Bitte Seite neu laden!

Formulare für die Förderung durch den Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen - Kulturraum

Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen

Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen

Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen

Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen

Bibliothek Museum Kloster Museum
Direkt zum Seiteninhalt

Formulare für die Förderung durch den Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kulturschaffende,

seit dem 10.06.2023 ist unsere neue „Allgemeine Förderrichtlinie“ im Rahmen der Fortschreibung der Kulturpolitischen Leitlinien 2024 - 2026 in Kraft, die ab der Antragstellung 2024 Anwendung findet.

Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Änderungen der allgemeinen Fördervoraussetzungen für die einzelnen Förderinstrumente zusammengefasst:

Regionale Bedeutsamkeit:
  • deutliche Wirkung/Ausstrahlung über die lokale Ebene der jeweiligen Gemeinde oder Stadt hinaus in die Region
  • nur für Einrichtungen: dauerhafte Kooperation mit anderen Kulturakteuren innerhalb und/oder außerhalb des Kulturraumes
  • nur für Einrichtungen: mindestens ein regelmäßiges Vermittlungsangebot für Kinder und Jugendliche im Sinne Kultureller Bildung

Erweiterter Ausschluss von Einrichtungen für die institutionelle Förderung:
  • in staatlicher Trägerschaft bzw. mit mehrheitlicher Beteiligung des Freistaates Sachsen,
  • mit überwiegendem Anteil von Veranstaltungen in fremder Trägerschaft und nicht förderfähigen eigenen Angeboten sowie
  • Einrichtungen, eine ordnungsgemäßen Betriebsführung und programmatische Kulturarbeit seit weniger als einem Jahr nachweisen können

Erweiterter Ausschluss für die Projektförderung:
  • Stipendien als Einzelprojekt
  • weiterhin Bergaufzüge, -paraden

Institutionelle Förderung:
  • vereinheitliche spartenspezifische Fördervoraussetzungen (z.B. Fachpersonal, Einrichtungskonzept, Vernetzung/Kooperation) neben spartenbezogenen Mindestanforderungen an das Einrichtungsangebot
  • Ausnahme für die Förderung von Musikschulen: Übernahme der fachlichen Zuwendungsvoraussetzungen der Förderrichtlinie Kulturelle Bildung vom 19. Juli 2022

Projektförderung:
  • Erweiterung des Kreises der Zuwendungsempfänger auf auswärtige Projektträger bei inhaltlicher Kooperation mit einem Kulturpartner im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen
  • Zuschussfähigkeit der notwendigen Ausgaben für den Erwerb oder die Herstellung von beweglichen Ausstattungsgegenständen bis zu einem Einzelwert von 5.000,00 EUR in angemessenem Verhältnis zu den Gesamtausgaben
  • fachlich geeignete Betreuung der Maßnahme (z.B. Projektleitung) als einheitliches Qualitätskriterium in allen geförderten Kultursparten
  • neue förderfähige Maßnahmeninhalte
  • Vorauszahlungen in Höhe von max. 70 Prozent auf schriftlichen Antrag bei Verwendung innerhalb von sechs Monaten für alle Projektträger (auch Kommunen) möglich

Investive Projektförderung für institutionell geförderte Einrichtungen:
  • Investition können auch der Verbesserung der wirtschaftlichen Funktionalität der Einrichtung dienen (z.B. Erneuerung der Beleuchtung)
  • Mindestgesamtausgaben von 5.000,00 EUR (bisher 10.000,00 EUR)
  • Mindestfördersumme ab 2.500,00 EUR (bisher 5.000,00 EUR)
  • Vorauszahlung von max. 90 Prozent auf schriftlichen Antrag bei Verwendung innerhalb von sechs Monaten für alle Projektträger (auch Kommunen) möglich

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben von Einrichtungen und (investiven) Maßnahmen:
  • Ausgaben, die ohne Beteiligung des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen bei anderen öffentlichen Zuwendungsgebern zur Förderung beantragt, bewilligt und abgerechnet werden   

Fördersatz:
  • Förderhöchstsatz bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bei erstmaligen, innovativen Projekten (außer Investitionen)
  • bei der Entscheidung über die Höhe der zu gewährenden Förderung wird auf eine transparente Verteilung der Haushaltsmittel zwischen und innerhalb der Kultursparten geachtet

Eigenanteil:
  • angemessene Eigenbeteiligung (Eigenmittel) von mindestens 5 Prozent der Gesamtausgaben
  • bei kommunalen Trägern (ausgenommen Landkreise) ist der Eigenanteil =  Anteil der Sitzgemeinde (10 Prozent bzw. mindestens 500 EUR)
  • in begründeten Fällen ist eine Reduzierung des Eigenanteils durch freiwillige unentgeltliche Leistungen möglich (Darstellung in der dafür vorgesehenen Anlage zum Antrag, außerhalb der Ausgaben und Einnahmen)
  • Bildung und Auflösung von einrichtungsbezogenen Rücklagen bei institutionell geförderten Einrichtungen können vom Kulturraum genehmigt werden, werden jedoch bei der jährlichen Bemessung der Zuwendung berücksichtigt

Antragsfrist:
  • fristgerechter Eingang beim Kultursekretariat bis spätestens 1. September
  • Zulässigkeit der elektronischen Einreichung

Sie können sich bei Fragen gerne bei uns melden.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Die   Formulare wurden  mit dem Adobe Reader ab Version 6.0 getestet.

Ihre Anträge nehmen wir per E-Mail an antrag@kr-erzms.de entgegen.


Institutionelle Förderung
Die institutionelle Förderung ist die Bezuschussung zu den laufenden Sach- und Personalausgaben einer Einrichtung. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Einrichtung bzw. des  Einrichtungsteils, der die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt.



Projektförderung
Die Projektförderung ist die Bezuschussung von Ausgaben für eine bestimmte, zeitlich und inhaltlich abgrenzbare Maßnahme. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme, sofern diese die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt. Einrichtungen, die vom Kulturraum institutionell gefördert werden, können keine zusätzliche Projektförderung erhalten.



Medienförderung für Bibliotheken
Die Medienförderung ist ausschließlich für die Bestandsaktualisierung der Bibliothek zu verwenden. Dazu gehören auch deren Medien in Online-Bibliotheksverbünden. Medien, die für die Nutzung in der Verwaltung des Rechtsträgers vorgesehen sind, werden nicht gefördert.



Investive Projekförderung
Im Rahmen der investiven Projektförderung werden notwendige Ausgaben für Baumaßnahmen berücksichtigt, wenn die Investition der Verbesserung der Rahmenbedingungen für das kulturelle Angebot der regional bedeutsamen Einrichtung dient. In diesem Zusammenhang können auch Ausgaben für den Erwerb von unbeweglichen und beweglichen Sachen als zuwendungsfähig anerkannt werden, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben (laufender Aufwand) veranschlagt sind.



Förderung von Kleinprojekten der Kulturellen Bildung
Kleinprojekte der Kulturellen Bildung dienen der Kooperation von Kunst und Kultur mit Einrichtungen der schulischen, außerschulischen sowie sozialen Kinder- und Jugendbildung.

!! abweichende Antragsfrist für das laufende Jahr: 6 Wochen vor Projektbeginn, spätestens 1. November !!



© Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen   Impressum | Datenschutz | Kontakt
© Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen
© Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen
Zurück zum Seiteninhalt