musikalischen Schaffen regionaler Komponisten dienen
  • finanzielle Mitbeteiligung an hochklassigen Festivals mit nationaler und internationaler Ausstrahlung neben staatlichen Zuwendungsgebern
  • Fortführung der Förderung einer qualitativen Nachwuchsausbildung für nicht professionelle Orchester und Chöre unter Berücksichtigung der Musikschulen im Kulturraum mittels fester Förderbeträge

7.5 Bibliotheken / Literatur

  • Erhaltung eines flächendeckenden, modernen, medien- und qualitätsorientierten Bibliotheksangebotes in der Kulturraumregion
  • Stärkung der institutionellen Förderung für Einrichtungen mit übergreifenden bzw. regional wahrzunehmenden Aufgaben (Kreisergänzungs- und Fahrbibliotheken) durch Bonusgewährung
  • Anpassung der geforderten Qualitätsstandards in den Fördervoraussetzungen
  • Beibehaltung der Teilnahmeverpflichtung für Einrichtungen an Online-Bibliotheksverbünden für ein zukunftsfähiges Medien- und Dienstleistungsangebot
  • Erhalt der Medienmittelförderung als gezieltes Instrument für Bibliotheken mit Aufgaben zur kommunalen Grundsicherung zum bedarfsgerechten Erwerb neuer Medien (bemessen an der Einwohnerzahl)
  • Ergänzung der Angebotsvielfalt durch Projekte zur Lese- und Literaturförderung

7.6 Heimat- und Brauchtumspflege

  • Erhaltung der regional und überregional geschichtlich bedeutsamen Substanz im Bereich der Heimat- und Brauchtumspflege als Basis für eine Identifikation im ländlichen Raum
  • Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen, die einen besonderen Bestandteil des kulturellen Erbes einschließlich seines Wandels (z.B. Montanwesen, Volkskunst, Dialekt/Mundart, regionale Lied-, Musik- Tanz- und Volkstheaterkultur, Traditionen und Bräuche, Innungswesen, Handwerk, Industriegeschichte, Kirchengeschichte) in der Kulturraumregion darstellen und damit eine identitätsstiftende Wirkung für die Bewohner haben
  • Erhalt von Einrichtungen für Volkskunst- und Brauchtumspflege
  • Stärkung eines zeitgemäßen Heimatverständnisses durch Projekte mit neuen Impulsen (u.a. interaktive Vorhaben, kooperative Veranstaltungen und Ausstellungen, Forschungen und Präsentationen zur regionalen Geschichte bis in die Gegenwart)
  • Unterstützung von Wettbewerben zu Querschnittsthemen sowie Fachtagungen und Konferenzen, die relevant und nachhaltig die regionale Kulturlandschaft bereichern
  • Stärkung von Projektinhalten zur Vermittlung einer regionalspezifischen alltagskulturellen Brauchtums- und Traditionspflege
  • Ausschluss von Maßnahmen, die überwiegend zu touristischen Zwecken veranstaltet werden (u.a. Bergparaden oder -aufzüge ohne besonderen Anlass)

7.7 Bildende und Angewandte Kunst

  • Förderung von nicht kommerziellen Einrichtungen der Bildenden und Angewandten Kunst mit vielseitigem Ausstellungs- und Projektprogramm oder als offene künstlerische Werkstatt, einer Leitung durch hauptamtliches Fachpersonal und regelmäßige Durchführung kunstpädagogischer Angebote
  • Beteiligung von Künstlerinnen und Künstlern sowie Gestalterinnen und Gestaltern mit regionalem Bezug
  • Honorierung der Künstlerarbeit durch angemessene Ausstellungsvergütung in Anlehnung an die Leitlinie Ausstellungsvergütung 2021 7)
  • Förderung von geeigneten Projektformaten (zum Beispiel Kunstausstellungen und -aktionen, Workshops, Symposien, Pleinairs, Wettbewerbe) des zeitgenössischen Kunstschaffens sowie der Kunstvermittlung
  • Unterstützung von Katalogen regional bedeutsamer Künstlerinnen und Künstlern sowie Gestalterinnen und Gestaltern im Rahmen eines besonderen Anlasses (z. B. Jubiläum) und unter Beachtung der gestalterischen und konzeptionellen Qualität des Kataloges
  • Gewährung eines abweichenden spartenspezifischen Förderhöchstsatzes für Projekte von 65 Prozent aufgrund nicht ausreichender Deckungsmittel zur Finanzierung der geforderten Künstlervergütung

7.8 Weitere Einrichtungen und Projekte / Kulturelle Bildung

  • Erhalt von Einrichtungen, deren Arbeit für den Kulturraum mindestens drei Jahre nachweislich von besonderer Bedeutung ist und durch deren spezifischem Profil sie zu einem unverzichtbaren Bestandteil der kulturellen Vielfalt bzw. des Bildungsangebotes in der Region geworden sind (Alleinstellungsmerkmal in der Kulturraumregion)
  • Unterstützung von regional bedeutsamen Einrichtungen, die überwiegend ein genreübergreifendes und flächendeckendes Kulturangebot vorhalten, das den inhaltlichen Fördervoraussetzungen nicht nur einer Kultursparte laut Allgemeiner Förderrichtlinie entspricht
  • Begrenzung des Förderanteils des Kulturraumes für Einrichtungen mit zoologischem Profil oder dem eines Planetariums bzw. einer Sternwarte auf bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben aufgrund ihres überwiegenden Bildungsauftrages
  • Förderung weiterer kultureller Projekte, deren Wirkung deutlich über den lokalen Raum hinausreichen (z.B. Festivals) und die genreübergreifende Inhalte innerhalb der vom Kulturraum geförderten Sparten und auch weiterer Genres (wie z.B. Film, Medien und Digitalisierung) vorweisen
  • Ergänzung der Projektförderung um Vorhaben, die der aktiven Vernetzung von Kulturakteuren des Kulturraumes oder der Schaffung neuer Angebotsformen dienen (z. B. intermediale Angebote)
  • Erweiterung der Förderpraxis für Maßnahmen der Kulturellen Bildung neben dem Kleinprojektefonds
  • zentrale Beurteilung der Anträge erfolgt durch den Kulturbeirat wegen des sparten- oder regionsübergreifenden Bezuges

8. Spartenspezifische Fördervoraussetzungen

In gesonderten Beratungen der Facharbeitsgruppen oder des Beiratsmitgliedes der jeweiligen Kultursparte mit dem Kultursekretariat wurden neben den Förderschwerpunkten auch die geltenden Fördervoraussetzungen aktualisiert.

Dabei sind die Förderstandards der anderen ländlichen Kulturräume sowie öffentlichen Kulturförderebenen des Freistaates Sachsen im Vergleich herangezogen worden, da einige Einrichtungen sowie Projekte des Kulturraumes von der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen und/oder nach der Förderrichtlinie Kunst und Kultur vom 18. März 2019 eine weitere Zuwendung erhalten.

Vor allem die Zuwendungsvoraussetzungen für die institutionelle Förderung wurden neben spartenspezifischen Leistungsmerkmalen um überwiegend einheitliche Qualitätsmaßstäbe für regional bedeutsame Einrichtungen in allen Kultursparten (z.B. Fachpersonal, Einrichtungskonzept, Vernetzung/Kooperation) aktualisiert.

Dabei weicht die Sparte Museen und Sammlungen um einen 0,25 VZÄ höheren Stellenanteil für das beschäftigte Fachpersonal von den bisherigen Anforderungen ab.
Die sachliche Begründung ergibt sich aus den Ergebnissen und Handlungsempfehlungen des Schlussberichtes zur Begutachtung der geförderten Museen vom 23. Januar 2023, um künftig eine qualitative Sammlungsarbeit in regional bedeutsamen musealen Einrichtungen personell leisten zu können.

Dagegen bleiben die bisher geltenden geringeren Mindestanforderungen der Sparte Bildende und Angewandte Kunst bezüglich des Stellenanteils für die Leitung von 0,5 VZÄ sowie der durchschnittlichen Öffnungszeiten von 20 Wochenstunden unverändert. Diese Entscheidung ist aufgrund der geringeren Einnahmen- und Besucherstruktur in dieser Sparte sachlich gerechtfertigt.

Das Einrichtungskonzept wird für die institutionelle Förderung als einheitlicher Förderstandard übernommen.
Damit nimmt der Kulturraum eine Gleichbehandlung bei dieser in bisher drei Kultursparten geforderten Fördervoraussetzung vor und folgt zugleich den Vorgaben für landesweit bedeutsame Einrichtungen nach der Förderrichtlinie Kunst und Kultur vom 18. März 2019.

Von der Gliederung und den Inhalten sind fachspezifische Vorgaben (wie z.B. für Museen und Bibliotheken) vorrangig zu beachten. Für die anderen Kultursparten stellt der Kulturraum allgemeine Hinweise zu den Mindestinhalten vor der Antragstellung für das Jahr 2024 zur Verfügung.

Das Vorhandensein eines rechtskonform bestätigten Einrichtungskonzeptes gilt vor allem bei erstmaliger Beantragung. Falls für bereits geförderte Einrichtungen eine Neuerstellung des Konzeptes (bei Nichtvorhandensein oder veraltetem Stand) mit Bestätigung durch das zuständige Organ des Rechtsträgers erforderlich wird, wird eine Übergangsfrist für die späteste Vorlage zum Antragsjahr 2025 eingeräumt.

Abweichend von den einheitlichen Förderstandards hat der Kulturraum für die Förderung der Musikschulen die fachlichen Zuwendungsvoraussetzungen der Förderrichtlinie Kulturelle Bildung vom 19. Juli 2022 8) vollständig übernommen.
Die Mitfinanzierung des Freistaates Sachsen ist neben der institutionellen Zuwendung des Kulturraumes für den Erhalt eines qualitativen Musikschulbetriebes erforderlich.

Durch aktualisierte Fördervoraussetzungen und -inhalte sind die Kulturakteure künftig gefordert, die erforderlichen personellen und materiellen Anforderungen zu schaffen, wenn sie vom Kulturraum eine finanzielle Unterstützung für ihre regional bedeutsame Kultureinrichtung oder Maßnahme erhalten möchten.

9. Anwendung

Durch die Beschlüsse des Kulturkonventes am 9. Juni 2023 zur Ersten Fortschreibung der Kulturpolitischen Leitlinien und der neugefassten Allgemeinen Förderrichtlinie treten diese neuen Fördergrundlagen am Folgetag in Kraft.

Sie bilden die Grundlage für die fachliche Bewertung der Förderanträge ab dem Haushaltsjahr 2024 durch den Kulturbeirat und seine Facharbeitsgruppen.

Die neugefasste Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Kleinprojekte der Kulturellen Bildung tritt ebenso am 10. Juni 2023 in Kraft und findet auf eingehende Anträge ab diesem Tag sofortige Anwendung.

Das am 9. Juni 2023 beschlossene neue Statut für den Kammweg-Literaturwettbewerb gilt ab der Ausschreibung für das nächste Wettbewerbsjahr 2025.

Gleichzeitig treten die Kulturpolitischen Leitlinien und das Statut vom 24. Mai 2019 am 10. Juni 2023 außer Kraft.

Dies gilt auch für die beiden Förderrichtlinien des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 8. Juni 2020.

Als Anwendungszeitraum der fortgeschriebenen Kulturpolitischen Leitlinien gelten zunächst die Förderjahre 2024 bis 2026.

Bei der nächsten Fortschreibung sollten die Ergebnisse aus der nächsten Evaluation zum 31. Dezember 2025 Berücksichtigung finden, da auf deren Grundlage die gesetzlich geregelten Organisations- und Finanzstrukturen, das Verfahren sowie die Kriterien zur Verteilung der Landesmittel an die Kulturräume überprüft (§ 9 des Sächsischen Kulturraumgesetzes) und geändert werden können.

Ebenso beginnt mit dem Haushaltsjahr 2027 der neue Fünfjahreszyklus für die Verteilung der Landeszuweisung für laufende und investive Förderzwecke, der finanzielle Auswirkungen auf die Haushaltsführung des Kulturraumes bis zum Jahr 2031 haben kann.

 

Flöha, den 9. Juni 2023

R. Anton
Vorsitzender des Kulturkonventes
Landrat des Erzgebirgskreises

Fußnoten

  1. 1) Erster Bericht des Sächsischen Kultursenats zum Vollzug des Kulturraumgesetzes zum 31. Dezember 2021, Seite 16
  2. 2) FRL Kulturelle Bildung vom 19. Juli 2022 (SächsABl. S. 893)
  3. 3) FRL Kulturelle Bildung vom 19. Juli 2022 (SächsABl. S. 893)
  4. 4) Abschlussbericht zur Begutachtung der Sammlungstätigkeit der Museen des Kulturraumes vom 23. Januar 2023 von Dr. Ulrich Thiel und Elvira Werner
  5. 5) Abschnitt III der Förderrichtlinie Kunst und Kultur vom 18. März 2019 (SächsABl. S. 566), die durch die Richtlinie vom 10. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 9) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 219)
  6. 6) FRL Kulturelle Bildung vom 19. Juli 2022 (SächsABl. S. 893), Teil 2, Großbuchstabe A, Ziffer III
  7. 7) Herausgeber: Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler; Link: www.bundesverband.de/publikationen/leitlinie-ausstellungsverguetung/ (nicht mehr aktuell, aktualisiert: https://www.bbk-bundesverband.de/publikationen/leitfaden-honorare)
  8. 8) FRL Kulturelle Bildung vom 19. Juli 2022 (SächsABl. S. 893)